Wissenswertes

Werkstudenten richtig abrechnen

Werkstudenten zahlen nur Beiträge zur Rentenversicherung, solange sie in der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten und das Studium im Vordergrund steht. Wer 20-Stunden-Grenze und 26-Wochen-Regel im Blick behält, spart Beiträge und vermeidet teure Nachforderungen. Der Beitrag richtet sich an Arbeitgeber, die Studierende neben dem Studium oder in den Semesterferien beschäftigen.
Stand: September 2026
Sie überlegen, Ihre Lohnabrechnung abzugeben?

Das Wichtigste in Kürze

  • Werkstudenten sind in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, in der Rentenversicherung pflichtig.
  • Voraussetzung ist eine ordentliche Immatrikulation, das Studium steht im Vordergrund.
  • In der Vorlesungszeit gilt eine Grenze von 20 Stunden pro Woche, mehr nur abends, nachts, am Wochenende oder in den Semesterferien.
  • Im Zeitjahr sind höchstens 26 Wochen mit mehr als 20 Wochenstunden erlaubt, über alle Arbeitgeber zusammen.
  • Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage zahlen Sie trotzdem.
  • Bis 603 € gelten die Minijob-Regeln, im Übergangsbereich trägt der Arbeitgeber mehr als die Hälfte des Rentenbeitrags.

Was das Werkstudentenprivileg ist

Wer als ordentlich Studierender einer Hochschule oder Fachschule gegen Entgelt arbeitet, ist in der Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Für die Arbeitslosenversicherung gilt eine eigene, gleichlautende Befreiung (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). In der Rentenversicherung sind Werkstudenten dagegen pflichtversichert, eine Sonderregel gibt es dort nicht.

Maßgeblich ist das Gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger zu Studenten und Praktikanten vom 23. November 2016, das weiter gilt. Danach kommt es darauf an, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend dem Studium gehören. Das prüfen Sie über die Wochenstunden.

Begriffe

Ordentlich Studierende
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben, auch im Fern- oder Teilzeitstudium, nicht Gasthörer oder Promovierende
Vorlesungszeit
Zeitraum, in dem die 20-Stunden-Grenze gilt; Semesterferien sind die vorlesungsfreie Zeit laut Hochschule
Zeitjahr
die zwölf Monate rückwärts ab dem Ende der geplanten Beschäftigung, nicht das Kalenderjahr

Die 20-Stunden-Grenze

Während der Vorlesungszeit darf die regelmäßige Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Mehrere Beschäftigungen zählen zusammen, auch bei verschiedenen Arbeitgebern. Liegt die Summe darüber, steht nicht mehr das Studium im Vordergrund, und die Beschäftigung ist voll versicherungspflichtig.

Mehr als 20 Stunden sind unschädlich, wenn die zusätzliche Arbeit nur abends, nachts oder am Wochenende liegt. Eine feste Uhrzeit nennen die Träger nicht, entscheidend ist, dass die Arbeit das Studium nicht beeinträchtigt. Ein unbefristeter Vertrag mit mehr als 20 Stunden in der Vorlesungszeit ist dagegen immer schädlich.

Semesterferien

In den Semesterferien gibt es keine Stundengrenze aus dem Sozialversicherungsrecht, auch Vollzeit ist möglich. Grenzen setzt nur das Arbeitszeitgesetz. Ragt die Beschäftigung höchstens zwei Wochen in die Vorlesungszeit hinein, ist das unschädlich. Die vorlesungsfreie Zeit lassen Sie sich mit einer Bescheinigung der Hochschule nachweisen.


Die 26-Wochen-Regel

Innerhalb eines Zeitjahres dürfen Werkstudenten höchstens 26 Wochen, also 182 Kalendertage, mit mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Das Zeitjahr rechnen Sie vom Ende der geplanten Beschäftigung zwölf Monate zurück. Alle Beschäftigungen bei allen Arbeitgebern zählen mit, vorgeschriebene Pflichtpraktika nicht. Die Prüfung ist vorausschauend: Wird die Grenze absehbar überschritten, entfällt das Privileg ab dann, zurückliegende Monate bleiben unverändert.

Ist die Aushilfe Werkstudentin

Prüfen Sie den Status vor Beginn der Beschäftigung.

  1. Ist sie an einer Hochschule als ordentliche Studentin eingeschrieben?

  2. Arbeitet sie in der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche, alle Jobs zusammen?

  3. Liegen die Stunden über 20 nur abends, nachts, am Wochenende oder in den Semesterferien, und kommt das im Zeitjahr höchstens 26 Wochen vor?

