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Steuerfreier Sachbezug

50 € steuerfrei jeden Monat

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Was ist ein Sachbezug?

Als Sachbezug gelten Zuwendungen von Arbeitgeber an Arbeitnehmende, welche zusätzlich zu dem gewährten Lohn erfolgen. Somit sind auch (steuerfreie) Sachbezüge als Corporate Benefit zu verstehen. Ob ein Waren­gutschein, die Nutzung eines Dienstwagens oder Tankgutscheine für Mitarbeiter – Sachbezüge sind flexibel und können pro Mitarbeiter oder Mitarbeiterin individuell verteilt werden. Monatliche Sachbezüge sorgen des Weiteren für Motivation und Wertschätzung auf Mit­arbeiter­seite. Zudem sind Mitarbeiter­benefits in Form von steuerfreien Sach­bezügen mit Vorteilen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbunden. Liegt der Sach­bezug unter 50 Euro pro Monat, gilt dieser als steuerfreier Sachbezug. Somit werden keine Steuer- und Sozialabgaben fällig, was steuerfreie Sachbezüge vor allem als Alternative zur Gehaltserhöhung interessant macht. Doch auch für Arbeit­geber lohnt sich der Einsatz von Mit­arbeiter­gutscheinen als Corporate Benefit, da sich Sachbezüge wie z.B. Waren­gutscheine als Betriebsausgabe geltend machen lassen. Auf diese Weise lassen sich bequem Mitarbeiter­gutscheine wie Tank­karten oder Gutscheinkarten von Online-Händlern als Mitarbeiter­benefits ausstellen.

Mehr Netto vom Brutto

Unsere smarte Sachbezugskarte ist das ideale Werkzeug um Ihren Mitarbeitern mehr Netto vom Brutto zu gewähren. Durch die steuerliche Befreiung (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG) können Sie Ihren Mitarbeitern jährlich mit unserem Modul Sachbezug 50 bis zu netto 600 Euro steuerfrei gewähren. Mit unseren weiteren Modulen können Sie darüber hinaus bis zu 11.016 Euro pauschalversteuert an Ihre Mitarbeiter auszahlen.

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Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die 50 Euro Freigrenze gilt dabei für alle Mitarbeiter. Minijobber und Auszubildende fallen ebenso unter diese Gesetzgebung.

Welche Beispiele für den 50 € Sachbezug gibt es?

Wie also lässt sich der Sachbezug als Vorteil für Mitarbeiter und den Arbeitgeber nutzen? Die Mitarbeiter können vom Arbeitgeber diverse Gehaltsextras erhalten, die nicht als zusätzlicher Lohn gezahlt werden, sondern als Ware oder Dienstleistung zur Verfügung stehen.

Seit 2020 fallen Gutscheine und Geldkarten nur unter die Sachbezugsfreigrenze, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Dadurch soll der steuerlichen Vorteil insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden. Diese Zusätzlichkeit ist mit Wirkung ab 2020 gesetzlich definiert worden (§ 8 Abs. 4 EStG).

Im Idealfall wird ein Weg gewählt, der für beide Seiten einfach zu handhaben ist und möglichst viele Vorteile bringt. Gutscheinkarten binden die Ausgaben des Mitarbeiters an bestimmte Geschäfte oder Dienstleistungen. Das Gleiche gilt für gezielte Zuschüsse zu Verträgen. Besonders praktisch sind Angebote, die eine freie Verfügung über den Geldwert ermöglichen, hierbei kommen meist sog. Sachbezugskarten zum Einsatz.

Wie ist die aktuelle Rechtslage zum 50 Euro Sachbezug nach dem Einkommenssteuergesetz (EstG)?

Sie sind interessiert daran, den 50 Euro Sachbezug für Ihre Mitarbeiter zu nutzen, aber Sie sind sich nicht sicher, wie die Rechtslage ist? Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie in der Übersicht. So nutzen Sie den steuerfreien 50€ Sachbezug rechtskonform:

Wichtige Infos zum Sachbezug...
Für alle Arbeitnehmer

Der 50 Euro Sachbezug darf allen Mitarbeitern eines Unternehmens gewährt werden. Unabhängig von der Art der Anstellung: Vollzeit, Teilzeit, Kurzarbeit, Homeoffice, Minijob, 450 Euro Kräfte.

Ansparen erlaub

Der Mitarbeiter ist nicht dazu verpflichtet, den Betrag im gleichen Monat auszugeben, er darf das Geld ansparen und größere Anschaffungen damit tätigen. Der Arbeitgeber (bzw. der jeweilige Dienstleister des Arbeitgebers) muss allerdings gewährleisten können, dass kein Bargeschäft stattfinden kann.

Beschränkte Akzeptanz

Neue Regelung für Gutscheine und Sachbezugskarten ab 2022: Gutscheine und Sachbezugskarten gelten nur noch als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen UND den Regelungen von § 2 Absatz 1 Nummer 10 a) oder b) vom ZAG entsprechen.

Welche Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten gelten für den 50€ Sachbezug?

Für die Nutzung des 50 Euro Sachbezugs hat der Arbeitgeber besondere Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten. Sämtliche 50 Euro Sachbezüge müssen generell in der Lohnabrechnung vermerkt werden, auch wenn der Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ist.

Die ausgezahlten Sachbezüge müssen dafür wie folgt in den Aufzeichnungen dokumentiert werden:

Disclaimer

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