Wissenswertes

Steuerklassen im Überblick

Sechs Steuerklassen entscheiden darüber, wie viel vom Bruttolohn tatsächlich beim Mitarbeiter ankommt. Wer in welche Klasse fällt, welche Kombination sich für Ehepaare rechnet und was Sie als Arbeitgeber beim Wechsel beachten müssen.

Stand: August 2026
Sie überlegen, Ihre Lohnabrechnung abzugeben?

Das Wichtigste in Kürze

  • Sechs Steuerklassen – die Zuordnung richtet sich nach dem Familienstand
  • Ledige: Klasse I · Alleinerziehende: Klasse II · Zweitjob: Klasse VI
  • Ehepaare wählen zwischen IV/IV, IV/IV mit Faktor und III/V
  • Nach der Heirat erfolgt automatisch die Einstufung in IV/IV
  • Seit 2020 ist der Wechsel mehrmals pro Jahr möglich
  • Frist für das laufende Jahr: Antrag bis zum 30. November
  • Die Abschaffung der Klassen III und V ist nicht beschlossen
  • Die Steuerklasse ändert nur den monatlichen Abzug, nicht die Jahressteuer

Die sechs Steuerklassen im Überblick

Die Steuerklasse bestimmt, welche Freibeträge beim monatlichen Lohnsteuerabzug bereits berücksichtigt werden. Zugeordnet wird sie automatisch anhand des Familienstands – ein Antrag ist nur nötig, wenn Sie von der Standardzuordnung abweichen wollen.

Wichtig zum Verständnis: Die Steuerklasse verändert nicht die Höhe der Jahressteuer, sondern nur deren unterjährige Verteilung. Ausgeglichen wird die Differenz über die Einkommensteuererklärung.

Klasse
Für wen
Besonderheit
I
Für wenLedige, Geschiedene, Verwitwete ohne Kind, dauernd getrennt Lebende
BesonderheitGrundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt
II
Für wenAlleinerziehende mit mindestens einem Kind im Haushalt
BesonderheitZusätzlich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
III
Für wenVerheiratete mit deutlich höherem Einkommen als der Partner
BesonderheitGeringster Abzug, Partner muss in Klasse V
IV
Für wenVerheiratete mit ähnlich hohem Einkommen
BesonderheitStandard nach der Eheschließung, Berechnung wie Klasse I
IV mit Faktor
Für wenVerheiratete mit unterschiedlichem Einkommen
BesonderheitSplittingvorteil wird bereits monatlich verteilt
V
Für wenVerheiratete, deren Partner Klasse III hat
BesonderheitHöchster Abzug, kein Grundfreibetrag
VI
Für wenZweit- und Folgebeschäftigungen
BesonderheitKeine Freibeträge, höchste Abzüge

Welche Kombination passt zu Ehepaaren?

Nach der Eheschließung werden beide Partner automatisch in Steuerklasse IV eingestuft. Davon abweichen können Sie jederzeit – drei Kombinationen stehen zur Wahl.

Kombination IV / IV

Beide Partner werden wie Ledige besteuert. Sinnvoll, wenn die Einkommen annähernd gleich hoch sind – dann verteilt sich die Last gleichmäßig und Nachzahlungen bleiben aus.

Kombination IV / IV mit Faktor

Das Finanzamt ermittelt einen Faktor, der den Splittingvorteil bereits im Monat abbildet. Jeder Partner zahlt anteilig so viel, wie seinem Einkommen entspricht.

Der Vorteil gegenüber III/V: Das Netto verteilt sich fair, und Nachzahlungen am Jahresende entfallen meist. Der Faktor muss allerdings jährlich neu beantragt werden.

Kombination III / V

Der besserverdienende Partner wechselt in Klasse III, der andere in Klasse V. Im Haushalt bleibt monatlich mehr übrig – allerdings ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht, und häufig folgt eine Nachzahlung.

Sinnvoll ist die Kombination vor allem bei deutlichem Einkommensgefälle, etwa wenn ein Partner rund 60 Prozent oder mehr des gemeinsamen Einkommens erzielt.

Hinweis

Wichtig: Keine Kombination senkt die Jahressteuer. Sie verschiebt nur, wann gezahlt wird. Wer bei III/V monatlich mehr in der Hand hat, sollte die spätere Nachzahlung zurücklegen.

Werden die Steuerklassen III und V abgeschafft?

Kurz gesagt: Nein, Stand August 2026 ist nichts beschlossen. Die Kombination III/V gilt unverändert weiter.

Die Überführung in das Faktorverfahren stand im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes und war für den 1. Januar 2030 vorgesehen. Nach dem Bruch der Koalition wurde dieser Punkt im Dezember 2024 aus der beschlossenen Endfassung gestrichen.

