Geringfügige Beschäftigung und Minijob sind zwei Begriffe für dieselbe Sache, geregelt in § 8 Abs. 1 SGB IV. Unterschieden werden zwei Formen:
Die Verdienstgrenze ist seit Oktober 2022 fest an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm. Bei 13,90 € Mindestlohn ergibt das 603 € im Monat, das entspricht rund 43 Arbeitsstunden. Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 € und die Grenze auf 633 €. Zahlen Sie einen höheren Stundenlohn, sinkt die mögliche Arbeitszeit entsprechend. Eine feste Stundengrenze gibt es nicht.
Minijob und Mindestlohn
Stand 2026
Nicht zu verwechseln ist der Minijob mit dem Midijob. Dort liegt das Arbeitsentgelt 2026 zwischen 603,01 € und 2.000 € im Monat; es besteht voller Sozialversicherungsschutz bei reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen.
Für einen Minijob zahlt der Arbeitgeber keine vollen Sozialversicherungsbeiträge, sondern feste Prozentsätze an die Minijob-Zentrale. Der Minijobber selbst zahlt im Normalfall nichts ab: Der Bruttolohn ist sein Auszahlungsbetrag. Nur in der Rentenversicherung bleibt ein kleiner Eigenanteil, wenn er sich nicht befreien lässt.
Abgaben im gewerblichen Minijob
| Abgabe | Satz | Wofür |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | 13 % | Pauschalbeitrag an die Minijob-Zentrale |
| Rentenversicherung | 15 % | Pauschalbeitrag, Minijobber zahlen die Differenz zum vollen Beitrag selbst |
| Pauschsteuer | 2 % | ersetzt die Lohnsteuer; alternativ Abrechnung nach Lohnsteuerklasse |
| Umlage U1 | 0,8 % | Erstattung eines Teils der Entgeltfortzahlung bei Krankheit |
| Umlage U2 | 0,22 % | Erstattung bei Mutterschaft |
| Insolvenzgeldumlage (U3) | 0,15 % | Absicherung des Arbeitsentgelts bei Insolvenz |
Ein Rechenbeispiel zeigt, was ein Minijob bei voller Ausschöpfung der Grenze kostet.
Die Umlagen ändern sich von Jahr zu Jahr: Die U1 wurde zum 1. Januar 2026 von 1,1 auf 0,8 Prozent gesenkt. Prüfen Sie die Sätze deshalb zum Jahreswechsel. Kurzfristige Minijobs sind von den Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung befreit, hier fallen nur Umlagen und gegebenenfalls Lohnsteuer an.
Ob ein Minijob oder mehrere: Geringfügig Beschäftigte sind arbeitsrechtlich vollwertige Arbeitnehmer und haben dieselben Ansprüche wie alle anderen Beschäftigten im Betrieb.
Eine Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Vollzeitkräften ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz unzulässig.
Wie viele Urlaubstage einem Minijobber zustehen, hängt nicht vom Verdienst ab und auch nicht von der Zahl der Stunden pro Tag, sondern von den Arbeitstagen pro Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche (24 Werktage bei sechs Arbeitstagen). Gilt im Betrieb ein höherer Urlaubsanspruch, steht ihn Minijobbern anteilig ebenfalls zu.
Urlaubsanspruch
Individuelle Arbeitstage pro Woche × Urlaubsanspruch in Tagen ÷ betriebsübliche Arbeitstage pro Woche
Für den Urlaub zahlen Sie das Entgelt weiter, das die Minijobberin ohne Urlaub verdient hätte. Wechselt sie während des Jahres die Zahl der Arbeitstage, rechnen Sie den Anspruch für jeden Abschnitt neu. Mehr zu Entgelt an Feiertagen steht im Beitrag zu Feiertagen in der Lohnabrechnung.
Wer sozialversicherungspflichtig hauptbeschäftigt ist, darf genau einen Minijob abgabenfrei ausüben. Als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung gelten nicht nur klassische Arbeitsverhältnisse:
Kommt ein zweiter Minijob hinzu, wird dieser mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und damit steuer- und sozialversicherungspflichtig. Fällig werden Lohnsteuer sowie Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Ausgenommen bleibt allein die Arbeitslosenversicherung, die bei geringfügiger Beschäftigung grundsätzlich nicht anfällt.
Ob die Lohnsteuer dann nach den persönlichen Merkmalen berechnet wird, hängt von der Steuerklasse ab.
Wer keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf ausübt, darf grundsätzlich mehrere Minijobs annehmen. Entscheidend ist dann nicht die Anzahl, sondern die Summe: Alle geringfügigen Beschäftigungen werden zusammengerechnet und gemeinsam an der Verdienstgrenze gemessen.
Hinweis
Bleiben zwei Minijobs zusammen unter 603 € im Monat, bleiben beide abgabenfrei. Wird die Grenze überschritten, werden alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig, nicht nur die zuletzt aufgenommene.
