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Kurzfristige Beschäftigung rechtssicher einsetzen
Ob Urlaubsvertretung oder Hochsaison: Mit einer kurzfristigen Beschäftigung sichern Sie sich flexibel Unterstützung – ohne Sozialversicherungsbeiträge. Die Regeln sind allerdings eng, und ein übersehenes Kriterium macht die Beschäftigung rückwirkend beitragspflichtig.
Das Wichtigste in Kürze
- Zeitgrenze: 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr – gleichwertige Alternativen
- Landwirtschaft seit 1.1.2026: 15 Wochen oder 90 Arbeitstage
- Keine Verdienstgrenze – die Höhe des Lohns spielt keine Rolle
- Keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
- Die Befristung muss von vornherein feststehen
- Ausschlusskriterium Berufsmäßigkeit: keine Haupteinkommensquelle
- Lohnsteuer fällt an – individuell oder pauschal mit 25 %
- Meldung an die Minijob-Zentrale inklusive Angabe zur Krankenversicherung
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Geregelt ist sie in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV und bildet neben dem Minijob mit Verdienstgrenze die zweite Form der geringfügigen Beschäftigung.
Die Befristung muss von Beginn an feststehen – entweder vertraglich oder „nach ihrer Eigenart“. Zusätzlich darf die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt werden, also nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dienen.
Der wesentliche Vorteil: Auf das Arbeitsentgelt fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an – weder in der Kranken- und Pflege- noch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Eine Verdienstgrenze gibt es nicht; entscheidend ist allein die Zeitgrenze.
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer werden dagegen fällig.
Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung
Drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Fällt eine davon weg, ist die Beschäftigung von Beginn an sozialversicherungspflichtig.
- Befristung im Voraus: Die Dauer muss zu Vertragsbeginn feststehen – ein unbefristeter Vertrag mit wenigen Stunden reicht nicht
- Einhaltung der Zeitgrenze: maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr
- Keine Berufsmäßigkeit: Die Tätigkeit darf nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dienen
Bei der Zeitgrenze zählen alle kurzfristigen Beschäftigungen des Kalenderjahres zusammen – auch solche bei anderen Arbeitgebern und auch dann, wenn sie nacheinander ausgeübt werden. Fragen Sie vor der Einstellung nach Vorbeschäftigungen und dokumentieren Sie die Auskunft.
Erstreckt sich eine Beschäftigung über den Jahreswechsel, etwa von Dezember bis Januar, wird sie nicht auf zwei Kalenderjahre aufgeteilt. Maßgeblich ist der Zeitraum als Ganzes.
Die 70-Tage-Regelung
Umgangssprachlich heißt die kurzfristige Beschäftigung auch 70-Tage-Job. Die beiden Zeitgrenzen sind dabei gleichwertige Alternativen: Die Beschäftigung ist versicherungsfrei, wenn sie entweder auf längstens drei Monate oder – bei einem längeren Zeitraum – auf höchstens 70 Arbeitstage befristet ist.
Für landwirtschaftliche Betriebe gelten seit dem 1. Januar 2026 abweichende Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. Werden Einsätze innerhalb und außerhalb der Landwirtschaft kombiniert, werden die Tage addiert – maßgeblich ist die Grenze, die für die jeweils zu beurteilende Beschäftigung gilt.
Wird eine Zeitgrenze überschritten, entfällt die Versicherungsfreiheit rückwirkend ab dem ersten Tag. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile sind dann vollständig nachzuzahlen.
Hinweis
Korrektur einer verbreiteten Fehlannahme: Vielfach heißt es, die 3-Monats-Grenze gelte bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche und die 70-Tage-Grenze bei weniger. Das Bundessozialgericht hat dem widersprochen (Urteil vom 24.11.2020, B 12 KR 34/19 R). Die Zeitgrenzen gelten unabhängig von der Verteilung der Arbeitstage.
