Zielgruppe · KMU

Buchhaltung für kleine Unternehmen und den Mittelstand.

dilohver übernimmt Lohnabrechnung und Finanzbuchhaltung für kleine Unternehmen — beide Achsen oder nur eine. Wir kennen die Stellen, an denen es im Kleinbetrieb klemmt: das Ausgleichsverfahren U1, die Statusfeststellung bei mitarbeitenden Angehörigen und die Umstellung auf die E-Rechnung.
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Branchenwissen

Was im kleinen Betrieb anders läuft.

Eine Person macht den Lohn — und geht auch mal in Urlaub

Im Kleinbetrieb liegt die Abrechnung selten bei einem Team. Sie liegt bei einer Person, oft neben der eigentlichen Aufgabe. Fällt diese Person aus, steht der Lauf.

Schwellenwerte kippen, ohne dass jemand Bescheid sagt

An mehreren Stellen im Sozial- und Handelsrecht hängen Pflichten an der Zahl der Beschäftigten oder am Umsatz des Vorjahres. Wächst ein Betrieb über eine dieser Grenzen, ändert sich die Rechtslage automatisch — eine Benachrichtigung gibt es nicht.

Die Verantwortung bleibt im Haus

Wer die Abrechnung auslagert, gibt die Arbeit ab, nicht die Pflicht. Gegenüber Finanzamt und Einzugsstelle bleiben Sie Arbeitgeber: Sie schulden die Beiträge, Sie melden, Sie haften für die Lohnsteuer.

Sonderfälle kommen selten und kosten dann Zeit

Der erste Minijobber, die erste Elternzeit, der erste mitarbeitende Sohn. Im Kleinbetrieb passiert das alle paar Jahre einmal — genau dort entstehen die Fehler, die später korrigiert werden müssen.

Kein Büro um die Ecke, aber ein Name am Telefon

Wir arbeiten digital, und das heißt nicht anonym. Jeder Betrieb hat bei uns eine feste Ansprechpartnerin mit eigener Durchwahl — dieselbe Person im Januar wie im Oktober. Sie kennt Ihre Tarifbindung, Ihre Zuschlagsmodelle und die Eigenheiten Ihrer Abrechnung.

Unterlagen laufen über eine gesicherte Cloud, Auswertungen stehen jederzeit bereit, Ihre Mitarbeitenden erreichen ihre Abrechnungen über einen eigenen Zugang. Für ein Gespräch vor Ort sind wir im Großraum München schnell da — gebraucht wird es selten, angeboten wird es immer.

Und was ist mit meinem Steuerberater?

Der bleibt. Wir übernehmen die laufende Lohn- und Finanzbuchhaltung und liefern die Daten so, wie Ihre Kanzlei sie für den Jahresabschluss braucht. Steuerberatung erbringen wir nicht — dafür ist Ihr Steuerberater da. Die Aufgabenteilung ist eingespielt und in der Regel für beide Seiten die entlastendere Lösung.

Unsere Leistungen üm Überblick:
Leistung · Lohnabrechnung

Lohnabrechnung für kleine Unternehmen

Ab der ersten beschäftigten Person gelten dieselben Melde- und Abrechnungspflichten wie in einem Konzern. Der Unterschied ist nicht der Umfang, sondern die Häufigkeit: Ein Fall, der in einem großen Betrieb wöchentlich vorkommt, tritt bei Ihnen alle paar Jahre auf.

Wir übernehmen die laufende Abrechnung vollständig, einschließlich der Meldungen an Krankenkassen und Minijob-Zentrale, damit Fristen nicht an einer einzelnen Person im Betrieb hängen.

  • Laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung mit allen Meldungen an Krankenkassen und Minijob-Zentrale
  • An- und Abmeldung von Beschäftigten, einschließlich der Angaben, die das Statusfeststellungsverfahren auslösen
  • Ausgleichsverfahren U1 und U2: Berechnung, Abführung und die Erstattungsanträge bei Krankheit und Mutterschutz
  • Minijob, kurzfristige Beschäftigung und Werkstudenten mit den jeweils eigenen Abrechnungsregeln
  • Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss, Mutterschutz und Elternzeit
  • Bescheinigungen und die Aufbereitung der Unterlagen für die Betriebsprüfung
Leistung · Buchhaltung

Finanzbuchhaltung für den Mittelstand

In kleinen Unternehmen wächst die Buchhaltung mit dem Betrieb mit, meistens ungeplant. Aus dem Schuhkarton wird ein Ordner, aus dem Ordner ein Ablagesystem — irgendwann fordert das Finanzamt zur Buchführung auf.

Wir führen die laufende Buchhaltung digital und übergeben Ihrem Steuerberater zum Jahresabschluss einen abgestimmten Datenbestand.

  • Laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung mit allen Meldungen an Krankenkassen und Minijob-Zentrale
  • An- und Abmeldung von Beschäftigten, einschließlich der Angaben, die das Statusfeststellungsverfahren auslösen
  • Ausgleichsverfahren U1 und U2: Berechnung, Abführung und die Erstattungsanträge bei Krankheit und Mutterschutz
  • Minijob, kurzfristige Beschäftigung und Werkstudenten mit den jeweils eigenen Abrechnungsregeln
  • Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss, Mutterschutz und Elternzeit
  • Bescheinigungen und die Aufbereitung der Unterlagen für die Betriebsprüfung
Im Detail

Sechs Punkte, die Betriebe regelmäßig treffen.

Ausgleichsverfahren U1 und die Beschäftigtengrenze

Am Ausgleichsverfahren U1 nehmen nur Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern beschäftigen. Wer teilnimmt, zahlt Beiträge und bekommt im Krankheitsfall einen Teil der Entgeltfortzahlung erstattet. Die Teilnahme entsteht kraft Gesetz. Gezählt wird nicht nach Köpfen, sondern nach Arbeitszeit gewichtet — Auszubildende und bestimmte weitere Personengruppen bleiben außen vor. Das Ausgleichsverfahren U2 für Mutterschaftsleistungen gilt dagegen unabhängig von der Betriebsgröße.

Wenn Angehörige oder Geschäftsführer mitarbeiten

Meldet ein Betrieb einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers an, oder einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH, leitet die Einzugsstelle von Amts wegen ein Statusfeststellungsverfahren ein. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Geprüft wird, ob überhaupt eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Fällt die Entscheidung anders aus als angenommen, geht es um Beiträge und Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung.

Minijob, kurzfristige Beschäftigung, Werkstudent

Aushilfen sind für kleine Betriebe die einfachste Art, Spitzen abzufangen — und die abrechnungstechnisch anspruchsvollste. Beim Minijob entscheidet die Höhe des Entgelts, bei der kurzfristigen Beschäftigung die Zeitgrenze und die Frage der Berufsmäßigkeit. Jede dieser Formen hat eigene Meldewege und eigene Beitragsfolgen. Wer sie verwechselt, zahlt in der Regel rückwirkend nach. Die 70-Tage-Regel erklärt

E-Rechnung: welche Stufe wann greift

Empfangen und verarbeiten muss jedes inländische Unternehmen elektronische Rechnungen bereits heute — ohne Übergangsfrist und ohne Ausnahme für Kleinunternehmer. Beim Ausstellen ist die Pflicht gestaffelt. Welche Stufe für Sie gilt, entscheidet der Gesamtumsatz des Vorjahres. Ein PDF im E-Mail-Anhang ist dabei keine elektronische Rechnung im Sinne des Gesetzes, sondern eine sonstige Rechnung. Was die E-Rechnungspflicht verlangt

Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz

Viele kleine Betriebe ermitteln ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Überschreiten Umsatz oder Gewinn bestimmte Grenzen, entsteht die Buchführungspflicht — allerdings nicht automatisch, sondern erst mit der Mitteilung des Finanzamts. Wer diese Mitteilung übersieht, steht mitten im Jahr vor einer Umstellung, die Eröffnungsbilanz und ein anderes Kontensystem verlangt. Für Einzelkaufleute gibt es zusätzlich eine eigene Befreiungsregelung im Handelsrecht.

