Wissenswertes

Statusfeststellung angestellt oder selbstständig

Die Statusfeststellung klärt bei der Deutschen Rentenversicherung verbindlich, ob eine Tätigkeit eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ist. Wer sie rechtzeitig beantragt, schützt sich vor Beitragsnachforderungen für mehrere Jahre. Der Beitrag richtet sich an Arbeitgeber, die freie Mitarbeiter, Honorarkräfte oder Familienangehörige einsetzen, und an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.
Stand: September 2026
Sie überlegen, Ihre Lohnabrechnung abzugeben?

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung Bund klärt, ob eine Tätigkeit Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ist.
  • Entscheidend ist das Gesamtbild der gelebten Praxis: Weisungsbindung oder Eingliederung genügen, der Vertragstext zählt wenig.
  • Für mitarbeitende Ehegatten, Kinder und Gesellschafter-Geschäftsführer läuft das Verfahren automatisch mit der Anmeldung.
  • Wer innerhalb eines Monats nach Beginn beantragt, kann eine rückwirkende Versicherungspflicht vermeiden.
  • Ist eine Betriebsprüfung angekündigt, ist ein eigener Antrag nicht mehr möglich.
  • Bei Scheinselbstständigkeit fordert die Rentenversicherung Beiträge bis zu vier Jahre rückwirkend nach, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre.

Worum es geht

Beschäftigung ist nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Liegt eine Beschäftigung vor, sind Sozialversicherungsbeiträge fällig, auch wenn der Vertrag von freier Mitarbeit spricht. Das Verfahren ist kostenlos, 2024 hat die Rentenversicherung rund 23.000 Fälle entschieden, in etwa 40 % davon lag eine Beschäftigung vor.

Begriffe

Beschäftigung
nichtselbstständige Arbeit mit Weisungsbindung oder Eingliederung, sozialversicherungspflichtig.
Selbstständige Tätigkeit
Arbeit auf eigene Rechnung und eigenes Risiko, ohne Einbindung in fremde Abläufe.
Scheinselbstständigkeit
eine als selbstständig vereinbarte Tätigkeit, die in Wirklichkeit eine Beschäftigung ist.

Woran die Einordnung hängt

Die Rentenversicherung entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Weisungsbindung und Eingliederung müssen nicht beide vorliegen, jedes der beiden Merkmale kann für sich eine Beschäftigung begründen. Maßgeblich ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich abläuft. Der Vertrag entscheidet nur, wenn die Indizien gleich stark in beide Richtungen zeigen.

Indizien und ihr Gewicht

Wie die Rentenversicherung einzelne Merkmale bewertet
Merkmalspricht fürGewicht
Vorgaben zu Arbeitszeit, Ort und AusführungBeschäftigunghoch
Einbindung in Dienstpläne, Teams, betriebliche AbläufeBeschäftigunghoch
Arbeitsmittel, Kleidung, Fahrzeug stellt der AuftraggeberBeschäftigungmittel
Eigene Beschäftigte, die Aufträge ausführenSelbstständigkeithoch
Echtes Kapitalrisiko, etwa eigene Maschinen oder RäumeSelbstständigkeithoch
Freie Wahl, Aufträge anzunehmen oder abzulehnenSelbstständigkeitgeringgilt bei jedem Minijob auch
Hohes HonorarSelbstständigkeitgering, ein Freikaufen gibt es nicht
Gewerbeanmeldung, eigene RechnungenSelbstständigkeitgering
Nur ein Auftraggeberkeine Richtungkein Abgrenzungsmerkmal
Auftragnehmer in der Form einer GmbH sind grundsätzlich nicht beschäftigt, auch wenn es eine Ein-Personen-GmbH ist.

Häufige Fehleinschätzung

Ein Gewerbeschein, eigene Rechnungen oder ein vereinbartes Haftungsrisiko machen aus einer eingegliederten Tätigkeit keine Selbstständigkeit. Umgekehrt spricht auch ein einziger Auftraggeber nicht automatisch für eine Beschäftigung. Entscheidend bleibt die tatsächliche Durchführung.

