§ 3b EStG stellt Zuschläge steuerfrei, die Sie zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu ungünstigen Zeiten zahlen. Die Grundlage kann ein Gesetz, ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag sein, die Bezeichnung spielt keine Rolle (R 3b Abs. 1 LStR). Die Regel gilt auch für Minijobs und pauschal versteuerte Aushilfen. Neben dem steuerfreien Sachbezug gehören die Zuschläge zu den wenigen Lohnbestandteilen, die ohne Lohnsteuer beim Personal ankommen.
Begriffe
Arbeitsrecht und Steuerrecht
Ob ein Zuschlag gezahlt werden muss, regelt nicht das Steuerrecht. Für Nachtarbeitnehmer verlangt § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag oder bezahlte freie Tage, soweit kein Tarifvertrag gilt. § 3b EStG bestimmt nur, bis zu welcher Höhe ein gezahlter Zuschlag steuerfrei bleibt.
Steuerfrei ist der Zuschlag, soweit er die gesetzlichen Höchstsätze nicht übersteigt. Was Sie darüber hinaus zahlen, rechnen Sie als normalen Arbeitslohn ab.
Übersicht
| Zeitfenster | Arbeitszeit | Höchstsatz | Bei 20 € Grundlohn je Stunde |
|---|---|---|---|
| Nachtarbeit | 20 bis 6 Uhr | 25 % | 5,00 € |
| Nachtarbeit mit Beginn vor 0 Uhr | 0 bis 4 Uhr | 40 % | 8,00 € |
| Sonntag | 0 bis 24 Uhr | 50 % | 10,00 € |
| Gesetzlicher Feiertag, Silvester | ganzer Feiertag, 31. Dezember ab 14 Uhr | 125 % | 25,00 € |
| Weihnachten, 1. Mai | 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai | 150 % | 30,00 € |
Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, richtet sich nach dem Ort der Arbeitsstätte, also dem Ort, an dem die beschäftigte Person tatsächlich arbeitet (R 3b Abs. 3 LStR). Oster- und Pfingstsonntag gelten immer als Feiertag, auch wenn das Landesrecht sie nicht nennt. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt nur der Feiertagssatz, Sonntags- und Feiertagssatz werden nicht addiert (R 3b Abs. 4 LStR).
Treffen Nachtarbeit und Sonntags- oder Feiertagsarbeit zusammen, addieren Sie die Sätze, auch wenn Sie nur einen Zuschlag auszahlen (R 3b Abs. 3 LStR).
Für die Steuerfreiheit setzen Sie den Grundlohn mit höchstens 50 € je Stunde an (§ 3b Abs. 2 EStG). In der Sozialversicherung ist die Grenze niedriger: Beitragsfrei bleibt der Zuschlag nur, soweit der zugrunde liegende Stundenlohn 25 € nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Der Teil darüber ist beitragspflichtig, bleibt aber lohnsteuerfrei.
Zum Grundlohn gehören laufende Bezüge für die regelmäßige Arbeitszeit, auch Sachbezüge, vermögenswirksame Leistungen und Erschwerniszulagen. Nicht dazu gehören Überstundenvergütungen und die Zuschläge nach § 3b EStG selbst (R 3b Abs. 2 LStR). Bei Monatslohn teilen Sie durch das 4,35-Fache der Wochenstunden. Urlaub und Krankheit im Monat ändern den Divisor nicht.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für jede Arbeitsstunde. Für die Zuschläge unterscheidet das Bundesarbeitsgericht:
| Zuschlag | Zählt auf den Mindestlohn | Grundlage |
|---|---|---|
| Sonntags- und Feiertagszuschlag | ja, er ist Entgelt für die Arbeitsleistung | BAG, 24. Mai 2017, 5 AZR 431/16 |
| Nachtzuschlag | nein, er kommt hinzu und wird mindestens auf Basis des Mindestlohns berechnet | BAG, 20. September 2017, 10 AZR 171/16 |
Mindestlohn und Minijob
Stand 2026
Steuer- und beitragsfreie Zuschläge zählen nicht zur Verdienstgrenze des Minijobs. Der beitragspflichtige Teil über 25 € Grundlohn zählt mit.
Auch Zuschläge für Bereitschaftsdienst in der Nacht, am Sonntag oder an Feiertagen sind nach § 3b EStG steuerfrei. Maßgeblich ist seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. April 2024 (VI R 1/22) der Grundlohn der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens 50 €. Die meist niedrigere Stundenvergütung für den Bereitschaftsdienst spielt keine Rolle. Das gilt auch, wenn für die Bereitschaftsstunden selbst kein Grundlohn gezahlt wird.
Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Stunden, die Sie im Einzelfall nachweisen (R 3b Abs. 6 LStR). Pausen, Waschzeiten und Schichtübergaben zählen mit, soweit sie bezahlt sind und ins Zeitfenster fallen. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung fragt das Finanzamt genau diese Aufzeichnungen ab.
Pauschal gezahlte Zuschläge
Feste monatliche Zuschläge ohne Stundenbezug sind nur steuerfrei, wenn erkennbar ist, welche Zuschläge mit welchem Satz sie abgelten, und wenn Sie sie spätestens zum Jahresende mit den tatsächlich geleisteten Stunden verrechnen (R 3b Abs. 7 LStR). Ist ein Zuschlag nur rechnerisch aus dem Gehalt herausgelöst, fehlt der Zuschlag neben dem Grundlohn, und der gesamte Betrag bleibt steuerpflichtig.
Ist der Zuschlag steuerfrei
Prüfen Sie einen Zuschlag in drei Schritten.
Wurde in der Zeit tatsächlich gearbeitet, also nicht Urlaub, Krankheit oder Freistellung?
Wird der Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn gezahlt und nicht aus dem Gehalt herausgerechnet?
Sind die Stunden einzeln aufgezeichnet, oder wird eine Monatszahlung bis Jahresende stundengenau abgerechnet?
Mögliche Ergebnisse
Steuerpflichtig
Der Betrag ist normaler Arbeitslohn, lohnsteuer- und beitragspflichtig.
Steuerfrei bis zum Höchstsatz
Beitragsfrei bis 25 € Grundlohn, darüber nur lohnsteuerfrei.
Orientierung, keine verbindliche Prüfung. Den Satz und die Zeitfenster prüfen Sie anschließend mit der Tabelle oben.
Wenn wir Ihre Lohnabrechnung übernehmen, berechnen wir die Zuschläge aus Ihren Zeitnachweisen und weisen steuerfreie und beitragspflichtige Anteile getrennt aus.
Schichtzulagen
Zulagen für Schichtarbeit allgemein, die nicht an Arbeit in den begünstigten Zeitfenstern gebunden sind, bleiben voll steuerpflichtig. Sie erhöhen aber den Grundlohn.
Überstundenzuschläge
Mehrarbeitszuschläge sind nicht begünstigt. Wird ein einheitlicher Zuschlag für Sonntagsarbeit und Mehrarbeit gezahlt, teilen Sie ihn im Verhältnis der Einzelzuschläge auf (R 3b Abs. 5 LStR).
Zuschläge ohne Arbeit
Zahlen Sie Zuschläge im Urlaub oder bei Krankheit fort, sind sie steuerpflichtig, weil keine Arbeit zu ungünstigen Zeiten geleistet wurde.
Wird ein steuerfreier Zuschlag vor der Arbeit als Guthaben auf ein Arbeitszeitkonto bestimmt und getrennt ausgewiesen, bleibt er auch bei späterer Auszahlung steuerfrei, etwa in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (R 3b Abs. 8 LStR).
Rechtsgrundlagen
Gesetz§ 3b EStG
Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Höchstsätze, Zeitfenster, Grundlohn bis 50 €.
VerwaltungsanweisungR 3b LStR
Lohnsteuer-Richtlinien
Grundlohn, Zusammentreffen, Nachweis, Monatszahlungen, Arbeitszeitkonto.
Verordnung§ 1 SvEV
Sozialversicherungsentgeltverordnung
Beitragsfrei bis 25 € Grundlohn.
Gesetz§ 6 Abs. 5 ArbZG
Arbeitszeitgesetz
Anspruch auf Nachtzuschlag oder freie Tage.
UrteilBFH VI R 1/22
Bundesfinanzhof, 11. April 2024
Bereitschaftsdienst: Maßstab ist der Grundlohn der regelmäßigen Arbeitszeit.
UrteilBAG 10 AZR 171/16
Bundesarbeitsgericht, 20. September 2017
Nachtzuschlag mindestens auf Basis des Mindestlohns.
UrteilBAG 5 AZR 431/16
Bundesarbeitsgericht, 24. Mai 2017
Sonn- und Feiertagszuschläge zählen auf den Mindestlohn.
Nein. Der Satz von 150 % gilt am 24. Dezember erst ab 14 Uhr. Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, gilt vor 14 Uhr der Sonntagssatz von 50 %.
Ja, wenn Sie den Zuschlag zusätzlich zum vereinbarten Nettolohn zahlen (R 3b Abs. 1 LStR). Ist er im Nettolohn bereits enthalten, fehlt der Zuschlag neben dem Grundlohn.
Dann kürzen Sie den Grundlohn anteilig. Für 30 Minuten Nachtarbeit ist also der halbe Stundengrundlohn Maßstab für den steuerfreien Zuschlag (R 3b Abs. 2 LStR).
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