Stellt der Arbeitgeber Verpflegung oder Unterkunft, erhält der Beschäftigte Lohn in Form einer Sachleistung. Dieser Vorteil muss in Euro bewertet werden. Für Verpflegung, Unterkunft und Wohnung gibt die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) dafür bundesweit einheitliche Werte vor. Das Bundesarbeitsministerium legt sie per Verordnung fest; die Werte für 2027 stehen in der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der SvEV vom 26. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 324).
Die Werte gelten nicht nur für die Beiträge. Das Einkommensteuergesetz übernimmt sie für die Lohnsteuer, auch für Beschäftigte ohne Rentenversicherungspflicht (§ 8 Abs. 2 Satz 6 und 7 EStG). Eine Mahlzeit wird deshalb für Steuer und Sozialversicherung mit demselben Betrag angesetzt.
Definition
Die monatliche Freigrenze von 50 Euro gilt nur für Sachbezüge, die mit dem üblichen Endpreis bewertet werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Mahlzeiten und Unterkünfte mit amtlichem Sachbezugswert fallen nicht darunter. Wie die 50-Euro-Grenze bei Gutscheinen und anderen Sachleistungen funktioniert, erklärt der Beitrag zum steuerfreien Sachbezug.
Die SvEV setzt die Verpflegung als Monatswert fest und teilt ihn auf Frühstück, Mittag- und Abendessen auf (§ 2 Abs. 1 SvEV). Für einzelne Tage gilt ein Dreißigstel des Monatswerts, gerundet auf zwei Nachkommastellen (§ 2 Abs. 6 SvEV). Die Werte gelten für alle Beschäftigten gleich, auch für Jugendliche und Auszubildende.
Verpflegung
| Mahlzeit | 2027 je Monat | 2027 je Tag | 2026 je Monat | 2026 je Tag |
|---|---|---|---|---|
| Frühstück | 73 € | 2,43 € | 71 € | 2,37 € |
| Mittagessen | 141 € | 4,70 € | 137 € | 4,57 € |
| Abendessen | 141 € | 4,70 € | 137 € | 4,57 € |
| Verpflegung gesamt | 355 € | 11,83 € | 345 € | 11,50 € |
Verpflegt der Arbeitgeber auch Familienangehörige, die nicht bei ihm beschäftigt sind, erhöhen sich die Werte je Angehörigem: um 100 Prozent ab 18 Jahren, um 80 Prozent zwischen 14 und 17 Jahren, um 40 Prozent zwischen 7 und 13 Jahren und um 30 Prozent unter 7 Jahren (§ 2 Abs. 2 SvEV).
Mahlzeiten aus einer eigenen Kantine bewerten Sie mit dem Sachbezugswert. Dasselbe gilt für eine fremd betriebene Kantine oder Gaststätte, wenn der Arbeitgeber die Mahlzeiten vertraglich verbilligt, etwa durch Zuschüsse oder günstig überlassene Räume (R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 und 2 LStR). Arbeitslohn entsteht nur, soweit der Preis, den der Beschäftigte einschließlich Umsatzsteuer zahlt, unter dem Sachbezugswert liegt (R 8.1 Abs. 7 Nr. 3 LStR). Wer für das Mittagessen mindestens 4,70 € bezahlt, erhält also keinen steuerpflichtigen Vorteil.
Den verbleibenden Vorteil können Sie individuell über den laufenden Lohn versteuern oder die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschal erheben, wenn die Mahlzeiten arbeitstäglich im Betrieb abgegeben werden und nicht als Lohnbestandteil vereinbart sind (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Pauschal versteuerte Mahlzeiten gehören nicht zum Arbeitsentgelt, es fallen also keine Sozialversicherungsbeiträge an (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV).
Statt einer Kantine geben viele Betriebe Essenmarken aus, als Papiergutschein oder als App und Karte, die im Restaurant oder Supermarkt eingelöst wird. Dann bewerten Sie nicht den Zuschuss, sondern die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR). Die wichtigste: Der Zuschuss darf den Sachbezugswert um höchstens 3,10 Euro übersteigen. Für ein Mittagessen sind das 2027 bis zu 7,80 € je Arbeitstag (4,70 € + 3,10 €), für ein Frühstück bis zu 5,53 €.
Sind die Bedingungen nicht erfüllt, entfällt die Bewertung mit dem Sachbezugswert; Zuschüsse für Mahlzeiten auf Vorrat sind zum Beispiel Barlohn (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR). Für Beschäftigte, die im Jahresschnitt an höchstens drei Tagen im Monat auswärts arbeiten, müssen Sie die Abwesenheitstage nicht einzeln abgleichen, solange keiner mehr als 15 Zuschüsse im Monat erhält (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Satz 5 LStR).
Stellt der Arbeitgeber auf einer Dienstreise eine übliche Mahlzeit bis 60 Euro, gilt ebenfalls der Sachbezugswert (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG). Angesetzt wird er aber nur, wenn dem Beschäftigten für den Tag keine Verpflegungspauschale zusteht, etwa bei einer Abwesenheit von nicht mehr als acht Stunden (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Sonst wird stattdessen die Verpflegungspauschale gekürzt. Den angesetzten Wert dürfen Sie mit 25 Prozent pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG). Kürzungsbeträge, Dreimonatsfrist und Beispiele stehen im Beitrag zum Verpflegungsmehraufwand.
Hinweis
Auf Dienstreisen hängt alles an der Abwesenheitsdauer. Notieren Sie Beginn, Ende und gestellte Mahlzeiten je Tag, auch das Frühstück im Hotel.
Eine Unterkunft, etwa ein Zimmer im Personalhaus, in einer Gemeinschaftsunterkunft oder im Haushalt des Arbeitgebers, gilt 2027 mit 289 € im Monat (2026: 285 €) und mit 9,63 € je Kalendertag (§ 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 SvEV). Der Wert sinkt um 15 Prozent bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, um 15 Prozent für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende und je nach Belegung des Zimmers um 40, 50 oder 60 Prozent (§ 2 Abs. 3 Satz 2 SvEV). Treffen mehrere Abschläge zusammen, zählen die Krankenkassen in ihren Werttabellen die Prozentsätze zusammen.
Unterkunft
| Belegung | Unterkunft allgemein | Arbeitgeberhaushalt oder Gemeinschaftsunterkunft |
|---|---|---|
| Ein Beschäftigter, volljährig | 289,00 € | 245,65 € |
| Zwei Beschäftigte, volljährig | 173,40 € | 130,05 € |
| Drei Beschäftigte, volljährig | 144,50 € | 101,15 € |
| Mehr als drei Beschäftigte, volljährig | 115,60 € | 72,25 € |
| Ein Beschäftigter, jugendlich oder Auszubildender | 245,65 € | 202,30 € |
Wäre der Tabellenwert im Einzelfall unbillig, darf die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV).
Für eine Wohnung gilt kein fester Sachbezugswert. Die SvEV unterscheidet sie von der Unterkunft, etwa einem Zimmer im Personalhaus. Die Wohnung bewerten Sie mit dem ortsüblichen Mietpreis (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SvEV). Ist dieser nur mit außergewöhnlichem Aufwand festzustellen, gelten 2027 5,08 € je Quadratmeter und Monat, bei einfacher Ausstattung ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche 4,15 € (2026: 5,01 € und 4,10 €; § 2 Abs. 4 Satz 2 SvEV). Nebenkosten wie Energie und Wasser setzen Sie mit dem üblichen Preis am Ort an.
Hinweis
Ein Sachbezug für die Wohnung entfällt, solange der Beschäftigte mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete zahlt und diese ohne umlagefähige Nebenkosten höchstens 25 Euro je Quadratmeter beträgt (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG). Die Sozialversicherung wendet diese Regel entsprechend an (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SvEV). Liegt die Miete darunter, ist ein Sachbezug anzusetzen.
Sachbezüge gehören wie Geld zum Arbeitsentgelt, denn es kommt nicht darauf an, in welcher Form Einnahmen geleistet werden (§ 14 Abs. 1 SGB IV); ausgenommen sind pauschal versteuerte Mahlzeiten. Sie zählen deshalb auch bei der Frage mit, ob ein Minijob unter der Verdienstgrenze bleibt. Die laufende Abrechnung mit Sachbezügen, Eigenanteilen und Pauschalsteuer übernimmt auf Wunsch die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Sachbezugswerte
Stand 2027
Quelle: § 2 SvEV in der Fassung der Siebzehnten Änderungsverordnung, BGBl. 2026 I Nr. 324.
Rechtsgrundlagen
Verordnung§ 2 SvEV
Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug
Monatswerte, Abschläge, Tageswerte, Wohnung.
VerordnungBGBl. 2026 I Nr. 324
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der SvEV vom 26.10.2026
Werte ab 1. Januar 2027: 355, 73, 141, 289 Euro; Wohnung 5,08 und 4,15 Euro je m².
Verordnung§ 1 SvEV
Nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen
Pauschal versteuerte Bezüge nach § 40 Abs. 2 EStG bleiben beitragsfrei.
Gesetz§ 8 Abs. 2 EStG
Bewertung von Sachbezügen
Sachbezugswerte für die Lohnsteuer, Mahlzeiten auf Dienstreisen, 50-Euro-Freigrenze, Wohnung.
Gesetz§ 40 Abs. 2 EStG
Pauschalierung
25 Prozent auf arbeitstägliche Mahlzeiten und Mahlzeiten auf Dienstreisen.
Gesetz§ 14 SGB IV
Arbeitsentgelt
Einnahmen gleich in welcher Form, also auch Sachbezüge.
VerwaltungsanweisungR 8.1 Abs. 7 LStR
Kantinenmahlzeiten und Essenmarken
Bewertung mit dem Sachbezugswert, Zuschuss bis 3,10 Euro über dem Sachbezugswert.
Ja. Für Verpflegung gelten für Auszubildende und Jugendliche dieselben Werte wie für alle anderen Beschäftigten. Bei der Unterkunft sinkt der Wert für sie um 15 Prozent. Für Minijobber gelten die Werte ebenso; der Sachbezug zählt zum Verdienst.
Dann entsteht kein geldwerter Vorteil. Steuer- und beitragspflichtig ist immer nur der Teil des Sachbezugswerts, den der Beschäftigte nicht selbst bezahlt (§ 2 Abs. 5 SvEV).
Sie stehen fest, sobald die nächste Änderung der SvEV im Bundesgesetzblatt verkündet ist. Die Werte für 2027 wurden am 29. Oktober 2026 verkündet. Dieser Beitrag wird dann aktualisiert.
Ja, der Arbeitgeber schuldet die Pauschalsteuer (§ 40 Abs. 3 EStG). Wälzt er sie auf den Beschäftigten ab, gilt der abgewälzte Betrag als zugeflossener Arbeitslohn und mindert die Bemessungsgrundlage nicht.
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