Darf eine beschäftigte Person einen Firmenwagen auch privat fahren, erhält sie einen Sachbezug. Dieser geldwerte Vorteil gehört zum Arbeitslohn und ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig (§ 8 Abs. 2 EStG). Sie setzen ihn monatlich in der Lohnabrechnung an: Die Auszahlung bleibt gleich, Lohnsteuer und Beiträge steigen.
Kein Vorteil entsteht, wenn Sie die private Nutzung schriftlich untersagen und das Verbot zum Lohnkonto nehmen. Randnummern (Rn.) in diesem Beitrag beziehen sich auf das BMF-Schreiben vom 3. März 2022 zur Überlassung betrieblicher Kraftfahrzeuge, hier Rn. 19.
Begriffe
Pauschal über den Listenpreis oder mit den tatsächlichen Kosten per Fahrtenbuch; pauschal hängt der Prozentsatz vom Antrieb ab.
Übersicht
| Methode | Privatfahrten im Monat | Arbeitsweg je Entfernungskilometer | Voraussetzung | Beispiel 50.000 €, 20 km |
|---|---|---|---|---|
| 1-%-Regel | 1 % des Listenpreises | 0,03 % | keine | 800 € |
| Plug-in-Hybrid | 0,5 % | 0,015 % | höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 80 km elektrischbei Anschaffung ab 2025 | 400 € |
| Elektroauto | 0,25 % | 0,0075 % | kein CO₂-Ausstoß, Listenpreis bis 100.000 €bei Anschaffung ab 1. Juli 2025 | 200 € |
| Fahrtenbuch | Anteil an den Gesamtkosten | Anteil an den Gesamtkosten | ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, alle Kosten belegt | je nach Kosten |
Werte 2026
Stand 2026
Für jeden Kalendermonat, in dem der Wagen zur Verfügung steht, setzen Sie 1 % des Bruttolistenpreises an (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Der volle Monat zählt auch bei Urlaub, Krankheit oder wenigen Fahrten; nur volle Monate ohne Fahrzeug entfallen (Rn. 16). Rabatte mindern den Listenpreis nicht, nachgerüstetes Zubehör erhöht ihn nicht (Rn. 17). Wechselt das Fahrzeug im Monat, gilt das überwiegend genutzte (Rn. 15).
Kostendeckelung
Der pauschale Wert kann höher sein als die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs, etwa bei einem abgeschriebenen Wagen mit hohem Listenpreis. Weisen Sie das nach, setzen Sie höchstens die Gesamtkosten an (Rn. 8).
Kann der Wagen auch für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt werden, kommen monatlich 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer hinzu (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG), unabhängig von der Zahl der Fahrten und auch bei Homeoffice oder Kurzarbeit (Rn. 12).
Alternativ gilt die Einzelbewertung: 0,002 % je Entfernungskilometer für jede tatsächliche Fahrt, höchstens 180 Fahrten im Jahr (Rn. 13). Die beschäftigte Person erklärt dafür jeden Monat schriftlich, an welchen Tagen sie gefahren ist, mit Datum. Verlangt sie die Einzelbewertung, müssen Sie sie anwenden, sofern die Dienstwagenvereinbarung nichts anderes regelt.
Den Vorteil für den Arbeitsweg können Sie mit 15 % pauschal versteuern, höchstens bis zur Entfernungspauschale, die die beschäftigte Person absetzen könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG). Bei der 0,03-%-Regel dürfen Sie 15 Arbeitstage im Monat ansetzen. Der pauschal versteuerte Teil ist beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV) und mindert die Werbungskosten der beschäftigten Person.