Studierende nehmen Minijobs häufig als Nebenverdienst an. Ob die Regeln des Minijobs gelten, hängt davon ab, ob es sich um ein Pflichtpraktikum, ein freiwilliges Praktikum oder eine Werkstudententätigkeit handelt (siehe Werkstudenten richtig abrechnen).
Praktika, die nach der Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, gelten nicht als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Für parallele Minijobs gilt daher die Regel für Personen ohne Hauptbeschäftigung: Alle geringfügigen Beschäftigungen werden zusammengerechnet.
Absolviert ein Student ein bezahltes Praktikum, das die Prüfungsordnung nicht vorsieht, und wird dabei die Grenze von 603 € überschritten, gilt das Praktikum als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Wird zusätzlich ein zweiter Minijob ausgeübt, ist dieser steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Minijobber melden Sie bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an, nicht bei der Krankenkasse. Die Anmeldung erfolgt mit der ersten Entgeltabrechnung, die Beiträge führen Sie monatlich per Beitragsnachweis ab. In bestimmten Branchen, etwa Gastronomie, Gebäudereinigung oder Baugewerbe, ist zusätzlich eine Sofortmeldung bei Arbeitsbeginn Pflicht.
Rentenversicherungspflicht beachten
Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Beschäftigte können sich auf Antrag befreien lassen; der Arbeitgeber zahlt dann nur den Pauschalbeitrag. Neu seit 1. Juli 2026: Eine einmal erklärte Befreiung kann auf Antrag beim Arbeitgeber wieder zurückgenommen werden, ein erneuter Wechsel ist danach ausgeschlossen.
Zwei Jobs beim selben Arbeitgeber
Üben Beschäftigte zwei Minijobs beim selben Arbeitgeber aus, gelten diese sozialversicherungsrechtlich als ein Beschäftigungsverhältnis. Die Verdienste werden addiert, eine Aufteilung auf zwei Verträge umgeht die Grenze nicht.
Gelegentliches Überschreiten
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze ist unschädlich, wenn es in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines rückwärts laufenden Zeitjahres vorkommt. Der Jahresverdienst darf dabei 8.442 € nicht übersteigen. Planbare Mehrarbeit fällt nicht darunter.
Ob eine Tätigkeit als Minijob oder als abhängige Beschäftigung einzustufen ist, klärt im Zweifel das Statusfeststellungsverfahren. Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Minijob gelten die steuerfreien Zuschläge nach denselben Regeln wie bei anderen Beschäftigten. Die laufende Abrechnung samt Meldungen übernimmt auf Wunsch die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Rechtsgrundlagen
Gesetz§ 8 SGB IV
Geringfügige Beschäftigung
Definition von Minijob und kurzfristiger Beschäftigung, Verdienstgrenze und Zusammenrechnung.
Gesetz§ 3 BUrlG
Dauer des Urlaubs
Gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Werktagen bei sechs Arbeitstagen pro Woche.
Gesetz§ 4 TzBfG
Verbot der Diskriminierung
Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte.
Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 € im Monat, also 7.236 € im Jahr, und steigt zum 1. Januar 2027 auf 633 €. Für 2028 steht sie noch nicht fest: Sie errechnet sich aus dem Mindestlohn (Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro), und über den Mindestlohn ab 2028 entscheidet die Mindestlohnkommission erst 2027.
Eine feste Stundengrenze gibt es nicht. Beim Mindestlohn von 13,90 € sind rund 43 Stunden im Monat möglich. Bei höherem Stundenlohn reduziert sich die Arbeitszeit entsprechend.
Zum Verdienst kommen rund 31 Prozent Abgaben: 13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung, 2 Prozent Pauschsteuer sowie die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage. Bei 603 € Monatsverdienst sind das knapp 188 Euro.
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den Arbeitstagen pro Woche. Bei einer Fünf-Tage-Woche stehen mindestens 20 Tage zu, bei drei Arbeitstagen pro Woche sind es mindestens 12 Tage. Der Verdienst spielt keine Rolle.
Abgabenfrei bleibt nur der erste Minijob. Jeder weitere wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist steuer- und sozialversicherungspflichtig, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung. Den Minijob müssen Beschäftigte ihrem Hauptarbeitgeber in der Regel melden.
Dann liegt kein Minijob mehr vor und die Beschäftigung wird sozialversicherungspflichtig. Maßgeblich ist der Entgeltanspruch, nicht die tatsächliche Auszahlung; der Arbeitgeber muss ummelden.
Disclaimer
Wir machen darauf aufmerksam, dass die Inhalte unserer Internetseite (auch etwaige Rechtsbeiträge) lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieser Informationen kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle bereitgestellten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von hCaptcha laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von Turnstile laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen