Eine Abfindung ist eine Entschädigung für entgehende Einnahmen, typischerweise für den Verlust des Arbeitsplatzes (§ 24 Nr. 1 EStG). Steuerlich gehört sie zu den außerordentlichen Einkünften, für die eine ermäßigte Besteuerung möglich ist (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Keine Abfindung sind Zahlungen für Ansprüche, die schon erdient sind: rückständiger Lohn, Urlaubsabgeltung, anteiliges Weihnachtsgeld oder eine Tantieme. Das gilt auch dann, wenn der Aufhebungsvertrag alles in einem Betrag „zur Abgeltung aller Ansprüche“ zusammenfasst.
Begriffe
Seit dem 1. Januar 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug (§ 39b Abs. 3 EStG). Er versteuert die Abfindung als sonstigen Bezug: Jahreslohnsteuer mit Abfindung minus Jahreslohnsteuer ohne Abfindung. Dabei bleibt die Abfindung bei der Vorsorgepauschale außer Ansatz (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG), weil auf sie keine Beiträge anfallen. Beides zusammen macht die einbehaltene Lohnsteuer deutlich höher als früher.
Zahlen Sie die Abfindung erst nach dem Austritt, etwa im Folgejahr, rechnen Sie sie wie einen sonstigen Bezug ohne laufenden Lohn ab. Hat die Person inzwischen einen neuen Hauptarbeitgeber, ruft das Lohnprogramm für Sie Steuerklasse VI ab. Zahlen Sie die 40.000 € aus dem Beispiel im Januar 2027, behalten Sie mit Steuerklasse I rund 6.811 € ein, mit Steuerklasse VI rund 12.573 € (gerechnet mit dem Rechtsstand 2026). Das Geld ist nicht verloren, die Differenz kommt über die Steuererklärung zurück, der Nettobetrag fällt aber zunächst deutlich kleiner aus.
Einkommensteuer auf die Abfindung
5 × ( Steuer auf verbleibendes Einkommen + Abfindung ÷ 5 − Steuer auf verbleibendes Einkommen )
Das Finanzamt rechnet die Steuer so, als wäre nur ein Fünftel der Abfindung zugeflossen, und verfünffacht den Unterschied (§ 34 Abs. 1 EStG). Ist das übrige Einkommen negativ, gilt das Fünffache der Steuer auf ein Fünftel des gesamten Einkommens. Die Ermäßigung gibt es nur mit einer Einkommensteuererklärung, Beschäftigte stellen dafür einen Antrag auf Veranlagung.
Abwägung
Wann die Fünftelregelung viel bringt
Vorteile
Nachteile
Faustregel: Je niedriger das übrige Einkommen im Auszahlungsjahr, desto mehr lohnt sich die Fünftelregelung.
Die Ermäßigung setzt voraus, dass die Entschädigung im Wesentlichen in einem Kalenderjahr zufließt und die Einkünfte dieses Jahres durch sie höher sind, als sie bei fortgesetzter Beschäftigung gewesen wären. Die Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 1. November 2013 zu Entlassungsentschädigungen (Rz. 8 bis 21).
| Fall | Folge | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ganze Abfindung in einem Jahr, höher als die bis Jahresende entgehenden Einnahmen | begünstigt | Rz. 9 |
| Abfindung nicht höher als die entgehenden Einnahmen | nur begünstigt, wenn die Einnahmen des Jahres insgesamt über denen bei fortgesetzter Beschäftigung liegen | Rz. 10, 11 |
| Teilzahlung in einem anderen Jahr bis 10 % der Hauptleistung | unschädlich | Rz. 8 |
| Teilzahlung über 10 %, aber niedriger als der Steuervorteil der Hauptleistung | unschädlich | Rz. 8 |
| Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge, etwa Dienstwagen oder Outplacement, unter 50 % der Hauptleistung | Hauptleistung bleibt begünstigt | Rz. 13, 14 |
| Ganze Zahlung vereinbarungsgemäß im Folgejahr | unschädlich, Prüfung im Folgejahr | Rz. 8 |
| Nachzahlung wegen eines Rechenfehlers oder Rechtsstreits | auf Antrag dem Jahr der Hauptzahlung zugerechnet | Rz. 16 bis 19 |
Auszahlungstermin festlegen
Der Auszahlungstermin gehört in den Aufhebungsvertrag. Setzen Sie genau um, was vereinbart ist, und teilen Sie eine Abfindung nicht eigenmächtig auf zwei Jahre auf. Ob sich eine Auszahlung im Folgejahr für die Beschäftigte lohnt, klärt sie mit ihrer steuerlichen Vertretung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes kein Arbeitsentgelt (BSG, 21.02.1990, 12 RK 20/88). Auf sie fallen keine Beiträge und keine Umlagen an, sie wird auch nicht gemeldet. Anders ist es bei Zahlungen, die nur als Abfindung bezeichnet werden.
| Zahlung | Beiträge | Lohnsteuer |
|---|---|---|
| Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes | frei | sonstiger Bezug, Fünftelregelung in der Veranlagung |
| Rückständiger Lohn, auch bei rückwirkender Beendigung | pflichtig, dem Beschäftigungszeitraum zuordnen | ohne Ermäßigung |
| Urlaubsabgeltung | pflichtig als Einmalzahlung | sonstiger Bezug ohne Ermäßigung |
| Gehalt während einer Freistellung bis zum Ende | pflichtig, die Beschäftigung läuft weiter | laufender Lohn |
| Abfindung bei Weiterbeschäftigung, etwa Wechsel in Teilzeit | pflichtig als Einmalzahlung | kann eine Entschädigung sein |
Im Austrittsmonat schließen Sie das Lohnkonto ab und übermitteln die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG). Die Abfindung ist im Bruttoarbeitslohn der Zeile 3 enthalten und steht zusätzlich in Zeile 10 als Entschädigung. Nur so erkennt das Finanzamt in der Veranlagung, auf welchen Betrag es die Fünftelregelung anwendet. Wird Zeile 10 vergessen, muss die Beschäftigte die Abfindung selbst nachweisen, und Sie müssen die Bescheinigung korrigieren.
Eine Abfindung kann das Arbeitslosengeld beeinflussen, rechnen muss der Arbeitgeber das nicht. Endet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht der Anspruch, höchstens bis zum Ende dieser Frist (§ 158 SGB III). Wer selbst einen Aufhebungsvertrag schließt, riskiert außerdem eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 SGB III).
Wichtiger Grund beim Aufhebungsvertrag
Die Agentur für Arbeit erkennt einen wichtigen Grund an, wenn sonst eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung zum selben Termin gedroht hätte, die Kündigungsfrist eingehalten ist und die Abfindung höchstens 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr beträgt. Bei acht Jahren und 5.000 € Gehalt sind das bis zu 20.000 €. Ihre Aufgabe: Kündigungsfrist und Abfindung in der Arbeitsbescheinigung korrekt angeben.
In der Rentenversicherung bringt die echte Abfindung keine Entgeltpunkte, weil keine Beiträge anfallen. Für Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Zahlt der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung Beiträge, um Rentenabschläge auszugleichen (§ 187a SGB VI), ist die Hälfte davon steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG).
Werte 2026
Stand 2026
Alle Rechenbeispiele verwenden den Rechtsstand 2026, ohne Kirchensteuer.
Übernehmen wir Ihre Lohnabrechnung, trennen wir in der Austrittsabrechnung Abfindung, Urlaubsabgeltung und laufenden Lohn sauber voneinander und weisen die Abfindung in Zeile 10 aus.
Rechtsgrundlagen
Gesetz§§ 24, 34 EStG
Entschädigungen, außerordentliche Einkünfte
Abfindung als Entschädigung, Fünftelregelung in der Veranlagung.
Gesetz§ 39b EStG
Lohnsteuerabzug
Sonstiger Bezug ohne Fünftelregelung seit 2025, keine Vorsorgepauschale auf Entschädigungen.
VerwaltungsanweisungBMF 01.11.2013, geändert 04.03.2016
Entlassungsentschädigungen
Zusammenballung, Teilzahlungen, soziale Fürsorge, planwidriger Zufluss.
VerwaltungsanweisungBMF 05.09.2024
Lohnsteuerbescheinigung ab 2025
Abfindungen in Zeile 10, in Zeile 3 enthalten.
RechtsprechungBSG, 21.02.1990, 12 RK 20/88
Abfindung kein Arbeitsentgelt
Beitragsfreiheit der echten Abfindung.
Gesetz§§ 158, 159 SGB III
Arbeitsförderung
Ruhen des Arbeitslosengelds, Sperrzeit.
Gesetz§ 187a SGB VI, § 3 Nr. 28 EStG
Ausgleich von Rentenabschlägen
Arbeitgeberbeiträge zur Hälfte steuerfrei.
Nein. Seit 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug nicht mehr vorgesehen. Die Ermäßigung gibt es nur noch über die Einkommensteuererklärung.
Eine Pflicht entsteht durch die Abfindung allein nicht. Ohne Erklärung gibt es aber keine Fünftelregelung, deshalb lohnt sie sich fast immer. Wer Arbeitslosengeld von mehr als 410 € im Jahr bezieht, muss ohnehin eine Erklärung abgeben.
Auch im Minijob ist eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes kein Arbeitsentgelt. Sie zählt deshalb nicht auf die Verdienstgrenze. Die Pauschsteuer über die Minijob-Zentrale knüpft am Arbeitsentgelt an, für die Abfindung gelten nach verbreiteter Auffassung die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Ja. Aus Anlass der Beendigung können Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zusätzlich steuerfrei sein, begrenzt nach den Dienstjahren, höchstens zehn (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG). Das muss vor der Auszahlung vereinbart werden.
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