Wissenswertes

Steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zahlen Sie nach § 3b EStG bis zu festen Prozentsätzen des Grundlohns, wenn die Stunden tatsächlich geleistet und einzeln nachgewiesen sind. So kommt der Zuschlag ohne Lohnsteuer beim Personal an, bis zu einem Grundlohn von 25 € je Stunde auch ohne Sozialversicherungsbeiträge. Der Beitrag richtet sich an Arbeitgeber mit Schicht-, Wochenend- oder Nachtbetrieb, etwa in Gastronomie, Pflege, Logistik oder Sicherheitsdiensten.
Stand: September 2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerfrei sind Zuschläge bis 25 % (Nacht), 50 % (Sonntag), 125 % (Feiertag) und 150 % (Weihnachten, 1. Mai) des Grundlohns.
  • Steuerlich zählt der Grundlohn mit höchstens 50 € je Stunde, beitragsfrei bleibt der Zuschlag nur bis 25 € Grundlohn.
  • Begünstigt ist nur tatsächlich geleistete Arbeit im Zeitfenster, jede Stunde muss nachweisbar sein.
  • Nacht- und Sonntags- oder Feiertagszuschlag addieren sich, Sonntag und Feiertag nicht.
  • Der Nachtzuschlag kommt zum Mindestlohn hinzu, Sonntags- und Feiertagszuschläge zählen auf ihn.
  • Auch Zuschläge für nächtlichen Bereitschaftsdienst sind steuerfrei, gemessen am vollen Grundlohn.

Was steuerfreie Zuschläge sind

§ 3b EStG stellt Zuschläge steuerfrei, die Sie zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu ungünstigen Zeiten zahlen. Die Grundlage kann ein Gesetz, ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag sein, die Bezeichnung spielt keine Rolle (R 3b Abs. 1 LStR). Die Regel gilt auch für Minijobs und pauschal versteuerte Aushilfen. Neben dem steuerfreien Sachbezug gehören die Zuschläge zu den wenigen Lohnbestandteilen, die ohne Lohnsteuer beim Personal ankommen.

Begriffe

Grundlohn
laufender Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit, umgerechnet auf eine Stunde (§ 3b Abs. 2 EStG)
Zuschlag
Betrag, den Sie neben dem Grundlohn für Arbeit in einem begünstigten Zeitfenster zahlen

Arbeitsrecht und Steuerrecht

Ob ein Zuschlag gezahlt werden muss, regelt nicht das Steuerrecht. Für Nachtarbeitnehmer verlangt § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag oder bezahlte freie Tage, soweit kein Tarifvertrag gilt. § 3b EStG bestimmt nur, bis zu welcher Höhe ein gezahlter Zuschlag steuerfrei bleibt.


Zuschlagssätze und Zeitfenster

Steuerfrei ist der Zuschlag, soweit er die gesetzlichen Höchstsätze nicht übersteigt. Was Sie darüber hinaus zahlen, rechnen Sie als normalen Arbeitslohn ab.

Übersicht

Steuerfreie Höchstsätze nach § 3b EStG
ZeitfensterArbeitszeitHöchstsatzBei 20 € Grundlohn je Stunde
Nachtarbeit20 bis 6 Uhr25 %5,00 €
Nachtarbeit mit Beginn vor 0 Uhr0 bis 4 Uhr40 %8,00 €
Sonntag0 bis 24 Uhr50 %10,00 €
Gesetzlicher Feiertag, Silvesterganzer Feiertag, 31. Dezember ab 14 Uhr125 %25,00 €
Weihnachten, 1. Mai24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai150 %30,00 €
Nachtzuschläge kommen zu Sonntags- und Feiertagszuschlägen hinzu. Arbeit von 0 bis 4 Uhr zählt noch zum Vortag, wenn die Schicht vor 0 Uhr begonnen hat (§ 3b Abs. 3 EStG).

Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, richtet sich nach dem Ort der Arbeitsstätte, also dem Ort, an dem die beschäftigte Person tatsächlich arbeitet (R 3b Abs. 3 LStR). Oster- und Pfingstsonntag gelten immer als Feiertag, auch wenn das Landesrecht sie nicht nennt. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt nur der Feiertagssatz, Sonntags- und Feiertagssatz werden nicht addiert (R 3b Abs. 4 LStR).


Beispiele: Nacht, Sonntag und Feiertag zusammen

Treffen Nachtarbeit und Sonntags- oder Feiertagsarbeit zusammen, addieren Sie die Sätze, auch wenn Sie nur einen Zuschlag auszahlen (R 3b Abs. 3 LStR).


Grundlohn: 50 € für die Steuer, 25 € für die Beiträge

Für die Steuerfreiheit setzen Sie den Grundlohn mit höchstens 50 € je Stunde an (§ 3b Abs. 2 EStG). In der Sozialversicherung ist die Grenze niedriger: Beitragsfrei bleibt der Zuschlag nur, soweit der zugrunde liegende Stundenlohn 25 € nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Der Teil darüber ist beitragspflichtig, bleibt aber lohnsteuerfrei.

Zum Grundlohn gehören laufende Bezüge für die regelmäßige Arbeitszeit, auch Sachbezüge, vermögenswirksame Leistungen und Erschwerniszulagen. Nicht dazu gehören Überstundenvergütungen und die Zuschläge nach § 3b EStG selbst (R 3b Abs. 2 LStR). Bei Monatslohn teilen Sie durch das 4,35-Fache der Wochenstunden. Urlaub und Krankheit im Monat ändern den Divisor nicht.


Zuschläge und Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für jede Arbeitsstunde. Für die Zuschläge unterscheidet das Bundesarbeitsgericht:

Zuschläge und Mindestlohn
ZuschlagZählt auf den MindestlohnGrundlage
Sonntags- und Feiertagszuschlagja, er ist Entgelt für die ArbeitsleistungBAG, 24. Mai 2017, 5 AZR 431/16
Nachtzuschlagnein, er kommt hinzu und wird mindestens auf Basis des Mindestlohns berechnetBAG, 20. September 2017, 10 AZR 171/16
Wer nachts zum Mindestlohn arbeitet, erhält den Nachtzuschlag also zusätzlich.

Mindestlohn und Minijob

Stand 2026

Gesetzlicher Mindestlohn
13,90 € je Stunde
ab
2025: 12,82 €
Verdienstgrenze Minijob
603 € im Monat
ab
2025: 556 €

Steuer- und beitragsfreie Zuschläge zählen nicht zur Verdienstgrenze des Minijobs. Der beitragspflichtige Teil über 25 € Grundlohn zählt mit.


Bereitschaftsdienst

Auch Zuschläge für Bereitschaftsdienst in der Nacht, am Sonntag oder an Feiertagen sind nach § 3b EStG steuerfrei. Maßgeblich ist seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. April 2024 (VI R 1/22) der Grundlohn der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens 50 €. Die meist niedrigere Stundenvergütung für den Bereitschaftsdienst spielt keine Rolle. Das gilt auch, wenn für die Bereitschaftsstunden selbst kein Grundlohn gezahlt wird.


Nachweis und Abrechnung

Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Stunden, die Sie im Einzelfall nachweisen (R 3b Abs. 6 LStR). Pausen, Waschzeiten und Schichtübergaben zählen mit, soweit sie bezahlt sind und ins Zeitfenster fallen. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung fragt das Finanzamt genau diese Aufzeichnungen ab.

  • Arbeitsbeginn und Arbeitsende mit Datum
  • Zuordnung der Stunden zu Nacht, Sonntag oder Feiertag
  • Rechtsgrundlage des Zuschlags: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag
  • Grundlohn je Stunde und angewandter Satz in der Lohnabrechnung

Pauschal gezahlte Zuschläge

Feste monatliche Zuschläge ohne Stundenbezug sind nur steuerfrei, wenn erkennbar ist, welche Zuschläge mit welchem Satz sie abgelten, und wenn Sie sie spätestens zum Jahresende mit den tatsächlich geleisteten Stunden verrechnen (R 3b Abs. 7 LStR). Ist ein Zuschlag nur rechnerisch aus dem Gehalt herausgelöst, fehlt der Zuschlag neben dem Grundlohn, und der gesamte Betrag bleibt steuerpflichtig.

Ist der Zuschlag steuerfrei

Prüfen Sie einen Zuschlag in drei Schritten.