Branchen mit hohem Risiko

In einigen Branchen hat die Rechtsprechung die Grenzen deutlich gezogen. Die Tabelle zeigt die Tendenz, der Einzelfall kann anders liegen.

Typische Einordnung nach Branche
TätigkeitTendenzGrundlage
Honorarpflegekräfte in Heimen und KlinikenBeschäftigungBSG, 07.06.2019, B 12 R 6/18 R
Honorarärzte im KrankenhausBeschäftigungBSG, 04.06.2019, B 12 R 11/18 R
IT-Fachleute über eine Vermittlung beim Endkundenje nach Eingliederung, Prüfung auch gegenüber dem Endkunden§ 7a Abs. 2 SGB IV
Lehrkräfte an Musik- und VolkshochschulenBeschäftigung, Übergangsregel bis Ende 2027BSG, 28.06.2022, B 12 R 3/20 R
Film und Fernsehenprogrammgestaltend eher selbstständig, sonst BeschäftigungRundschreiben, Anlage 1

Für Lehrkräfte gilt eine Übergangsregel (§ 127 SGB IV). Gingen beide Seiten bei Vertragsschluss von einer Selbstständigkeit aus und stimmt die Lehrkraft zu, tritt Versicherungspflicht erst zum 1. Januar 2028 ein. Bis dahin ist die Lehrkraft als selbstständige Lehrerin selbst rentenversicherungspflichtig.

Befristete Regeln

Was bis wann gilt

  1. Gilt bereits

    Reform des § 7a

    Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung, mündliche Anhörung eingeführt.

  2. Gilt bereits

    Übergangsregel Lehrkräfte

    § 127 SGB IV nach dem Herrenberg-Urteil.

  3. Steht bevor

    Befristung endet

    Prognose und Gruppenfeststellung laufen aus, wenn der Gesetzgeber nicht verlängert.

  4. Steht bevor

    Ende Übergang Lehrkräfte

    Ab dann volle Beiträge, wenn der Vertrag nicht umgestellt ist.


Welcher Weg passt

Es gibt mehrere Verfahren. Welches infrage kommt, hängt davon ab, wer die Person ist, ob die Tätigkeit schon läuft und ob bereits eine Prüfung eingeleitet wurde.

Welches Verfahren gilt

Prüfen Sie vor Beginn der Zusammenarbeit.

  1. Ist die Person Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des Arbeitgebers oder geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH oder UG, und wird sie erstmals angemeldet?

  2. Hat die Krankenkasse oder die Betriebsprüfung bereits ein Verfahren eingeleitet, etwa mit einer Prüfungsankündigung?

  3. Hat die Tätigkeit schon begonnen?

  4. Liegt der Beginn höchstens einen Monat zurück?

Mögliche Ergebnisse

  • Ergebnis A

    Pflichtverfahren

    Kennzeichen bei der Anmeldung setzen, die Rentenversicherung entscheidet von selbst.

  • Ergebnis B

    Kein eigener Antrag

    Der Status wird in dem laufenden Verfahren entschieden.

  • Ergebnis C

    Prognoseentscheidung

    Antrag mit dem schriftlichen Vertrag vor Beginn, möglich bis 30. Juni 2027.

  • Ergebnis D

    Anfrageverfahren mit Schutz

    Wird Beschäftigung festgestellt, kann die Versicherungspflicht erst mit dem Bescheid beginnen.

  • Ergebnis E

    Anfrageverfahren ohne Schutz

    Wird Beschäftigung festgestellt, gilt sie ab Beginn der Tätigkeit.

Orientierung, keine verbindliche Prüfung. Für mehrere gleichartige Verträge kommt nach einer ersten Entscheidung die Gruppenfeststellung hinzu.

01

Statusfeststellung

Entscheidung über ein bestehendes oder beendetes Auftragsverhältnis. Die Rentenversicherung stellt nur den Status fest, die Folgen ergeben sich daraus.

02

Prognoseentscheidung

schon vor Beginn, nur auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags (§ 7a Abs. 4a SGB IV). Ändert sich im ersten Monat etwas, ist das unverzüglich mitzuteilen.

03

Gruppenfeststellung

gutachterliche Äußerung für gleichartige Verträge, erst nach einer Einzelentscheidung. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer eine Kopie (§ 7a Abs. 4b SGB IV).

Antrag und Dauer

Auftraggeber und Auftragnehmer können den Antrag stellen, gemeinsam oder jeweils allein. Das Formularpaket der Rentenversicherung besteht aus dem Antrag V0027, der Beschreibung des Auftragsverhältnisses C0031 und je nach Fall den Anlagen für Gesellschafter-Geschäftsführer (C0032) oder Angehörige (C0033). Eingereicht wird schriftlich oder elektronisch bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Im Anfrageverfahren dauerte eine Entscheidung 2024 im Schnitt 82 Tage, im Pflichtverfahren 33 Tage. Die Entscheidung bindet alle Versicherungsträger, auch die Agentur für Arbeit.


Wann das Verfahren Pflicht ist

Bei bestimmten Personengruppen stellt die Einzugsstelle den Antrag selbst, sobald die Anmeldung eingeht (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dafür setzen Sie in der ersten Anmeldung das Statuskennzeichen „1“ für Angehörige oder „2“ für geschäftsführende Gesellschafter, auch bei einem Minijob.

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner des Arbeitgebers
  • Kinder und Enkel des Arbeitgebers, auch adoptierte, nicht aber Stief- und Pflegekinder
  • Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH oder UG
  • Kennzeichen nur bei der erstmaligen Anmeldung, bei vergessenem Kennzeichen Anmeldung stornieren und neu abgeben
  • Fragebogen der Rentenversicherung vollständig zurücksenden, sonst wird das Verfahren eingestellt

Die Rentenversicherung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheiden. Wird eine Angehörige erst später Ehegattin, etwa durch Heirat, gibt es kein Pflichtverfahren. Dann bleibt das Anfrageverfahren.


Frist und Schutz

Der wichtigste Schutz ist die Monatsfrist (§ 7a Abs. 5 SGB IV). Stellen Sie den Antrag innerhalb eines Monats nach Beginn und stellt die Rentenversicherung eine Beschäftigung fest, beginnt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung. Voraussetzung ist, dass die Person gegen Krankheit und für das Alter vergleichbar abgesichert ist, schon bei Antragstellung, und dass sie dem späteren Beginn zustimmt. Die Zustimmung erklärt sie erst nach dem Bescheid.

Stellen Sie den Antrag später, gilt die Beschäftigung ab Beginn. Die Beiträge für die ganze Zeit zahlen Sie mit der Abrechnung des Monats nach der Unanfechtbarkeit, den Arbeitnehmeranteil können Sie dann nur aus den drei nächsten Abrechnungen einbehalten.

Nach dem Bescheid

Gegen den Bescheid können beide Seiten Widerspruch einlegen und klagen. Im Anfrageverfahren und bei der Prognoseentscheidung haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 6 SGB IV), im Widerspruchsverfahren ist eine mündliche Anhörung möglich. Das gilt nicht für Bescheide aus einer Betriebsprüfung oder der Einzugsstelle: Dort sind die Beiträge trotz Widerspruch zu zahlen. Entscheidet die Rentenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Antrag, ist eine Untätigkeitsklage möglich.

Abwägung

Den Antrag frühzeitig stellen

Vorteile

  • Rechtssicherheit, die auch bei einer späteren Betriebsprüfung gilt.
  • Mit der Monatsfrist keine rückwirkenden Beiträge und keine Säumniszuschläge.
  • Ein Bescheid über Selbstständigkeit schützt, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern.

Nachteile

  • Das Verfahren dauert im Schnitt fast drei Monate.
  • Der Fragebogen verlangt detaillierte Angaben zur tatsächlichen Zusammenarbeit.

Faustregel: Bei Honorarkräften, die im Betrieb mitarbeiten, lohnt der Antrag fast immer.