Berufsmäßigkeit als Ausschlusskriterium
Eine kurzfristige Beschäftigung darf nur eine wirtschaftlich untergeordnete Einkommensquelle sein. Ist sie die einzige Erwerbstätigkeit oder finanziert sie überwiegend den Lebensunterhalt, gilt sie als berufsmäßig – und damit als sozialversicherungspflichtig.
Nicht berufsmäßig ist eine Beschäftigung, wenn daneben ein anderer Status besteht: eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, ein Studium, der Schulbesuch, hauptberufliche Selbstständigkeit oder der Bezug einer Altersvollrente.
Entscheidend ist immer der Status zum Zeitpunkt der Beschäftigung – nicht die Absicht, die jemand für die Zukunft äußert.
Hinweis
Wichtige Einschränkung: Die Berufsmäßigkeit muss nur geprüft werden, wenn der Verdienst durchschnittlich über 603 Euro im Monat liegt. Bleibt er darunter, ist sie unerheblich – dann greift die Prüfung der Zeitgrenzen allein.
Praxisbeispiele: Möglich oder nicht?
Die folgende Übersicht zeigt, bei welchem Status eine kurzfristige Beschäftigung grundsätzlich in Betracht kommt – und wann Berufsmäßigkeit anzunehmen ist. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, gibt aber eine belastbare erste Einordnung.
Kurzfristige Beschäftigung möglich
- Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit mit sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung
- Hauptberuflich Selbstständige
- Hausfrauen und Hausmänner
- Schüler, Studierende und Auszubildende
- Zwischen Schulabschluss und Studienbeginn
- Bezieher einer Altersvollrente
Kurzfristige Beschäftigung nicht möglich
- Arbeitsuchend gemeldet oder Bezug von Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld
- Während einer wegen Elternzeit ruhenden Hauptbeschäftigung
- Während einer wegen unbezahlten Urlaubs ruhenden Hauptbeschäftigung
- Zwischen Schulabschluss und Beginn einer Berufsausbildung
- Nach abgeschlossenem Studium, wenn die Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht
Der Unterschied zwischen den beiden Schulabgänger-Fällen wirkt willkürlich, folgt aber einer klaren Logik: Wer ein Studium aufnimmt, wechselt in einen Status, der dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Wer eine Ausbildung beginnt, steht dem Arbeitsmarkt bereits mit Schulende zur Verfügung – die Überbrückungsbeschäftigung gilt dann als berufsmäßig.
Rechte kurzfristig Beschäftigter
Arbeitsrechtlich sind kurzfristig Beschäftigte vollwertige Arbeitnehmer. Die Versicherungsfreiheit betrifft ausschließlich die Sozialversicherung, nicht den arbeitsrechtlichen Schutz.
Für jeden vollen Beschäftigungsmonat entsteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Nach vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Über die gesetzliche Unfallversicherung sind kurzfristig Beschäftigte ab dem ersten Tag abgesichert.
Die Kehrseite: Aus dieser Beschäftigung entstehen keine Rentenansprüche und keine Leistungsansprüche gegenüber Kranken- oder Arbeitslosenversicherung. Der eigene Versicherungsschutz muss anderweitig bestehen – deshalb ist bei der Anmeldung anzugeben, wie die Person krankenversichert ist.
Abrechnung und Lohnsteuer
Sozialversicherungsfrei heißt nicht steuerfrei. Für die Lohnsteuer stehen zwei Wege offen – die Wahl trifft der Arbeitgeber.
Individuelle Besteuerung
Die Abrechnung erfolgt nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Beschäftigten. Liegt bereits eine Hauptbeschäftigung vor, greift in der Regel Steuerklasse VI, weil der Job als Nebenbeschäftigung gilt.
Zu viel gezahlte Lohnsteuer holt sich der Beschäftigte über die Einkommensteuererklärung zurück.
Pauschalversteuerung mit 25 %
Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 1 EStG pauschal mit 25 Prozent übernehmen. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, sodass die Gesamtbelastung bei rund 26,4 Prozent liegt.
Zulässig ist das nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind: gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung, höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage, durchschnittlich höchstens 150 Euro Arbeitslohn je Arbeitstag und höchstens 19 Euro Stundenlohn.