Mögliche Ergebnisse

  • Ergebnis A

    Keine Werkstudentin

    Ohne Einschreibung gilt das Privileg nicht. Prüfen Sie Minijob, kurzfristige oder reguläre Beschäftigung.

  • Ergebnis B

    Werkstudentin

    Nur Rentenversicherung, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben frei.

  • Ergebnis C

    Keine Werkstudentin

    Die Arbeit prägt das Bild stärker als das Studium, alle Zweige sind versicherungspflichtig.

Orientierung, keine verbindliche Prüfung. Im Zweifel entscheidet die Krankenkasse als Einzugsstelle.


Werkstudent, Minijob, Midijob oder kurzfristig

Welche Regel gilt, hängt vom Verdienst und von der Dauer ab. Verdient die Studentin nicht mehr als 603 € im Monat, ist es ein Minijob, die Werkstudentenprüfung entfällt dann praktisch. Ist die Beschäftigung von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet, kommt eine kurzfristige Beschäftigung infrage.

Vergleich

Studierende in der Sozialversicherung 2026
MerkmalWerkstudentMinijobKurzfristigRegulär (Midijob und darüber)
Verdienst im Monatüber 603 €bis 603 €beliebig, nicht berufsmäßigüber 603 €
Arbeitszeit20 Stunden in der Vorlesungszeit, Ausnahmen, 26 Wochenbeliebighöchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahrbeliebig
Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherungfreifrei, Arbeitgeber zahlt 13 % pauschal zur Krankenversicherung, wenn gesetzlich versichertfreipflichtig
Rentenversicherungpflichtig, je 9,3 %Arbeitgeber 15 %, Beschäftigte 3,6 %, Befreiung möglichfreipflichtig
Personengruppe106109110101

Beiträge und Arbeitgeberkosten

Für Werkstudenten zahlen Sie den halben Rentenbeitrag, dazu die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage. Die Befreiung von Kranken- und Arbeitslosenversicherung ändert daran nichts. Die Lohnsteuer richtet sich wie bei allen Beschäftigten nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Mindestlohn, Urlaub und Entgeltfortzahlung gelten ebenfalls wie bei allen anderen.

Im Übergangsbereich

Liegt der Verdienst zwischen 603,01 € und 2.000 €, gilt für die Rentenversicherung der Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Die Studentin zahlt dann weniger, der Arbeitgeber aber mehr als die Hälfte des Beitrags.

Werte 2026

Stand 2026

Verdienstgrenze Minijob
603 € im Monat
ab
2025: 556 €
Obergrenze Übergangsbereich
2.000 € im Monat
seit
2025: 2.000 €
Beitragssatz Rentenversicherung
18,6 % je zur Hälfte
ab
2025: 18,6 %
Faktor F Übergangsbereich
0,6619
ab

Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 €, die Minijob-Grenze damit auf 633 €.


Praktikum: vorgeschrieben oder freiwillig

Bei Praktika entscheidet, ob die Studien- oder Prüfungsordnung sie vorschreibt. Ein vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums ist in allen Zweigen versicherungsfrei, auch in der Rentenversicherung (§ 5 Abs. 3 SGB VI), und unabhängig von Stunden und Verdienst. Mindestlohn ist nicht zu zahlen (§ 22 Abs. 1 MiLoG). Ein freiwilliges Praktikum behandeln Sie wie eine normale Beschäftigung: als Werkstudent, als kurzfristige oder als reguläre Beschäftigung.

Praktika während des Studiums
PraktikumKranken-, Pflege-, ArbeitslosenversicherungRentenversicherungMindestlohnPersonengruppe
Vorgeschrieben, während des Studiumsfreifreinein190
Freiwillig, in den Semesterferienfrei als Werkstudentpflichtignein bis 3 Monatewenn nicht zuvor schon beim selben Betrieb106
Freiwillig, in der Vorlesungszeit über 20 Stundenfrei nur als kurzfristige Beschäftigungfrei als kurzfristige Beschäftigungnein bis 3 Monate110
Dauert ein freiwilliges Praktikum länger als drei Monate, gilt der Mindestlohn ab dem ersten Tag. Vor- und Nachpraktika außerhalb des Studiums fallen nicht unter diese Regeln.

