Wissenswertes

Midijob im Übergangsbereich Beiträge und Meldung

Ein Midijob liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt 2026 zwischen 603,01 € und 2.000 € im Monat liegt; der Arbeitnehmer zahlt dann reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, der Arbeitgeber trägt den Rest. Wer die Berechnung mit dem Faktor F und die Meldung kennt, rechnet Midijobs korrekt ab und vermeidet Nachzahlungen. Der Beitrag richtet sich an Arbeitgeber, die Beschäftigte oberhalb der Minijob-Grenze einstellen.
Stand: Oktober 2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Übergangsbereich (Midijob) beginnt knapp über der Minijob-Grenze und endet bei 2.000 € im Monat.
  • Im Übergangsbereich besteht voller Sozialversicherungsschutz, der Arbeitnehmer zahlt aber nur reduzierte Beiträge.
  • Die beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers wird mit dem Faktor F (0,6619) berechnet, der Arbeitgeber trägt den Rest des Gesamtbeitrags.
  • Die Rentenanwartschaft richtet sich nach dem vollen Arbeitsentgelt, nicht nach der reduzierten Einnahme.
  • Mehrere Beschäftigungen werden nach dem Gesamtentgelt beurteilt, Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung zählen nicht mit.
  • Der Wechsel vom Minijob ist kein Meldetatbestand, in der Entgeltmeldung wird der Übergangsbereich gekennzeichnet.

Was ein Midijob ist und welche Grenzen gelten

Midijob ist die gängige Bezeichnung für eine Beschäftigung im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV. Die untere Grenze liegt einen Cent über der Minijob-Grenze, die obere Grenze beträgt regelmäßig 2.000 Euro im Monat. Der Bereich hieß früher Gleitzone.

Entgeltgrenzen im Übergangsbereich

Stand 2026

Untergrenze (Minijob-Grenze plus 0,01 €)
603,01 € im Monat
ab
Obergrenze
2.000 € im Monat
ab
Faktor F
0,6619
ab

Die Untergrenze folgt der Minijob-Grenze und damit dem Mindestlohn. Steigt die Minijob-Grenze zum 1. Januar 2027 auf 633 €, beginnt der Übergangsbereich entsprechend erst bei 633,01 €. Der Faktor F wird jedes Jahr neu bestimmt und bis Ende des Vorjahres bekanntgegeben.

Maßgeblich ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt. Eine Einmalzahlung hebt das regelmäßige Entgelt nicht über die Grenze, sie wird aber bei der Beitragsberechnung gesondert behandelt.


Minijob, Midijob, Werkstudent und kurzfristige Beschäftigung im Vergleich

Welche Regeln gelten, hängt vom Verdienst und von der Art der Beschäftigung ab. Die Grenzen verlaufen nicht überall gleich, deshalb lohnt der Vergleich.

Beschäftigungsformen im Überblick

Vier Formen im Vergleich
MerkmalMinijobMidijobKurzfristige Beschäftigung
Verdienst im Monatbis 603 €603,01 € bis 2.000 €keine Verdienstgrenze
SozialversicherungArbeitgeber zahlt feste Prozentsätze, Rente auf Wunsch befreitvoller Schutz, reduzierter Arbeitnehmeranteilkeine Beiträge, Zeitgrenzen
Arbeitgeberabgabenrund 31 Prozent pauschalregulär, Anteil sinkt mit steigendem EntgeltUmlagen und Pauschalsteuer
BesonderheitZusammenrechnung mehrerer MinijobsPrüfung nach Gesamtentgelthöchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage
Ob der Minijob-Status erhalten bleibt, hängt auch vom Jahresschnitt ab, der Jahresverdienst darf 7.236 Euro nicht überschreiten.

Mehr zu den beiden Nachbarn finden Sie in den Beiträgen zum Minijob und zur kurzfristigen Beschäftigung. Studierende fallen häufig unter eigene Regeln, die der Beitrag zu den Werkstudenten erklärt.

Nicht im Übergangsbereich versichert sind unter anderem Auszubildende, Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen und Freiwilligendienstleistende. Für sie gelten die jeweiligen Sonderregeln.


