Wissenswertes

Geringfügige Beschäftigung als Minijob

Geringfügige Beschäftigung und Minijob meinen dasselbe – die Regeln dahinter sind trotzdem selten eindeutig. Wie viele Minijobs neben dem Hauptberuf erlaubt sind, was 2026 gilt und worauf Sie als Arbeitgeber bei der Meldung achten müssen.
Stand: August 2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • Minijob-Grenze 2026: 603 €/Monat bzw. 7.236 €/Jahr (2027: 633 €)
  • Zwei Arten: Minijob mit Verdienstgrenze und kurzfristiger Minijob
  • Neben einer Hauptbeschäftigung ist genau ein Minijob abgabenfrei
  • Ab dem zweiten Minijob: Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung
  • Arbeitslosenversicherung fällt im Minijob nie an
  • Minijobber haben dieselben Arbeitnehmerrechte wie Vollzeitkräfte
  • Zwei Minijobs beim selben Arbeitgeber gelten als ein Beschäftigungsverhältnis

Zwei Arten von Minijobs

Geringfügige Beschäftigung und Minijob sind zwei Begriffe für dieselbe Sache – geregelt in § 8 Abs. 1 SGB IV. Unterschieden wird lediglich zwischen zwei Formen:

Die Verdienstgrenze ist seit Oktober 2022 fest an den Mindestlohn gekoppelt und steigt automatisch mit. Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt das für 2026 eine Grenze von 603 Euro monatlich – das entspricht rund 43 Arbeitsstunden im Monat.

Zahlen Sie einen höheren Stundenlohn, sinkt die mögliche Arbeitszeit entsprechend. Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro und die Minijob-Grenze auf 633 Euro.

Nicht zu verwechseln ist der Minijob mit dem Midijob: Dort liegt das Arbeitsentgelt 2026 zwischen 603,01 und 2.000 Euro monatlich. Es besteht voller Sozialversicherungsschutz bei reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen.

Welche Rechte haben Minijobber?

Ob ein Minijob oder mehrere: Geringfügig Beschäftigte sind arbeitsrechtlich vollwertige Arbeitnehmer und haben dieselben Ansprüche wie alle anderen Beschäftigten im Betrieb.

Eine Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Vollzeitkräften ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz unzulässig.

Urlaubsanspruch im Minijob berechnen

Wie viele Urlaubstage einem Minijobber zustehen, hängt nicht vom Verdienst ab, sondern von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Die Formel lautet:

Formel

Individuelle Arbeitstage pro Woche × Urlaubsanspruch in Tagen ÷ betriebsübliche Arbeitstage pro Woche

Eine Minijobberin arbeitet drei Tage pro Woche. Die Stammbelegschaft hat bei einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf 30 Urlaubstage.

Die Rechnung lautet 3 × 30 ÷ 5 – es stehen ihr also 18 Urlaubstage im Jahr zu.

Wie viele Minijobs darf man haben?

Wer sozialversicherungspflichtig hauptbeschäftigt ist, darf genau einen Minijob abgabenfrei ausüben.

Als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung gelten dabei nicht nur klassische Arbeitsverhältnisse:

Kommt ein zweiter Minijob hinzu, wird dieser mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und damit steuer- und sozialversicherungspflichtig. Fällig werden Lohnsteuer sowie Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Ausgenommen bleibt allein die Arbeitslosenversicherung – die fällt bei geringfügiger Beschäftigung grundsätzlich nicht an.

Was gilt ohne Hauptbeschäftigung?

Wer keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf ausübt, darf grundsätzlich mehrere Minijobs annehmen.

Entscheidend ist dann nicht die Anzahl, sondern die Summe: Alle geringfügigen Beschäftigungen werden zusammengerechnet und gemeinsam an der Verdienstgrenze gemessen.

Hinweis

Bleiben zwei Minijobs zusammen unter 603 Euro im Monat, bleiben beide abgabenfrei. Wird die Grenze überschritten, werden alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig – nicht nur die zuletzt aufgenommene.

Minijobs im Studium

Pflichtpraktika während des Studiums

Praktika, die nach der Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, gelten nicht als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung.

Für parallele Minijobs gilt daher die Regel für Personen ohne Hauptbeschäftigung: Alle geringfügigen Beschäftigungen werden zusammengerechnet.

Freiwillige Praktika während des Studiums

Absolviert ein Student ein bezahltes Praktikum, das die Prüfungsordnung nicht vorsieht, und wird dabei die Grenze von 603 Euro überschritten, gilt das Praktikum als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung.

Wird zusätzlich ein zweiter Minijob ausgeübt, ist dieser steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Wichtige Infos für Arbeitgeber

01

Rentenversicherungspflicht beachten

Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Beschäftigte können sich auf Antrag befreien lassen; der Arbeitgeber zahlt dann nur den Pauschalbeitrag.

Neu seit 1. Juli 2026: Eine einmal erklärte Befreiung kann auf Antrag beim Arbeitgeber wieder zurückgenommen werden – ein erneuter Wechsel ist danach ausgeschlossen.

02

Zwei Jobs beim selben Arbeitgeber

Übt eine Person zwei Minijobs beim selben Arbeitgeber aus, gelten diese sozialversicherungsrechtlich als ein Beschäftigungsverhältnis.

Die Verdienste werden addiert – eine Aufteilung auf zwei Verträge umgeht die Grenze nicht.

03

Gelegentliches Überschreiten

Ein unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze ist unschädlich, wenn es in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines rückwärts laufenden Zeitjahres vorkommt.

Der Jahresverdienst darf dabei 8.442 Euro nicht übersteigen. Planbare Mehrarbeit fällt nicht darunter.

Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Die Verdienstgrenze liegt bei 603 Euro im Monat, also 7.236 Euro im Jahr. Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro.

Eine feste Stundengrenze gibt es nicht. Beim Mindestlohn von 13,90 Euro sind rund 43 Stunden im Monat möglich. Bei höherem Stundenlohn reduziert sich die Arbeitszeit entsprechend.

Abgabenfrei bleibt nur der erste Minijob. Jeder weitere wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist steuer- und sozialversicherungspflichtig – mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung.

In der Regel ja. Die meisten Arbeitsverträge sehen eine Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten vor. Untersagen darf der Arbeitgeber den Minijob nur, wenn berechtigte betriebliche Interessen entgegenstehen.

Dann liegt kein Minijob mehr vor und die Beschäftigung wird sozialversicherungspflichtig. Maßgeblich ist der Entgeltanspruch, nicht die tatsächliche Auszahlung – der Arbeitgeber muss ummelden.

Ja. Geringfügig Beschäftigte sind arbeitsrechtlich Teilzeitkräfte und haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Feiertagsvergütung.

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