Wer als ordentlich Studierender einer Hochschule oder Fachschule gegen Entgelt arbeitet, ist in der Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Für die Arbeitslosenversicherung gilt eine eigene, gleichlautende Befreiung (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). In der Rentenversicherung sind Werkstudenten dagegen pflichtversichert, eine Sonderregel gibt es dort nicht.
Maßgeblich ist das Gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger zu Studenten und Praktikanten vom 23. November 2016, das weiter gilt. Danach kommt es darauf an, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend dem Studium gehören. Das prüfen Sie über die Wochenstunden.
Begriffe
Während der Vorlesungszeit darf die regelmäßige Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Mehrere Beschäftigungen zählen zusammen, auch bei verschiedenen Arbeitgebern. Liegt die Summe darüber, steht nicht mehr das Studium im Vordergrund, und die Beschäftigung ist voll versicherungspflichtig.
Mehr als 20 Stunden sind unschädlich, wenn die zusätzliche Arbeit nur abends, nachts oder am Wochenende liegt. Eine feste Uhrzeit nennen die Träger nicht, entscheidend ist, dass die Arbeit das Studium nicht beeinträchtigt. Ein unbefristeter Vertrag mit mehr als 20 Stunden in der Vorlesungszeit ist dagegen immer schädlich.
In den Semesterferien gibt es keine Stundengrenze aus dem Sozialversicherungsrecht, auch Vollzeit ist möglich. Grenzen setzt nur das Arbeitszeitgesetz. Ragt die Beschäftigung höchstens zwei Wochen in die Vorlesungszeit hinein, ist das unschädlich. Die vorlesungsfreie Zeit lassen Sie sich mit einer Bescheinigung der Hochschule nachweisen.
Innerhalb eines Zeitjahres dürfen Werkstudenten höchstens 26 Wochen, also 182 Kalendertage, mit mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Das Zeitjahr rechnen Sie vom Ende der geplanten Beschäftigung zwölf Monate zurück. Alle Beschäftigungen bei allen Arbeitgebern zählen mit, vorgeschriebene Pflichtpraktika nicht. Die Prüfung ist vorausschauend: Wird die Grenze absehbar überschritten, entfällt das Privileg ab dann, zurückliegende Monate bleiben unverändert.
Ist die Aushilfe Werkstudentin
Prüfen Sie den Status vor Beginn der Beschäftigung.
Ist sie an einer Hochschule als ordentliche Studentin eingeschrieben?
Arbeitet sie in der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche, alle Jobs zusammen?
Liegen die Stunden über 20 nur abends, nachts, am Wochenende oder in den Semesterferien, und kommt das im Zeitjahr höchstens 26 Wochen vor?
Mögliche Ergebnisse
Keine Werkstudentin
Ohne Einschreibung gilt das Privileg nicht. Prüfen Sie Minijob, kurzfristige oder reguläre Beschäftigung.
Werkstudentin
Nur Rentenversicherung, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben frei.
Keine Werkstudentin
Die Arbeit prägt das Bild stärker als das Studium, alle Zweige sind versicherungspflichtig.
Orientierung, keine verbindliche Prüfung. Im Zweifel entscheidet die Krankenkasse als Einzugsstelle.
Welche Regel gilt, hängt vom Verdienst und von der Dauer ab. Verdient die Studentin nicht mehr als 603 € im Monat, ist es ein Minijob, die Werkstudentenprüfung entfällt dann praktisch. Ist die Beschäftigung von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet, kommt eine kurzfristige Beschäftigung infrage.
Vergleich
| Merkmal | Werkstudent | Minijob | Kurzfristig | Regulär (Midijob und darüber) |
|---|---|---|---|---|
| Verdienst im Monat | über 603 € | bis 603 € | beliebig, nicht berufsmäßig | über 603 € |
| Arbeitszeit | 20 Stunden in der Vorlesungszeit, Ausnahmen, 26 Wochen | beliebig | höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr | beliebig |
| Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung | frei | frei, Arbeitgeber zahlt 13 % pauschal zur Krankenversicherung, wenn gesetzlich versichert | frei | pflichtig |
| Rentenversicherung | pflichtig, je 9,3 % | Arbeitgeber 15 %, Beschäftigte 3,6 %, Befreiung möglich | frei | pflichtig |
| Personengruppe | 106 | 109 | 110 | 101 |
Für Werkstudenten zahlen Sie den halben Rentenbeitrag, dazu die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage. Die Befreiung von Kranken- und Arbeitslosenversicherung ändert daran nichts. Die Lohnsteuer richtet sich wie bei allen Beschäftigten nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Mindestlohn, Urlaub und Entgeltfortzahlung gelten ebenfalls wie bei allen anderen.
