Wissenswertes

E-Rechnung Pflicht, Fristen und Formate

Für die E-Rechnung gilt im inländischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen eine gestaffelte Pflicht: empfangen müssen alle Unternehmen bereits seit dem 1. Januar 2025, für den Versand laufen die Fristen bis 2028. Dieser Beitrag ordnet die drei Stufen, benennt die zulässigen Formate und zeigt, welche Anforderungen an Prüfung und Aufbewahrung gelten. Er richtet sich an Unternehmen, die ihre Rechnungsprozesse rechtzeitig umstellen wollen.
Stand: August 2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • Empfangen seit 2025: Jedes inländische Unternehmen muss E-Rechnungen entgegennehmen können. Für Empfänger gibt es keine Übergangsfrist.
  • Versenden ab 2027: Pflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr, ab 2028 für alle.
  • PDF ist keine E-Rechnung. Entscheidend ist ein strukturiertes Format nach EN 16931, nicht der elektronische Versand.
  • Zulässig sind unter anderem XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 – ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL.
  • Alle Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil stehen. Der häufigste Fehler betrifft den Leistungszeitpunkt.
  • Acht Jahre aufbewahren: zumindest der strukturierte Teil unverändert im Originalformat. Ein Ausdruck genügt nicht.

Was als E-Rechnung gilt – und was nicht

Seit dem 1. Januar 2025 ist der Begriff im Umsatzsteuergesetz neu gefasst. Nach § 14 Absatz 1 Satz 3 UStG liegt eine E-Rechnung nur dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, dieses Format die elektronische Verarbeitung ermöglicht und den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht. Maßgeblich ist damit die europäische Normenreihe EN 16931.

Der Unterschied liegt zwischen lesbar und verarbeitbar. Ein PDF zeigt einer Person den Rechnungsinhalt, liefert einem Buchhaltungssystem aber keine auswertbaren Datenfelder. Alles, was diese Anforderung nicht erfüllt, gilt seit 2025 als sonstige Rechnung – auch dann, wenn es elektronisch verschickt wird.

Das ist keine E-Rechnung:

Hinweis

Häufig wird die Definition aus der E-Rechnungsverordnung (ERechV) zitiert. Diese Verordnung regelt jedoch Rechnungen an die Bundesverwaltung. Für Rechnungen zwischen Unternehmen ist allein das Umsatzsteuergesetz maßgeblich. Auch die dort geforderte Leitweg-Identifikationsnummer ist im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ohne Bedeutung.

Die drei Stufen: 2025, 2027 und 2028

Die Pflicht ist in drei Stufen aufgeteilt. Wichtig ist die Trennung zwischen Empfang und Versand: Die Übergangsregelungen gelten ausschließlich für den Rechnungsaussteller. Wer Rechnungen erhält, hatte nie eine Schonfrist.

01

Seit 1. Januar 2025: empfangen

Jedes im Inland ansässige Unternehmen muss E-Rechnungen entgegennehmen können. Für Empfänger gibt es keine Übergangsregelung.

Technisch genügt dafür ein E-Mail-Postfach. Ein gesondertes Postfach ist nicht vorgeschrieben, in der Praxis aber sinnvoll.

02

Ab 1. Januar 2027: versenden ab 800.000 Euro

Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr über 800.000 Euro lag, müssen für inländische Umsätze an andere Unternehmen E-Rechnungen ausstellen.

Papier- und PDF-Rechnungen sind für diese Unternehmen dann nicht mehr zulässig.

03

Ab 1. Januar 2028: versenden ohne Ausnahme

Die Ausstellungspflicht gilt für alle inländischen Unternehmen, unabhängig vom Umsatz.

Bis Ende 2027 dürfen Rechnungen zusätzlich über ein EDI-Verfahren übermittelt werden, sofern der Empfänger zustimmt.

Die 800.000-Euro-Grenze

Für die Stufe 2027 kommt es auf den Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr an. Für 2027 ist das der Umsatz des laufenden Jahres 2026. Wer die Grenze überschreitet, kann das also bereits jetzt absehen.

Maßgeblich ist der Umsatz des Rechnungsausstellers, nicht der des Empfängers. Ein kleineres Unternehmen erhält ab 2027 daher E-Rechnungen von größeren Lieferanten, ohne selbst schon versenden zu müssen. Empfangen und verarbeiten muss es sie trotzdem. Wer diesen Teil abgibt, verlagert die Belegverarbeitung in die laufende Finanzbuchhaltung des Dienstleisters.

Hinweis

Für die Pflicht ab 2027 zählt der Umsatz des Jahres 2026. Das ist das laufende Geschäftsjahr – die Weichenstellung fällt also nicht erst 2027.

