Steuerfreier Sachbezug
50 € steuerfrei jeden Monat
- Ein feines Gehaltsextra für Ihre Mitarbeiter und eine Lohnsteuerersparnis für Sie
- Sie können jedem Mitarbeiter jährlich bis zu netto 780 Euro steuerfrei und 11.016 Euro netto pauschalversteuert gewähren
- Auszahlung kann nur als Sachwert über eine aufladbare Karte erfolgen. Die Barauszahlung ist nicht erlaubt.
Was ist ein Sachbezug?
Als Sachbezug gelten Zuwendungen von Arbeitgeber an Arbeitnehmende, welche zusätzlich zu dem gewährten Lohn erfolgen. Somit sind auch (steuerfreie) Sachbezüge als Corporate Benefit zu verstehen. Ob ein Warengutschein, die Nutzung eines Dienstwagens oder Tankgutscheine für Mitarbeiter – Sachbezüge sind flexibel und können pro Mitarbeiter oder Mitarbeiterin individuell verteilt werden. Monatliche Sachbezüge sorgen des Weiteren für Motivation und Wertschätzung auf Mitarbeiterseite. Zudem sind Mitarbeiterbenefits in Form von steuerfreien Sachbezügen mit Vorteilen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbunden. Liegt der Sachbezug unter 50 Euro pro Monat, gilt dieser als steuerfreier Sachbezug. Somit werden keine Steuer- und Sozialabgaben fällig, was steuerfreie Sachbezüge vor allem als Alternative zur Gehaltserhöhung interessant macht. Doch auch für Arbeitgeber lohnt sich der Einsatz von Mitarbeitergutscheinen als Corporate Benefit, da sich Sachbezüge wie z.B. Warengutscheine als Betriebsausgabe geltend machen lassen. Auf diese Weise lassen sich bequem Mitarbeitergutscheine wie Tankkarten oder Gutscheinkarten von Online-Händlern als Mitarbeiterbenefits ausstellen.
Mehr Netto vom Brutto
Unsere smarte Sachbezugskarte ist das ideale Werkzeug um Ihren Mitarbeitern mehr Netto vom Brutto zu gewähren. Durch die steuerliche Befreiung (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG) können Sie Ihren Mitarbeitern jährlich mit unserem Modul Sachbezug 50 bis zu netto 600 Euro steuerfrei gewähren. Mit unseren weiteren Modulen können Sie darüber hinaus bis zu 11.016 Euro pauschalversteuert an Ihre Mitarbeiter auszahlen.
Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Arbeitgeber spart bei Sozialversicherungsbeiträgen
- Arbeitnehmer spart Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Die 50 Euro Freigrenze gilt dabei für alle Mitarbeiter. Minijobber und Auszubildende fallen ebenso unter diese Gesetzgebung.
Welche Beispiele für den 50 € Sachbezug gibt es?
Wie also lässt sich der Sachbezug als Vorteil für Mitarbeiter und den Arbeitgeber nutzen? Die Mitarbeiter können vom Arbeitgeber diverse Gehaltsextras erhalten, die nicht als zusätzlicher Lohn gezahlt werden, sondern als Ware oder Dienstleistung zur Verfügung stehen.
Seit 2020 fallen Gutscheine und Geldkarten nur unter die Sachbezugsfreigrenze, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Dadurch soll der steuerlichen Vorteil insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden. Diese Zusätzlichkeit ist mit Wirkung ab 2020 gesetzlich definiert worden (§ 8 Abs. 4 EStG).
- Gutscheinkarten
- Guthabenkarten
- Tankgutscheine
- Einkaufsgutscheine
- ÖNPV-Tickets
Im Idealfall wird ein Weg gewählt, der für beide Seiten einfach zu handhaben ist und möglichst viele Vorteile bringt. Gutscheinkarten binden die Ausgaben des Mitarbeiters an bestimmte Geschäfte oder Dienstleistungen. Das Gleiche gilt für gezielte Zuschüsse zu Verträgen. Besonders praktisch sind Angebote, die eine freie Verfügung über den Geldwert ermöglichen, hierbei kommen meist sog. Sachbezugskarten zum Einsatz.
Wie ist die aktuelle Rechtslage zum 50 Euro Sachbezug nach dem Einkommenssteuergesetz (EstG)?
Sie sind interessiert daran, den 50 Euro Sachbezug für Ihre Mitarbeiter zu nutzen, aber Sie sind sich nicht sicher, wie die Rechtslage ist? Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie in der Übersicht. So nutzen Sie den steuerfreien 50€ Sachbezug rechtskonform:
- Der Sachbezug ab 2022 wurde von 44 Euro auf 50 Euro angehoben.
- Es ist wichtig, die monatliche Freigrenze von 50 Euro nicht zu überschreiten, da ansonsten auf dem gesamten Betrag die Steuerlast entfällt.
- Es ist nicht möglich, das Geld bar auszuzahlen. Rechtskonforme Lösungen sind unter anderem Gutscheine und Gutscheinkarten.
- Der Sachbezug von 50 Euro ist zusätzlich zum normalen Gehalt zu gewährleisten. Es darf keinen besonderen oder persönlichen Anlass geben.
- Als Sachbezug gelten gemäß der gesetzlichen Regelung nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.
Wichtige Infos zum Sachbezug...
Der 50 Euro Sachbezug darf allen Mitarbeitern eines Unternehmens gewährt werden. Unabhängig von der Art der Anstellung: Vollzeit, Teilzeit, Kurzarbeit, Homeoffice, Minijob, 450 Euro Kräfte.
Der Mitarbeiter ist nicht dazu verpflichtet, den Betrag im gleichen Monat auszugeben, er darf das Geld ansparen und größere Anschaffungen damit tätigen. Der Arbeitgeber (bzw. der jeweilige Dienstleister des Arbeitgebers) muss allerdings gewährleisten können, dass kein Bargeschäft stattfinden kann.
Neue Regelung für Gutscheine und Sachbezugskarten ab 2022: Gutscheine und Sachbezugskarten gelten nur noch als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen UND den Regelungen von § 2 Absatz 1 Nummer 10 a) oder b) vom ZAG entsprechen.
Welche Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten gelten für den 50€ Sachbezug?
Für die Nutzung des 50 Euro Sachbezugs hat der Arbeitgeber besondere Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten. Sämtliche 50 Euro Sachbezüge müssen generell in der Lohnabrechnung vermerkt werden, auch wenn der Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ist.
Die ausgezahlten Sachbezüge müssen dafür wie folgt in den Aufzeichnungen dokumentiert werden:
- Die Sachbezüge müssen einzeln bezeichnet sein
- Das Entgelt muss erfasst sein
Disclaimer
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