Liegt der Verdienst zwischen 603,01 € und 2.000 €, gilt für die Rentenversicherung der Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Die Studentin zahlt dann weniger, der Arbeitgeber aber mehr als die Hälfte des Beitrags.
Werte 2026
Stand 2026
Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 €, die Minijob-Grenze damit auf 633 €.
Bei Praktika entscheidet, ob die Studien- oder Prüfungsordnung sie vorschreibt. Ein vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums ist in allen Zweigen versicherungsfrei, auch in der Rentenversicherung (§ 5 Abs. 3 SGB VI), und unabhängig von Stunden und Verdienst. Mindestlohn ist nicht zu zahlen (§ 22 Abs. 1 MiLoG). Ein freiwilliges Praktikum behandeln Sie wie eine normale Beschäftigung: als Werkstudent, als kurzfristige oder als reguläre Beschäftigung.
| Praktikum | Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung | Rentenversicherung | Mindestlohn | Personengruppe |
|---|---|---|---|---|
| Vorgeschrieben, während des Studiums | frei | frei | nein | 190 |
| Freiwillig, in den Semesterferien | frei als Werkstudent | pflichtig | nein bis 3 Monatewenn nicht zuvor schon beim selben Betrieb | 106 |
| Freiwillig, in der Vorlesungszeit über 20 Stunden | frei nur als kurzfristige Beschäftigung | frei als kurzfristige Beschäftigung | nein bis 3 Monate | 110 |
Das Privileg endet, wenn das ordentliche Studium endet oder ruht. Ab dann melden Sie die Studentin mit Personengruppe 101 und Beitragsgruppe 1111 um.
| Situation | Folge |
|---|---|
| Studium abgeschlossen | Ende mit Ablauf des Monats, in dem das Gesamtergebnis schriftlich mitgeteilt wird |
| Exmatrikulation oder Abbruch | Ende mit der Exmatrikulation |
| Zwischen Bachelor und Master | reguläre Beschäftigung, Werkstudent wieder ab Beginn des Masterstudiums |
| Urlaubssemester | kein Privileg, außer für ein vorgeschriebenes Praktikum |
| Promotion | kein ordentliches Studium, reguläre Beschäftigung |
| Mehr als 25 Fachsemester | Vermutung, dass nicht mehr das Studium im Vordergrund steht, widerlegbar |
Nachforderung
Stellt eine Betriebsprüfung fest, dass die Grenzen überschritten waren, fordert die Rentenversicherung die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach, bis zu vier Jahre rückwirkend und grundsätzlich allein vom Arbeitgeber. Lückenlose Arbeitszeitnachweise und Semesterbescheinigungen sind Ihr Schutz.
Übernehmen wir Ihre Lohnabrechnung, prüfen wir Wochenstunden und 26-Wochen-Regel laufend mit und melden Statuswechsel rechtzeitig um.
Rechtsgrundlagen
Gesetz§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V
Versicherungsfreiheit Krankenversicherung
Ordentlich Studierende sind in der Krankenversicherung frei.
Gesetz§ 27 Abs. 4 SGB III
Versicherungsfreiheit Arbeitslosenversicherung
Eigene Befreiung für Studierende.
Gesetz§ 5 Abs. 3 SGB VI
Versicherungsfreiheit Rentenversicherung
Nur vorgeschriebene Praktika sind rentenversicherungsfrei.
Gesetz§ 8, § 20 SGB IV
Geringfügigkeit, Übergangsbereich
Minijob, kurzfristige Beschäftigung, Übergangsbereich bis 2.000 €.
Gesetz§ 22 MiLoG
Mindestlohngesetz, persönlicher Anwendungsbereich
Kein Mindestlohn für Pflichtpraktika und freiwillige Praktika bis drei Monate.
VerwaltungsanweisungRundschreiben 23. November 2016
GKV-Spitzenverband, DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit
20 Stunden, Semesterferien, 26 Wochen, Statusende, Praktika, Meldungen.
Nein. Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen gelten als zur Berufsausbildung Beschäftigte und sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
Die Wochenstunden aller Beschäftigungen werden zusammengezählt, ebenso die Wochen mit mehr als 20 Stunden für die 26-Wochen-Regel. Fragen Sie deshalb vor Beginn nach weiteren Jobs.
Nein. Es endet mit Ablauf des Monats, in dem die Studentin schriftlich über das Gesamtergebnis ihres Studiums informiert wird. Arbeitet sie danach weiter, ist die Beschäftigung ab dem Folgemonat regulär versicherungspflichtig.
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