Für Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge mindert das Gesetz den Listenpreis. Welche Minderung gilt, entscheidet das Anschaffungsdatum des Fahrzeugs (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG, § 52 Abs. 12 EStG). Sie wirkt auf die Privatfahrten und auf den Arbeitsweg. Auf volle 100 € abgerundet wird erst der geminderte Listenpreis.
| Anschaffung | Elektroauto ohne CO₂-Ausstoß | Plug-in-Hybrid |
|---|---|---|
| 2022 und 2023 | ein Viertel bis 60.000 € Listenpreis, darüber die Hälfte | die Hälfte bei höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 60 km elektrisch |
| 2024 | ein Viertel bis 70.000 €, darüber die Hälfte | wie 2022 und 2023 |
| 1. Januar bis 30. Juni 2025 | ein Viertel bis 70.000 €, darüber die Hälfte | die Hälfte bei höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 80 km elektrisch |
| 1. Juli 2025 bis Ende 2030 | ein Viertel bis 100.000 €, darüber die Hälfte | wie ab Januar 2025 |
Ein reines Elektroauto zählt mit einem Viertel, solange der Listenpreis die Grenze für sein Anschaffungsdatum nicht übersteigt, sonst mit der Hälfte.
Ein Hybrid zählt mit der Hälfte, wenn er höchstens 50 g CO₂ je Kilometer ausstößt oder rein elektrisch mindestens 60 km (Anschaffung 2022 bis 2024) bzw. 80 km (ab 2025) schafft. Sonst gilt der volle Listenpreis.
Laden im Betrieb ist steuerfrei, wenn Sie den Strom zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren (§ 3 Nr. 46 EStG), befristet bis Ende 2030.
Lädt die beschäftigte Person den Dienstwagen zu Hause, erstatten Sie die Kosten als steuerfreien Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG). Seit 1. Januar 2026 gibt es dafür keine Monatspauschalen mehr (BMF-Schreiben vom 11. November 2025). Die Strommenge muss ein gesonderter Zähler nachweisen, etwa der Wallbox oder des Fahrzeugs. Erstattet wird der Vertragspreis der beschäftigten Person samt anteiligem Grundpreis oder die Strompreispauschale, einheitlich für das Kalenderjahr. Eigenbelege über den Strompreis erkennt das Finanzamt nicht an.
Statt der Pauschalwerte können Sie den tatsächlichen Kostenanteil ansetzen, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt und alle Kosten belegt sind (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Nötig sind je dienstlicher Fahrt Datum, Kilometerstand, Ziel und Zweck, für Privatfahrten die Kilometer. Ein elektronisches Fahrtenbuch muss Änderungen ausschließen oder dokumentieren (Rn. 28).
Zu den Gesamtkosten zählen Abschreibung (bei Kauf 12,5 % im Jahr) oder Leasingraten, Kraftstoff, nicht steuerfreier Ladestrom, Wartung, Kfz-Steuer, Versicherungen und Garagenmiete; Maut, Parkgebühren und Bußgelder nicht (Rn. 32 bis 34). Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen werden Abschreibung oder Leasingrate entsprechend geviertelt oder halbiert.
Abwägung
Fahrtenbuch statt 1-%-Regel
Vorteile
Nachteile
Faustregel: Das Fahrtenbuch lohnt sich bei hohem Listenpreis und geringem privatem Anteil.
Die Methode gilt je Fahrzeug für das ganze Kalenderjahr, ein Wechsel innerhalb des Jahres ist nicht zulässig (Rn. 41).
Welche Bewertung passt
Wie bewerten Sie den Dienstwagen einer beschäftigten Person?
Führt sie für das ganze Kalenderjahr ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, und sind alle Kosten belegt?
Fährt sie an weniger als 15 Tagen im Monat zur ersten Tätigkeitsstätte und erklärt die Tage schriftlich mit Datum?
Mögliche Ergebnisse
Fahrtenbuchmethode
Privatfahrten und Arbeitsweg mit ihrem Anteil an den Gesamtkosten.
1-%-Regel mit Einzelbewertung
0,002 % je Entfernungskilometer und Fahrt, höchstens 180 Fahrten.
1-%-Regel mit 0,03-%-Regel
monatlich 0,03 % je Entfernungskilometer.
Orientierung, keine verbindliche Prüfung.
Im Kalenderjahr
Zu Jahresbeginn
Methode festlegen
Je Fahrzeug 1-%-Regel oder Fahrtenbuch, für den Arbeitsweg 0,03 % oder Einzelbewertung.
Jeden Monat
Fahrtage erklären lassen
Nur bei Einzelbewertung, als Beleg zum Lohnkonto.