Die Pauschalierung ist freiwillig – ein Anspruch des Beschäftigten darauf besteht nicht.
Hinweis
Rechenbeispiel: Beim Mindestlohn von 13,90 Euro ist die 150-Euro-Tagesgrenze nach knapp elf Arbeitsstunden erreicht. Bei längeren Schichten – etwa im Messe- oder Veranstaltungsgeschäft – entfällt die Pauschalierung, obwohl die Stundenlohngrenze eingehalten wird.
Wichtige Infos für Arbeitgeber
Meldung an die Minijob-Zentrale
Kurzfristige Beschäftigungen sind bei der Minijob-Zentrale an- und abzumelden, nicht bei der Krankenkasse.
Seit 2022 muss der Arbeitgeber bei der Anmeldung zusätzlich angeben, wie der Beschäftigte krankenversichert ist. Die Rückmeldung der Minijob-Zentrale weist aus, ob im laufenden Kalenderjahr bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen bestanden.
Umlagen fallen trotzdem an
Beitragsfrei heißt nicht abgabenfrei: Fällig werden die Umlage U2 (Mutterschaftsaufwendungen) und die Insolvenzgeldumlage, bei umlagepflichtigen Betrieben zusätzlich die Umlage U1.
Die Sätze liegen im Bereich weniger Zehntelprozent der Lohnsumme – im Vergleich zu rund 20 Prozent Arbeitgeberanteil bei regulärer Beschäftigung bleibt der Kostenvorteil deutlich.
Wiederholte Einsätze sind kritisch
Die Beschäftigung darf nicht auf Wiederholung angelegt sein. Ist absehbar, dass jemand immer wieder für kurze Einsätze gebraucht wird, scheidet die kurzfristige Beschäftigung aus – selbst wenn 70 Tage im Jahr nie erreicht werden.
Rahmenvereinbarungen über mehrere Jahre erfüllen die Voraussetzungen in aller Regel nicht. Bei wiederkehrendem Bedarf ist der Minijob mit Verdienstgrenze meist die tragfähigere Lösung.
Wie lange darf eine kurzfristige Beschäftigung dauern?
Höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Beide Grenzen sind gleichwertig, die Verteilung der Arbeitstage spielt keine Rolle. In landwirtschaftlichen Betrieben gelten seit 2026 15 Wochen oder 90 Arbeitstage.
Gibt es eine Verdienstgrenze?
Nein. Anders als beim Minijob mit Verdienstgrenze ist die Höhe des Arbeitsentgelts unerheblich. Relevant wird der Verdienst nur bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit – und zwar ab 603 Euro im Monatsdurchschnitt.
Kann ein Arbeitsloser kurzfristig beschäftigt werden?
Nein. Wer arbeitsuchend gemeldet ist oder Leistungen bezieht, steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung – die Beschäftigung gilt als berufsmäßig und ist sozialversicherungspflichtig.
Was passiert, wenn die 70 Tage überschritten werden?
Die Versicherungsfreiheit entfällt rückwirkend ab dem ersten Tag. Der Arbeitgeber schuldet Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile in voller Höhe, bei verspäteter Zahlung zuzüglich Säumniszuschlägen.
Muss eine kurzfristige Beschäftigung schriftlich befristet werden?
Die Befristung muss von vornherein feststehen – entweder vertraglich oder erkennbar aus der Art der Arbeit, etwa bei Erntehilfe. Eine schriftliche Vereinbarung ist dringend zu empfehlen, weil sie im Prüfungsfall der einzige belastbare Nachweis ist.
Was ist der Unterschied zum Minijob?
Der Minijob mit Verdienstgrenze ist auf 603 Euro im Monat begrenzt, läuft dafür unbefristet. Die kurzfristige Beschäftigung kennt keine Verdienstgrenze, ist aber zeitlich befristet und setzt voraus, dass sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
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dilohver übernimmt die laufende Lohnabrechnung digital und mit festem Ansprechpartner – inklusive Meldungen an die Minijob-Zentrale und der Prüfung von Zeitgrenzen bei Aushilfen.