Folgen einer Fehleinschätzung

Stellt eine Betriebsprüfung eine Beschäftigung fest, fordert die Rentenversicherung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach (§ 28e SGB IV). Ansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Fälligkeitsjahres, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen in 30 Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Während der Prüfung ist die Verjährung gehemmt. Den Arbeitnehmeranteil dürfen Sie nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachträglich abziehen (§ 28g SGB IV).

Strafrecht

Wer Beiträge vorsätzlich vorenthält, macht sich strafbar (§ 266a StGB), bei Vorsatz verlängert sich zudem die Verjährung auf 30 Jahre. Als Vorsatz kann schon gelten, die Beitragspflicht für möglich gehalten und die Klärung unterlassen zu haben. Steuerliche Folgen, etwa bei der Lohnsteuer, sind gesondert zu prüfen.

Übernehmen wir Ihre Lohnabrechnung, melden wir mitarbeitende Angehörige und Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem richtigen Kennzeichen an und halten Bescheide bei den Entgeltunterlagen bereit. Für Aushilfen mit klar begrenzter Dauer lohnt der Blick auf die kurzfristige Beschäftigung.

Rechtsgrundlagen

  1. Gesetz§ 7 SGB IV

    Beschäftigung

    Kernaussage

    Weisungen und Eingliederung als Anhaltspunkte.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  2. Gesetz§ 7a SGB IV

    Anfrageverfahren

    Kernaussage

    Antrag, Prognose, Gruppenfeststellung, Monatsfrist, aufschiebende Wirkung, Befristung bis 30.06.2027.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  3. Gesetz§ 127 SGB IV

    Übergang Lehrtätigkeit

    Kernaussage

    Versicherungspflicht erst ab 1. Januar 2028 bei Zustimmung.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  4. Gesetz§§ 24, 25, 28g SGB IV

    Säumniszuschlag, Verjährung, Beitragsabzug

    Kernaussage

    1 % je Monat, vier bzw. 30 Jahre, Abzug nur bei drei Lohnzahlungen.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  5. Gesetz§ 266a StGB

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt

    Kernaussage

    Strafbarkeit bei vorenthaltenen Beiträgen.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  6. VerwaltungsanweisungRundschreiben 01.04.2022

    GKV-Spitzenverband, DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit

    Kernaussage

    Gewichtung der Indizien, Verfahren, Berufsgruppenkatalog.

  7. ParlamentBT-Drucksache 21/1059

    Antwort der Bundesregierung, 24.07.2025

    Kernaussage

    Fallzahlen und Dauer der Verfahren 2024.


Häufige Fragen

Reicht ein Vertrag über freie Mitarbeit aus?

Nein. Die Rentenversicherung prüft, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Widersprechen die gelebten Verhältnisse dem Vertrag, gilt das tatsächlich Gelebte.

Kostet die Statusfeststellung etwas?

Nein. Das Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist gebührenfrei, auch Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht kosten keine Gerichtsgebühren.

Gilt ein Bescheid auch für andere Aufträge derselben Person?

Nein. Er gilt nur für das geprüfte Auftragsverhältnis. Für gleichartige Verträge mit anderen Personen kann nach der ersten Entscheidung eine Gruppenfeststellung beantragt werden.

Was bringt eine Prognoseentscheidung?

Sie schafft schon vor Beginn der Zusammenarbeit Klarheit. Ändern sich die Verhältnisse im ersten Monat, ist das unverzüglich mitzuteilen, wesentliche Änderungen heben die Entscheidung auf.

Nächster Schritt
Sie überlegen, Ihre Lohnabrechnung abzugeben?
dilohver übernimmt die laufende Lohnabrechnung digital, inklusive Anmeldungen mit dem richtigen Statuskennzeichen.

Disclaimer

Wir machen darauf aufmerksam, dass die Inhalte unserer Internetseite (auch etwaige Rechtsbeiträge) lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieser Informationen kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle bereitgestellten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

089 2000 80 380 info@dilohver.de