Wann der Status endet

Das Privileg endet, wenn das ordentliche Studium endet oder ruht. Ab dann melden Sie die Studentin mit Personengruppe 101 und Beitragsgruppe 1111 um.

Ende des Werkstudentenstatus
SituationFolge
Studium abgeschlossenEnde mit Ablauf des Monats, in dem das Gesamtergebnis schriftlich mitgeteilt wird
Exmatrikulation oder AbbruchEnde mit der Exmatrikulation
Zwischen Bachelor und Masterreguläre Beschäftigung, Werkstudent wieder ab Beginn des Masterstudiums
Urlaubssemesterkein Privileg, außer für ein vorgeschriebenes Praktikum
Promotionkein ordentliches Studium, reguläre Beschäftigung
Mehr als 25 FachsemesterVermutung, dass nicht mehr das Studium im Vordergrund steht, widerlegbar

Meldungen und Unterlagen

  • Anmeldung mit Personengruppe 106 und Beitragsgruppe 0100, Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage abführen
  • Immatrikulationsbescheinigung für jedes Semester zu den Entgeltunterlagen nehmen
  • Vor Beginn nach Beschäftigungen der letzten zwölf Monate fragen und die Antwort schriftlich festhalten
  • Arbeitszeiten wöchentlich aufzeichnen, Semesterferien mit Bescheinigung der Hochschule belegen
  • Studentin schriftlich verpflichten, Statusänderungen und weitere Jobs sofort mitzuteilen
  • Bei Statusende abmelden (Grund 32) und neu anmelden (Grund 12, Personengruppe 101)

Nachforderung

Stellt eine Betriebsprüfung fest, dass die Grenzen überschritten waren, fordert die Rentenversicherung die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach, bis zu vier Jahre rückwirkend und grundsätzlich allein vom Arbeitgeber. Lückenlose Arbeitszeitnachweise und Semesterbescheinigungen sind Ihr Schutz.

Übernehmen wir Ihre Lohnabrechnung, prüfen wir Wochenstunden und 26-Wochen-Regel laufend mit und melden Statuswechsel rechtzeitig um.

Rechtsgrundlagen

  1. Gesetz§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V

    Versicherungsfreiheit Krankenversicherung

    Kernaussage

    Ordentlich Studierende sind in der Krankenversicherung frei.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  2. Gesetz§ 27 Abs. 4 SGB III

    Versicherungsfreiheit Arbeitslosenversicherung

    Kernaussage

    Eigene Befreiung für Studierende.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  3. Gesetz§ 5 Abs. 3 SGB VI

    Versicherungsfreiheit Rentenversicherung

    Kernaussage

    Nur vorgeschriebene Praktika sind rentenversicherungsfrei.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  4. Gesetz§ 8, § 20 SGB IV

    Geringfügigkeit, Übergangsbereich

    Kernaussage

    Minijob, kurzfristige Beschäftigung, Übergangsbereich bis 2.000 €.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  5. Gesetz§ 22 MiLoG

    Mindestlohngesetz, persönlicher Anwendungsbereich

    Kernaussage

    Kein Mindestlohn für Pflichtpraktika und freiwillige Praktika bis drei Monate.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  6. VerwaltungsanweisungRundschreiben 23. November 2016

    GKV-Spitzenverband, DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit

    Kernaussage

    20 Stunden, Semesterferien, 26 Wochen, Statusende, Praktika, Meldungen.


Häufige Fragen

Gilt das Werkstudentenprivileg auch für duale Studierende?

Nein. Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen gelten als zur Berufsausbildung Beschäftigte und sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

Was gilt bei zwei Jobs neben dem Studium?

Die Wochenstunden aller Beschäftigungen werden zusammengezählt, ebenso die Wochen mit mehr als 20 Stunden für die 26-Wochen-Regel. Fragen Sie deshalb vor Beginn nach weiteren Jobs.

Endet das Privileg mit der letzten Prüfung?

Nein. Es endet mit Ablauf des Monats, in dem die Studentin schriftlich über das Gesamtergebnis ihres Studiums informiert wird. Arbeitet sie danach weiter, ist die Beschäftigung ab dem Folgemonat regulär versicherungspflichtig.

Nächster Schritt
Sie überlegen, Ihre Lohnabrechnung abzugeben?
dilohver übernimmt die laufende Lohnabrechnung digital, inklusive der Prüfung von 20-Stunden-Grenze und 26-Wochen-Regel.

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