Wert
Höhe
Grundlage
Gültig
Umsatzgrenze für die Stufe 2027
Höhe800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr
Grundlage§ 14 Abs. 2 UStG i. V. m. § 19 Abs. 3 UStG
Gültigab 01.01.2027
Kleinbetragsrechnung
Höhe250 € brutto
Grundlage§ 33 UStDV
Gültigunbefristet
Aufbewahrungsfrist für Rechnungen
Höhe8 Jahre
Grundlage§ 14b Abs. 1 UStG
Gültigseit 01.01.2025
Leistungsverzeichnis und Abschläge im Anhang (Bauleistungen)
Höhe
GrundlageBMF-FAQ zur E-Rechnung
Gültigbefristet bis 30.06.2030

Wo die Pflicht nicht greift

Die Ausstellungspflicht betrifft Umsätze zwischen Unternehmen, die beide im Inland ansässig sind. Davon gibt es klar umrissene Ausnahmen.

Ausnahme betrifft nur das Ausstellen

Kleinunternehmer sind nach § 34a UStDV dauerhaft davon befreit, E-Rechnungen auszustellen – sie dürfen weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen versenden. Die Pflicht, eingehende E-Rechnungen entgegennehmen und aufbewahren zu können, gilt für sie seit 2025 unverändert. Dasselbe gilt für alle anderen Ausnahmen in dieser Liste.

XRechnung und ZUGFeRD: die zulässigen Formate

Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Format vor, sondern verlangt die Einhaltung der Norm EN 16931. In Deutschland erfüllen das vor allem zwei Formate: die XRechnung als reine XML-Datei und ZUGFeRD als Hybridformat, das eine XML-Datei in ein PDF einbettet. Zulässig ist ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL – diese bilden nicht alle Pflichtangaben strukturiert ab und gelten deshalb nicht als E-Rechnung.

Daneben kommen europäische Formate wie Factur-X, das technisch mit ZUGFeRD 2.x übereinstimmt, oder Peppol BIS Billing in Betracht. Abweichende Formate lassen sich zwischen Aussteller und Empfänger vereinbaren, sofern sich die erforderlichen Angaben korrekt extrahieren lassen. Darauf beruhen die etablierten EDI-Verfahren.

Merkmal
XRechnung
ZUGFeRD (ab 2.0.1)
Aufbau
XRechnungreine XML-Datei
ZUGFeRD (ab 2.0.1)PDF mit eingebetteter XML-Datei
Lesbarkeit ohne Software
XRechnungnur über einen Viewer
ZUGFeRD (ab 2.0.1)PDF-Ansicht direkt lesbar
Typischer Einsatz
XRechnungRechnungen an öffentliche Auftraggeber
ZUGFeRD (ab 2.0.1)Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen
Zu beachten
XRechnungkeine Leitweg-ID im Geschäft zwischen Unternehmen
ZUGFeRD (ab 2.0.1)Profile MINIMUM und BASIC-WL sind nicht zulässig

Der strukturierte Teil ist führend

Bei Hybridformaten wie ZUGFeRD enthält die Datei zwei Darstellungen derselben Rechnung. Weichen sie voneinander ab, gilt der strukturierte XML-Teil. Die sichtbare PDF-Ansicht ist nicht maßgeblich – ein Fallstrick, der erst auffällt, wenn gebuchte Beträge nicht zur Sichtprüfung passen.

Pflichtangaben im strukturierten Teil

Alle nach §§ 14 und 14a UStG erforderlichen Angaben müssen im strukturierten Teil enthalten sein. Ein Verweis auf einen Anhang genügt dafür nicht; Anhänge können nur ergänzende Angaben zur Leistungsbeschreibung aufnehmen. Wird eine Rechnung im Gutschriftverfahren durch den Leistungsempfänger ausgestellt, muss der Rechnungstyp entsprechend gesetzt sein.

Häufigster Fehler: der Leistungszeitpunkt

Der bei Papier- und PDF-Rechnungen verbreitete Zusatz „Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum“ reicht bei einer E-Rechnung nicht aus. Der Leistungszeitpunkt ist ein eigenes Datenfeld und gehört ausgefüllt in den strukturierten Teil.

Hinweis

Bauleistungen werden über umfangreiche Leistungsverzeichnisse sowie Abschlags- und Schlussrechnungen abgerechnet, die sich im strukturierten Teil nur begrenzt abbilden lassen. Nach den Erläuterungen der Finanzverwaltung genügt es deshalb, im strukturierten Teil die einzelnen Gewerke mit ihren Summen aufzuführen, wenn eine Anlage die Leistung detailliert aufschlüsselt. Ebenso dürfen bereits abgerechnete Abschläge in einer Schlussrechnung in einen Anhang aufgenommen werden. Beide Erleichterungen sind bis zum 30. Juni 2030 befristet.

Eingangsrechnungen prüfen und verarbeiten

Für den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach. Empfangen ist jedoch nicht dasselbe wie verarbeiten: Eine E-Rechnung, die als Datei im Postfach liegt und dort ausgedruckt wird, erfüllt den Zweck der Umstellung nicht und wirft bei der Aufbewahrung Probleme auf.

Für jede Rechnung müssen Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet sein. Lesbarkeit bedeutet seit 2025 maschinelle Auswertbarkeit des strukturierten Datensatzes. Sicherstellen lässt sich das über ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Leistung und Rechnung herstellt – etwa den Abgleich mit Bestellung, Vertrag und Lieferschein.