Beiträge im Übergangsbereich berechnen

Der Arbeitnehmer zahlt Beiträge nicht aus seinem vollen Arbeitsentgelt, sondern aus einer reduzierten beitragspflichtigen Einnahme. Die Reduzierung ist am Rand des Bereichs am größten und verschwindet bei der Obergrenze. Der Arbeitgeber trägt den Anteil, den der Arbeitnehmer nicht zahlt.

Beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers

2000 ÷ (2000 − G) × (Arbeitsentgelt − G) G = Minijob-Grenze ({2026: 603 €})

Für den Gesamtbeitrag, aus dem der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberanteil entstehen, kommt der Faktor F ins Spiel. Er ergibt sich aus dem Verhältnis von 28 Prozent zum Gesamtbeitragssatz der Sozialversicherung und liegt 2026 bei 0,6619.

Gesamtbeitragspflichtige Einnahme

F × G + (2000 ÷ (2000 − G) − G ÷ (2000 − G) × F) × (Arbeitsentgelt − G)

Zwischenwerte werden nicht gerundet. Das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen angegeben, ab der dritten Stelle wird bei den Ziffern 5 bis 9 aufgerundet.


Rechenbeispiel: 1.000 Euro im Monat

Das folgende Beispiel zeigt, wie sich die Beiträge bei einem Arbeitsentgelt von 1.000 Euro im Jahr 2026 ergeben. Zugrunde liegen die Beitragssätze von 2026 mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag, ohne Kinderlosenzuschlag.

Zuerst bestimmen Sie die beiden beitragspflichtigen Einnahmen. Mit G = 603 Euro und F = 0,6619 ergibt sich die Gesamteinnahme aus 0,6619 × 603 + (2000 ÷ 1397 − 603 ÷ 1397 × 0,6619) × 397 und beträgt 854,06 Euro. Die Einnahme des Arbeitnehmers ergibt sich aus 2000 ÷ 1397 × 397 und beträgt 568,36 Euro.

Die 21,15 Prozent des Arbeitnehmers setzen sich zusammen aus 7,3 Prozent Krankenversicherung, 1,45 Prozent Zusatzbeitrag, 1,8 Prozent Pflegeversicherung, 9,3 Prozent Rentenversicherung und 1,3 Prozent Arbeitslosenversicherung. Kinderlose zahlen in der Pflegeversicherung einen Zuschlag allein und kommen dadurch auf 21,75 Prozent.


Rentenversicherung: kein Nachteil bei der Anwartschaft

Im Übergangsbereich sinkt zwar der Beitrag, nicht aber der Rentenanspruch. Die Rentenanwartschaft richtet sich nach dem vollen Arbeitsentgelt, der Arbeitgeber füllt die Differenz mit seinem Anteil auf. Auf die Reduzierung zu verzichten, um höhere Anwartschaften zu erhalten, ist seit dem 1. Juli 2019 nicht mehr nötig und nicht mehr möglich.

Für die Meldung bedeutet das: Neben der reduzierten Einnahme melden Sie das tatsächliche Arbeitsentgelt im Feld „Entgelt Rentenberechnung“.

Rente und Beitrag

Der Beitrag ist niedriger, die Rentenpunkte sind es nicht. Beschäftigte im Übergangsbereich erwerben ihre Rentenansprüche aus dem vollen Verdienst, deshalb müssen sie keine Nachteile befürchten.


Mehrere Beschäftigungen

Hat ein Beschäftigter mehrere Jobs, kommt es auf das Gesamtentgelt an. Beträgt die Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte zwischen den Grenzen, liegt für jede Beschäftigung ein Übergangsbereich vor. Der Faktor wird dann auf das Gesamtentgelt bezogen und anteilig verteilt. Jeder Arbeitgeber braucht dafür die Angaben zu den anderen Beschäftigungen, die Beschäftigten teilen sie ihm mit. Wer als Arbeitgeber nur den eigenen Verdienst sieht, kann den Übergangsbereich nicht sicher beurteilen und sollte nachfragen.

Nicht mitgezählt werden ein Minijob neben der Hauptbeschäftigung und eine kurzfristige Beschäftigung. Mehrere Minijobs untereinander werden dagegen zusammengerechnet.


