Ob Urlaubsvertretung für einen Mitarbeiter oder Unterstützung während der Hochsaison: Mit einer kurzfristigen Beschäftigung können Unternehmen sich flexibel die Hilfe von Arbeitnehmern sichern. Allerdings unterliegt sie strengen Regeln! Wie Sie die kurzfristige Beschäftigung sinnvoll und rechtssicher einsetzen, erfahren Sie in unserem Wissenswert-Fachbeitrag:
Ein Arbeitnehmer übt eine kurzfristige Beschäftigung aus, wenn die Dauer im Laufe eines Kalenderjahres auf maximal drei Monate am Stück oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Die Beschäftigung muss von vornherein befristet und darf nicht die Haupteinkommensquelle des Arbeitnehmers sein.
Auf das Arbeitsentgelt für eine kurzfristige Beschäftigung fallen keine Sozialabgaben an und der Arbeitnehmer erhält ein höheres Nettoentgelt. Kurzfristig Beschäftigte zahlen regulär Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Der Gesetzgeber hat für kurzfristige Beschäftigungen enge Grenzen gesteckt. Diese können leicht überschritten werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht genau hinschauen:
Eine kurzfristige Beschäftigung muss von vornherein befristet sein, entweder durch vertragliche Vereinbarung oder “nach ihrer Eigenart”. Ist die voraussichtliche Dauer einer Beschäftigung zu Vertragsbeginn noch unbekannt, kann keine kurzfristige Beschäftigung vereinbart werden. Die Tätigkeit darf nicht auf Wiederholung ausgerichtet sein. Ist absehbar, dass ein Arbeitnehmer immer wieder für kurze Arbeitseinsätze gebraucht wird, kann er nicht kurzfristig beschäftigt werden, selbst wenn die Gesamtdauer seiner Einsätze 70 Tage pro Jahr nicht überschreitet. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen beim selben Arbeitgeber müssen mindestens zwei Monate liegen, damit von einer kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen werden kann.
Umgangssprachlich wird die kurzfristige Beschäftigung auch 70 Tage Job genannt, denn es gilt die 70 Tage Regelung:
Arbeitnehmende dürfen jährlich höchstens 70 Tage oder drei Monate am Stück kurzfristig beschäftigt werden.
Überschreitet eine Tätigkeit die maximale Zeitdauer oder gilt sie als berufsmäßig, so wird die Beschäftigung sozialversicherungpflichtig.
Eine kurzfristige Beschäftigung darf durch den Arbeitnehmer nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Sie darf nur eine “wirtschaftlich untergeordnete Einkommensquelle” sein.
Das bedeutet, eine kurzfristige Beschäftigung darf nur neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, wozu nach dem Gesetz unter anderem auch ein Studium, der Schulbesuch oder die Rente zählen. Ist eine Beschäftigung die einzige Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers oder finanziert er durch sie hauptsächlich seinen Lebensunterhalt, gilt sie als berufsmäßig.
Im folgenden sehen Sie, in welchen Situationen eine kurzfristige Beschäftigung (mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro pro Monat) grundsätzlich möglich ist und in welchen nicht.
Als kurzfristig Beschäftigter haben Sie prinzipiell die gleichen Rechte wie ein festangestellter Arbeitnehmer. Arbeiten Sie länger als einen vollen Monat in einem Arbeitsverhältnis, haben Sie Anspruch auf Erholungsurlaub. Nach vier Wochen steht Ihnen außerdem Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber zu, zudem sind Sie unfallversichert.
Da Sie nicht sozialversichert sind, müssen Sie keine Beiträge an Versicherungen und die Rentenkasse abführen. Sie erhalten deshalb ein höheres Nettogehalt als in einer regulären Beschäftigung. Allerdings erhalten Sie im Gegenzug auch keine Versicherungsleistungen und keine Rentenansprüche aus diesem Beschäftigungsverhältnis.
Für die Abrechnung einer kurzfristigen Beschäftigung gibt es zwei Varianten:
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