Was ab 2027 auf der Empfängerseite passiert

Erfüllt eine Rechnung die Formatanforderungen nicht, ist sie umsatzsteuerlich eine sonstige Rechnung. Solange der Aussteller eine Übergangsregelung nutzen darf, ist das unproblematisch. Ist er dagegen zur E-Rechnung verpflichtet, fehlt eine ordnungsmäßige Rechnung – und das betrifft den Empfänger. Welche Folgen sich daraus im Einzelfall für den Vorsteuerabzug ergeben, ist bislang nicht abschließend geklärt.

Aufbewahrung: acht Jahre im Originalformat

Rechnungen sind nach § 14b Absatz 1 UStG acht Jahre aufzubewahren. Die Frist wurde durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz von zehn auf acht Jahre verkürzt. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Bei einer E-Rechnung ist zumindest der strukturierte Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt und maschinell auswertbar bleibt. Ein Ausdruck, ein Screenshot oder eine nachträglich erzeugte PDF-Ansicht genügen nicht. Es gelten zusätzlich die allgemeinen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit digitaler Aufzeichnungen: unveränderbare Ablage, Nachvollziehbarkeit von Änderungen und eine Verfahrensdokumentation.

Was Sie 2026 vorbereiten sollten

Die Umstellung betrifft weniger die Rechnungsausgabe als den gesamten Belegweg. Fünf Punkte lassen sich unabhängig davon angehen, welche Stufe für Ihr Unternehmen zuerst greift.

01

Eingangskanal festlegen

Bestimmen Sie eine Adresse, über die Lieferanten E-Rechnungen zustellen, und kommunizieren Sie diese aktiv.

Ein gesondertes Postfach erleichtert die Zuordnung, ist aber nicht vorgeschrieben.

02

Zuständigkeiten klären

Legen Sie fest, wer eingehende Rechnungen prüft, wer freigibt, wer bucht und wer zahlt.

Diese Rollen bestehen meist schon – sie müssen nur auf den neuen Weg übertragen werden.

03

Verarbeitung statt Ablage

Prüfen Sie, ob Ihre Systeme den strukturierten Datensatz auslesen oder die Datei nur speichern.

Wird weiterhin abgetippt, bleibt der Aufwand der alte, obwohl das Format neu ist.

04

Archivierung prüfen

Klären Sie, wo der strukturierte Teil unverändert liegt und wie lange er lesbar bleibt.

Ordner mit Ausdrucken erfüllen die Anforderung nicht mehr.

05

Ausgangsseite testen

Erstellen Sie testweise eine E-Rechnung in einem zulässigen Format und lassen Sie sie technisch prüfen.

So fallen Lücken bei den Pflichtangaben auf, bevor die Pflicht greift.

Häufig gestellte Fragen
Muss ich einer E-Rechnung zustimmen?

Nein. Besteht eine Pflicht zur Ausstellung, ist keine Zustimmung des Empfängers erforderlich, und er kann die Rechnung auch nicht zurückweisen. Umgekehrt gilt: Papier- und PDF-Rechnungen dürfen während der Übergangszeit nur mit Zustimmung des Empfängers versendet werden. Diese Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen, etwa durch Bezahlung.

Eine XRechnung ist eine reine XML-Datei und im Editor nur als Code lesbar. Die Finanzverwaltung stellt unter e-rechnung.elster.de einen kostenlosen Viewer bereit, der die Datei in eine lesbare Ansicht überführt. Buchhaltungssysteme lesen die Daten in der Regel direkt ein. Bei ZUGFeRD entfällt der Schritt, weil die Datei bereits ein lesbares PDF enthält.
Eine bereits versendete E-Rechnung wird nicht überschrieben. Üblich ist eine Stornorechnung, die eindeutig auf Nummer und Datum der Originalrechnung verweist, gefolgt von einer neuen Rechnung mit eigener Nummer. Zulässig ist auch eine Berichtigung durch eine Folgerechnung, sofern sich diese eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht. Bestand für die Originalrechnung eine E-Rechnungspflicht, müssen auch Storno und Korrektur im strukturierten Format vorliegen. Alle Dokumente sind gemeinsam aufzubewahren.
Für Barzahlungen gibt es keine Sonderregelung. Maßgeblich ist der Betrag: Bis 250 Euro brutto liegt eine Kleinbetragsrechnung vor, für die keine E-Rechnungspflicht besteht. Darüber gelten die allgemeinen Regeln. In der Praxis erhalten Sie vor Ort zunächst einen Beleg als sonstige Rechnung; die E-Rechnung wird nachgereicht.
Nicht zwingend. Für den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach, für den Versand ist der Übertragungsweg gesetzlich nicht vorgeschrieben – möglich sind E-Mail, eine Schnittstelle oder ein Portal. Netzwerke wie Peppol sind vor allem dann sinnvoll, wenn Sie regelmäßig mit öffentlichen Auftraggebern oder im europäischen Ausland abrechnen.
Nächster Schritt
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