Meldung und Wechsel vom Minijob

Der Wechsel in den Übergangsbereich ist kein Meldetatbestand. Eine Abmeldung bei der Minijob-Zentrale und eine Anmeldung bei der Krankenkasse sind nicht eigens vorgesehen. Überschreitet ein Minijobber die Grenze dauerhaft, läuft die Beschäftigung ab dem betreffenden Monat als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung weiter.

In der Entgeltmeldung kennzeichnen Sie den Übergangsbereich mit einer Ziffer: 1 steht für eine Beschäftigung, die durchgehend im Übergangsbereich liegt, 2 für eine Beschäftigung, die teils innerhalb und teils außerhalb liegt. Außerdem melden Sie die reduzierte beitragspflichtige Einnahme und das tatsächliche Entgelt für die Rentenberechnung.

Minijob-Status erhalten

Ein gelegentliches Überschreiten der Minijob-Grenze macht den Minijob nicht automatisch zum Midijob. Entscheidend ist, ob das Entgelt dauerhaft über der Grenze liegt und ob der Jahresverdienst die Jahresgrenze überschreitet.


Umlagen im Übergangsbereich

Die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage gelten im Übergangsbereich regulär. Sie werden aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme berechnet, Einmalzahlungen bleiben außen vor. Die Insolvenzgeldumlage beträgt 0,15 %. Die Sätze für U1 und U2 legt die jeweilige Krankenkasse fest.


Typische Fehler vermeiden

Die häufigsten Fehler entstehen bei der Anwendung der Formel und bei der Meldung. Wer sie kennt, kann sie beim Einrichten der Lohnsoftware gezielt prüfen.

01

Vollentgelt statt reduzierter Einnahme

Der Arbeitnehmeranteil darf nicht aus dem vollen Arbeitsentgelt berechnet werden.

02

Kennzeichen fehlt

Ohne Kennzeichen für den Übergangsbereich und das Entgelt für die Rentenberechnung ist die Meldung unvollständig.

03

Einmalzahlung unterschätzt

Sie kann das regelmäßige Entgelt über die Obergrenze heben und die Beitragsberechnung verändern.

Die laufende Berechnung samt Meldungen übernimmt auf Wunsch die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Wie der Lohnsteuerabzug bei Midijobs aussieht, hängt von der Steuerklasse ab.

Rechtsgrundlagen

  1. Gesetz§ 20 SGB IV

    Berechnung der Beiträge

    Kernaussage

    Definition des Übergangsbereichs, Faktor F und beitragspflichtige Einnahme.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  2. RundschreibenGemeinsames Rundschreiben

    Übergangsbereich

    Kernaussage

    Berechnung, Rundung, Meldeverfahren und Umlagen.

    Volltext auf minijob-zentrale.de

Häufige Fragen

Was ist ein Midijob?

Ein Midijob ist eine Beschäftigung im Übergangsbereich mit einem Arbeitsentgelt zwischen 603,01 € und 2.000 € im Monat. Es besteht voller Sozialversicherungsschutz bei reduziertem Arbeitnehmeranteil.

Wie hoch ist die Midijob-Grenze 2026?

Der Übergangsbereich reicht 2026 von 603,01 € bis 2.000 € im Monat. Die Untergrenze folgt der Minijob-Grenze und steigt 2027 mit ihr auf 633,01 €.

Wie berechne ich die Beiträge im Midijob?

Die beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers wird nach der Formel 2000 ÷ (2000 − G) × (Arbeitsentgelt − G) berechnet, wobei G die Minijob-Grenze ist. Der Gesamtbeitrag entsteht mit dem Faktor F, den Rest trägt der Arbeitgeber.

Verliere ich im Midijob Rentenansprüche?

Nein. Der Rentenanspruch richtet sich nach dem vollen Arbeitsentgelt, auch wenn der Beitrag aus der reduzierten Einnahme gezahlt wird.

Muss ich beim Wechsel vom Minijob zum Midijob etwas melden?

Der Wechsel ist kein eigener Meldetatbestand. In der Entgeltmeldung kennzeichnen Sie aber den Übergangsbereich und melden die reduzierte Einnahme sowie das Entgelt für die Rentenberechnung.

Nächster Schritt
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dilohver übernimmt die laufende Lohnabrechnung digital, inklusive Berechnung der reduzierten Beiträge im Übergangsbereich und der Meldungen.

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