Vor der Lohnsteuerbescheinigung
Rückwirkend korrigieren
Wechsel für das ganze Jahr noch möglich (§ 41c EStG, Rn. 41).
In der Steuererklärung
Wechsel durch die beschäftigte Person
Zur Einzelbewertung, mit Fahrtagen samt Datum.
Zahlt die beschäftigte Person für die private Nutzung, mindert das den Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR): ein fester Monatsbetrag, ein Betrag je Kilometer, übernommene Leasingraten und bei der 1-%-Regel auch selbst getragene Kosten wie Kraftstoff (Rn. 53). Nötig ist eine Vereinbarung. Ein Gehaltsverzicht bei Gehaltsumwandlung zählt nicht (Rn. 55). Der Vorteil sinkt höchstens auf null.
Einmalige Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten verteilen Sie auf den vereinbarten Zeitraum, sonst rechnen Sie sie Jahr für Jahr gegen, bis sie aufgebraucht sind (Rn. 65 bis 67).
| Fall | Ansatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Eine Familienheimfahrt pro Woche bei doppelter Haushaltsführung | kein Ansatz | § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG |
| Jede weitere Familienheimfahrt | 0,002 % je Kilometer Entfernung | Rn. 48 |
| Überlassung an höchstens 5 Tagen im Monat | 0,001 % je gefahrenem Kilometer | Rn. 16 |
| Poolfahrzeug | 1 % aller Listenpreise, geteilt durch die Zahl der Nutzer | Rn. 14 |
| Leasing über Gehaltsumwandlung | wie ein Dienstwagen | Rn. 49 |
Für die Umsatzsteuer ist die Überlassung ein entgeltlicher Umsatz, auch bei mündlicher Abrede (BMF-Schreiben vom 3. März 2026). Vereinfacht gelten die lohnsteuerlichen Werte als Bruttowerte, ohne Abschlag. Die Minderung für Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt dabei nicht (Abschn. 15.23 Abs. 11 UStAE): Beim Elektroauto aus dem Beispiel oben sind es 960 € brutto statt 240 €, darin 153,28 € Umsatzsteuer.
Übernehmen wir Ihre Lohnabrechnung, setzen wir den geldwerten Vorteil jeden Monat richtig an und berücksichtigen Wechsel von Fahrzeug oder Wohnort. Weitere steuerbegünstigte Leistungen an Beschäftigte erklärt der Beitrag zum steuerfreien Sachbezug.
Rechtsgrundlagen
Gesetz§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Bewertung der privaten Kfz-Nutzung
1 %, gemindert für Elektro und Hybrid nach Anschaffungsdatum.
Gesetz§ 8 Abs. 2 EStG
Sachbezüge
Arbeitsweg, Fahrtenbuch, Familienheimfahrten.
Gesetz§ 40 Abs. 2 EStG
Pauschalierung der Lohnsteuer
15 % für den Arbeitsweg bis zur Entfernungspauschale.
Gesetz§ 3 Nr. 46, 50 EStG
Steuerfreie Einnahmen
Laden im Betrieb, Auslagenersatz.
Verordnung§ 1 SvEV
Sozialversicherungsentgeltverordnung
Pauschal versteuerte Fahrten sind beitragsfrei.
VerwaltungsanweisungBMF 3. März 2022
Überlassung betrieblicher Kraftfahrzeuge
Einzelbewertung, Kostendeckelung, Nutzungsentgelt.
VerwaltungsanweisungBMF 11. November 2025
Ladestrom
Erstattung nur nach gemessener Strommenge.
VerwaltungsanweisungAbschn. 15.23 UStAE
Umsatzsteuer
Voller Listenpreis, lohnsteuerliche Werte als Bruttowerte.
Ja. Die 1-%-Regel gilt unabhängig vom Umfang der Privatnutzung. Wer weniger ansetzen will, braucht ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
Maßgeblich bleibt der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung, nicht der Kaufpreis.
Ja. Bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung können Sie den Lohnsteuerabzug für das ganze Jahr ändern. Danach kann die beschäftigte Person Fehler in ihrer Steuererklärung korrigieren lassen.
Disclaimer
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