Durch die Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 ist der Trend eine geringfügige Beschäftigung zu haben, etwas abgeflacht. Nach wie vor bessern jedoch viele Menschen ihr Einkommen durch einen oder mehrere Minijobs auf.
Wie viele Minijobs jemand grundsätzlich haben darf und was zu beachten ist, erfahren Sie in diesem dilohver-Wissenswert-Beitrag.
Grundlegend wird zwischen zwei Arten von Minijobs unterschieden:
Beide Mini-Job-Arten haben jedoch eine begrenzte Arbeitsstundenzahl und zwar aufgrund des gesetzlichen Mindestlohns. Minijobs sind nicht mit den sogenannten Midijobs zu verwechseln. Hierbei handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis, dessen Arbeitsentgelt 520,01 bis 1.300 Euro monatlich beträgt.
Egal, ob man einen oder mehrere Minijobs ausübt: Als geringfügig Beschäftigte/-r gilt man als Angestellter und hat laut Arbeitsrecht dieselben Rechte wie andere Beschäftigte auch:
Wie bereits erwähnt, haben Minijobber – genau wie andere Arbeitnehmer – den gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Wie viele Urlaubstage im Jahr tatsächlich zustehen, hängt von der Anzahl der Arbeitstage je Woche ab. Diese dazugehörige Formel lautet:
Individuelle Arbeitstage pro Woche x Urlaubsanspruch in Werktagen ÷ für den Betrieb übliche Arbeitstage.
Ein Beispiel: Sie arbeiten jede Woche drei Tage und die „herkömmliche“ Belegschaft im Betrieb hat Anspruch auf 30 Urlaubstage. Dabei wird üblicherweise an fünf Tagen in der Woche gearbeitet. Laut der obigen Formel stehen Ihnen also jährlich 18 Urlaubstage zu.
Wer einen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf ausübt, darf lediglich einen Minijob annehmen. Neben dem typischen Arbeitsverhältnis gelten auch diese Bereiche als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung:
Gehen Sie einer Hauptbeschäftigung nach und entscheiden Sie sich für mehrere Minijobs, werden diese ab dem zweiten Nebenverdienst steuer- und sozialversicherungspflichtig. Das heißt, es fallen die Abführung der Lohnsteuer sowie Beiträge für die Renten-, die Kranken- und die Pflegeversicherung an. Ausgenommen davon ist nur die Arbeitslosenversicherung. Diese fällt im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung niemals an.
In vielen Studiengängen fallen sogenannte Pflichtpraktika an. Solche nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktika gelten nicht als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Dementsprechend wird bei möglichen geringfügigen Arbeitsverhältnissen des/der Studierenden das Prinzip der Zusammenlegung von mehreren Minijobs ohne das Bestehen einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung angewandt.
Absolviert ein Student ein entlohntes Praktikum, ohne dass dieses in der Prüfungsordnung vorgesehen ist und wird dabei die 520-Euro-Grenze überschritten, gilt das Praktikum als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Werden zudem zwei Minijobs ausgeführt, wird das zweite Arbeitsverhältnis steuer- und sozialversicherungspflichtig.
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