  1. Wurde in der Zeit tatsächlich gearbeitet, also nicht Urlaub, Krankheit oder Freistellung?

  2. Wird der Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn gezahlt und nicht aus dem Gehalt herausgerechnet?

  3. Sind die Stunden einzeln aufgezeichnet, oder wird eine Monatszahlung bis Jahresende stundengenau abgerechnet?

Mögliche Ergebnisse

  • Ergebnis A

    Steuerpflichtig

    Der Betrag ist normaler Arbeitslohn, lohnsteuer- und beitragspflichtig.

  • Ergebnis B

    Steuerfrei bis zum Höchstsatz

    Beitragsfrei bis 25 € Grundlohn, darüber nur lohnsteuerfrei.

Orientierung, keine verbindliche Prüfung. Den Satz und die Zeitfenster prüfen Sie anschließend mit der Tabelle oben.

Wenn wir Ihre Lohnabrechnung übernehmen, berechnen wir die Zuschläge aus Ihren Zeitnachweisen und weisen steuerfreie und beitragspflichtige Anteile getrennt aus.


Was nicht unter § 3b EStG fällt

01

Schichtzulagen

Zulagen für Schichtarbeit allgemein, die nicht an Arbeit in den begünstigten Zeitfenstern gebunden sind, bleiben voll steuerpflichtig. Sie erhöhen aber den Grundlohn.

02

Überstundenzuschläge

Mehrarbeitszuschläge sind nicht begünstigt. Wird ein einheitlicher Zuschlag für Sonntagsarbeit und Mehrarbeit gezahlt, teilen Sie ihn im Verhältnis der Einzelzuschläge auf (R 3b Abs. 5 LStR).

03

Zuschläge ohne Arbeit

Zahlen Sie Zuschläge im Urlaub oder bei Krankheit fort, sind sie steuerpflichtig, weil keine Arbeit zu ungünstigen Zeiten geleistet wurde.

Wird ein steuerfreier Zuschlag vor der Arbeit als Guthaben auf ein Arbeitszeitkonto bestimmt und getrennt ausgewiesen, bleibt er auch bei späterer Auszahlung steuerfrei, etwa in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (R 3b Abs. 8 LStR).

Rechtsgrundlagen

  1. Gesetz§ 3b EStG

    Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

    Kernaussage

    Höchstsätze, Zeitfenster, Grundlohn bis 50 €.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  2. VerwaltungsanweisungR 3b LStR

    Lohnsteuer-Richtlinien

    Kernaussage

    Grundlohn, Zusammentreffen, Nachweis, Monatszahlungen, Arbeitszeitkonto.

    Volltext auf esth.bundesfinanzministerium.de
  3. Verordnung§ 1 SvEV

    Sozialversicherungsentgeltverordnung

    Kernaussage

    Beitragsfrei bis 25 € Grundlohn.

    Verordnungstext auf gesetze-im-internet.de
  4. Gesetz§ 6 Abs. 5 ArbZG

    Arbeitszeitgesetz

    Kernaussage

    Anspruch auf Nachtzuschlag oder freie Tage.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  5. UrteilBFH VI R 1/22

    Bundesfinanzhof, 11. April 2024

    Kernaussage

    Bereitschaftsdienst: Maßstab ist der Grundlohn der regelmäßigen Arbeitszeit.

  6. UrteilBAG 10 AZR 171/16

    Bundesarbeitsgericht, 20. September 2017

    Kernaussage

    Nachtzuschlag mindestens auf Basis des Mindestlohns.

  7. UrteilBAG 5 AZR 431/16

    Bundesarbeitsgericht, 24. Mai 2017

    Kernaussage

    Sonn- und Feiertagszuschläge zählen auf den Mindestlohn.


Häufige Fragen

Gilt der Zuschlag für Heiligabend schon ab dem Morgen?

Nein. Der Satz von 150 % gilt am 24. Dezember erst ab 14 Uhr. Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, gilt vor 14 Uhr der Sonntagssatz von 50 %.

Sind Zuschläge auch bei einer Nettolohnvereinbarung steuerfrei?

Ja, wenn Sie den Zuschlag zusätzlich zum vereinbarten Nettolohn zahlen (R 3b Abs. 1 LStR). Ist er im Nettolohn bereits enthalten, fehlt der Zuschlag neben dem Grundlohn.

Was gilt bei Arbeit von weniger als einer Stunde im Zeitfenster?

Dann kürzen Sie den Grundlohn anteilig. Für 30 Minuten Nachtarbeit ist also der halbe Stundengrundlohn Maßstab für den steuerfreien Zuschlag (R 3b Abs. 2 LStR).

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