Ein neuer Gesetzentwurf liegt nicht vor, ein Termin ist nicht benannt. Wer heute plant, kann vom Status quo ausgehen – sollte die Entwicklung aber im Blick behalten.

Wann wird die Steuerklasse geändert?

Ändert sich der Familienstand, passt das Finanzamt die Steuerklasse in vielen Fällen automatisch an. In diesen Situationen ist eine Änderung nötig oder sinnvoll:

Beantragt wird der Wechsel beim Finanzamt, am schnellsten über ELSTER. Die neue Klasse gilt ab dem Monat, der auf die Bearbeitung folgt – rückwirkend wird sie nicht berücksichtigt.

Damit ein Wechsel noch im laufenden Jahr wirkt, muss der Antrag bis zum 30. November vorliegen. Später gestellte Anträge greifen ab Januar des Folgejahres.

Den Arbeitgeber müssen Sie nicht gesondert informieren: Die Änderung wird automatisch über das ELStAM-Verfahren übermittelt.

Hinweis

Häufiges Missverständnis: Vielfach heißt es, die Steuerklasse dürfe nur einmal pro Jahr gewechselt werden. Diese Begrenzung ist zum 1. Januar 2020 entfallen (§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG). Ein Wechsel ist seither mehrmals im Jahr und ohne Angabe von Gründen möglich.

Wann sich ein Wechsel besonders lohnt

Lohnersatzleistungen bemessen sich am Nettoentgelt – und das hängt von der Steuerklasse ab. Das betrifft Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld.

Beim Elterngeld ist die Klasse maßgeblich, die in den zwölf Monaten vor der Geburt am längsten gegolten hat. Wer davon profitieren will, muss den Wechsel also spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes beantragen.

Beim Arbeitslosengeld gilt das Gegenteil: Die Agentur für Arbeit erkennt einen Wechsel nicht an, wenn er erkennbar nur dazu dient, die Leistung zu erhöhen. Wer mit einer Kündigung rechnet, sollte sich deshalb frühzeitig damit befassen.

Wichtige Infos für Arbeitgeber

01

Wichtige Infos für Arbeitgeber

Die Steuerklasse rufen Sie als Arbeitgeber elektronisch über das ELStAM-Verfahren ab. Eine Papierbescheinigung des Mitarbeiters brauchen Sie nicht.

Änderungen werden automatisch bereitgestellt und sind ab dem Monat anzuwenden, für den sie gemeldet sind. Ein Mitspracherecht bei der Wahl der Klasse haben Sie nicht.

02

Ohne Merkmale gilt Klasse VI

Legt ein neuer Mitarbeiter keine Steuer-Identifikationsnummer vor oder scheitert der Abruf, ist nach Steuerklasse VI abzurechnen – mit den höchsten Abzügen.

Klären Sie die Identifikationsnummer deshalb vor der ersten Abrechnung. Wird sie nachgereicht, lässt sich die Abrechnung im laufenden Kalenderjahr korrigieren.

03

Keine Beratung zur Klassenwahl

Welche Kombination für einen Mitarbeiter günstig ist, hängt von seiner persönlichen Situation ab. Eine Empfehlung dazu ist steuerliche Beratung im Einzelfall und darf nur von dazu befugten Personen erteilt werden.

Verweisen Sie Mitarbeiter mit solchen Fragen an das Finanzamt, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

Häufig gestellte Fragen
Welche Steuerklasse habe ich als Single?

Ledige ohne Kind fallen in Steuerklasse I. Das gilt auch für Geschiedene, dauernd getrennt Lebende und Verwitwete ab dem zweiten Jahr nach dem Todesfall.

Seit 2020 mehrmals pro Jahr und ohne Angabe von Gründen. Damit ein Wechsel noch im laufenden Jahr wirkt, muss der Antrag bis zum 30. November beim Finanzamt eingehen.

Monatlich bleibt mehr übrig, die Jahressteuer sinkt dadurch aber nicht. Die Kombination lohnt sich bei deutlichem Einkommensgefälle – verbunden mit der Pflicht zur Steuererklärung und dem Risiko einer Nachzahlung.

Bei jeder zweiten und weiteren steuerpflichtigen Beschäftigung. Klasse VI kennt keine Freibeträge, weil diese bereits im Hauptarbeitsverhältnis berücksichtigt werden.

Nein. Sie bestimmt nur, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird. Die tatsächliche Jahressteuer ergibt sich aus der Einkommensteuererklärung und ist von der Klasse unabhängig.

Im Todesjahr und im Folgejahr gilt Steuerklasse III, sofern beide zuletzt unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten. Danach erfolgt die Einstufung in Klasse I oder II.

Nächster Schritt
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