Aufbewahrung und Betriebsprüfung

Die Betriebsprüfung der Rentenversicherung kommt turnusmäßig, unabhängig davon, wie viele Beschäftigte ein Betrieb hat. Geprüft wird rückwirkend, auch das, was vor Jahren einmal falsch eingeordnet wurde. Entscheidend ist deshalb weniger der einzelne Abrechnungslauf als die Frage, ob die Unterlagen dazu noch vorhanden und lesbar sind. Für Lohnkonten, Belege und Handelsbücher gelten unterschiedliche Fristen. Aufbewahrungsfristen im Überblick

Leeres Großraumbüro mit Reihen von Arbeitsplätzen, türkisfarbenen Trennwänden und schwarzen Bürostühlen vor einer Fensterfront

Warum Unternehmen ihre Buchhaltung auslagern

Der Grund ist selten die Rechnung. Er ist, dass eine Aufgabe mit festen Fristen an einer Person hängt, die noch fünf andere Aufgaben hat. Solange alles läuft, fällt das nicht auf.

Es fällt auf, wenn diese Person krank wird, kündigt oder in Elternzeit geht. Software allein löst das nicht — der Aufwand entsteht dort, wo ein Fall nicht dem Standard entspricht: bei der Aushilfe, die im dritten Monat plötzlich berufsmäßig arbeitet, oder beim Sohn, der ab Januar im Betrieb mitarbeitet.

Bei dilohver bekommen Sie eine feste Ansprechperson, die Ihren Betrieb kennt. Rückfragen gehen an einen Menschen, nicht in eine Warteschlange.

In 3 Schritten

So beginnt die Zusammenarbeit.

01

Erstgespräch

Wir sprechen über Ihren Betrieb, Ihre Beschäftigtenstruktur und den Umfang, den Sie abgeben möchten. Unverbindlich und ohne Vorbereitung.

02

Angebot

Sie erhalten ein Angebot mit dem Leistungsumfang, dem Preis- und Leistungsverzeichnis und den Unterlagen für den Start.

03

Übernahme

Wir übernehmen die Daten aus Ihrer bisherigen Abrechnung und stellen Ihnen Ihren festen Ansprechpartner vor.

Klarheit vorab

Fragen, die vor der Zusammenarbeit kommen.

Lohnt sich das schon bei fünf Beschäftigten?

Die Zahl der Beschäftigten ist selten der Ausschlag. Entscheidend ist, wie viel Zeit die Abrechnung tatsächlich bindet und was passiert, wenn die zuständige Person ausfällt. Bei fünf Beschäftigten ist der Aufwand pro Monat gering — der Aufwand für den Sonderfall aber genauso hoch wie in einem großen Betrieb. Im Erstgespräch rechnen wir das für Ihren Fall durch.

Was passiert, wenn wir über eine Schwelle wachsen?

Wir prüfen die relevanten Grenzen im laufenden Betrieb mit und sagen Ihnen, wenn sich etwas ändert — etwa bei der Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1, beim Rhythmus der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder bei der Pflicht zum elektronischen Rechnungsversand. Die Einordnung im Einzelfall trifft Ihr Steuerberater; wir sorgen dafür, dass die Frage rechtzeitig auf dem Tisch liegt.

Kundenstimmen

Was unsere Kunden sagen.

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Mehr als Buchhaltung

Sie überlegen, Ihre Lohnabrechnung abzugeben?

Wir schauen uns Ihren Betrieb an und sagen Ihnen, was die Übernahme konkret bedeutet. Unverbindlich.

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