Beschäftigung ist nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Liegt eine Beschäftigung vor, sind Sozialversicherungsbeiträge fällig, auch wenn der Vertrag von freier Mitarbeit spricht. Das Verfahren ist kostenlos, 2024 hat die Rentenversicherung rund 23.000 Fälle entschieden, in etwa 40 % davon lag eine Beschäftigung vor.
Begriffe
Die Rentenversicherung entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Weisungsbindung und Eingliederung müssen nicht beide vorliegen, jedes der beiden Merkmale kann für sich eine Beschäftigung begründen. Maßgeblich ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich abläuft. Der Vertrag entscheidet nur, wenn die Indizien gleich stark in beide Richtungen zeigen.
Indizien und ihr Gewicht
| Merkmal | spricht für | Gewicht |
|---|---|---|
| Vorgaben zu Arbeitszeit, Ort und Ausführung | Beschäftigung | hoch |
| Einbindung in Dienstpläne, Teams, betriebliche Abläufe | Beschäftigung | hoch |
| Arbeitsmittel, Kleidung, Fahrzeug stellt der Auftraggeber | Beschäftigung | mittel |
| Eigene Beschäftigte, die Aufträge ausführen | Selbstständigkeit | hoch |
| Echtes Kapitalrisiko, etwa eigene Maschinen oder Räume | Selbstständigkeit | hoch |
| Freie Wahl, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen | Selbstständigkeit | geringgilt bei jedem Minijob auch |
| Hohes Honorar | Selbstständigkeit | gering, ein Freikaufen gibt es nicht |
| Gewerbeanmeldung, eigene Rechnungen | Selbstständigkeit | gering |
| Nur ein Auftraggeber | keine Richtung | kein Abgrenzungsmerkmal |
Häufige Fehleinschätzung
Ein Gewerbeschein, eigene Rechnungen oder ein vereinbartes Haftungsrisiko machen aus einer eingegliederten Tätigkeit keine Selbstständigkeit. Umgekehrt spricht auch ein einziger Auftraggeber nicht automatisch für eine Beschäftigung. Entscheidend bleibt die tatsächliche Durchführung.
In einigen Branchen hat die Rechtsprechung die Grenzen deutlich gezogen. Die Tabelle zeigt die Tendenz, der Einzelfall kann anders liegen.
| Tätigkeit | Tendenz | Grundlage |
|---|---|---|
| Honorarpflegekräfte in Heimen und Kliniken | Beschäftigung | BSG, 07.06.2019, B 12 R 6/18 R |
| Honorarärzte im Krankenhaus | Beschäftigung | BSG, 04.06.2019, B 12 R 11/18 R |
| IT-Fachleute über eine Vermittlung beim Endkunden | je nach Eingliederung, Prüfung auch gegenüber dem Endkunden | § 7a Abs. 2 SGB IV |
| Lehrkräfte an Musik- und Volkshochschulen | Beschäftigung, Übergangsregel bis Ende 2027 | BSG, 28.06.2022, B 12 R 3/20 R |
| Film und Fernsehen | programmgestaltend eher selbstständig, sonst Beschäftigung | Rundschreiben, Anlage 1 |
Für Lehrkräfte gilt eine Übergangsregel (§ 127 SGB IV). Gingen beide Seiten bei Vertragsschluss von einer Selbstständigkeit aus und stimmt die Lehrkraft zu, tritt Versicherungspflicht erst zum 1. Januar 2028 ein. Bis dahin ist die Lehrkraft als selbstständige Lehrerin selbst rentenversicherungspflichtig.
Befristete Regeln
Was bis wann gilt
Reform des § 7a
Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung, mündliche Anhörung eingeführt.
Übergangsregel Lehrkräfte
§ 127 SGB IV nach dem Herrenberg-Urteil.
Befristung endet
Prognose und Gruppenfeststellung laufen aus, wenn der Gesetzgeber nicht verlängert.
Ende Übergang Lehrkräfte
Ab dann volle Beiträge, wenn der Vertrag nicht umgestellt ist.
Es gibt mehrere Verfahren. Welches infrage kommt, hängt davon ab, wer die Person ist, ob die Tätigkeit schon läuft und ob bereits eine Prüfung eingeleitet wurde.
Welches Verfahren gilt
Prüfen Sie vor Beginn der Zusammenarbeit.
Ist die Person Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des Arbeitgebers oder geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH oder UG, und wird sie erstmals angemeldet?
Hat die Krankenkasse oder die Betriebsprüfung bereits ein Verfahren eingeleitet, etwa mit einer Prüfungsankündigung?
Hat die Tätigkeit schon begonnen?
Liegt der Beginn höchstens einen Monat zurück?
Mögliche Ergebnisse
Pflichtverfahren
Kennzeichen bei der Anmeldung setzen, die Rentenversicherung entscheidet von selbst.
Kein eigener Antrag
Der Status wird in dem laufenden Verfahren entschieden.
Prognoseentscheidung
Antrag mit dem schriftlichen Vertrag vor Beginn, möglich bis 30. Juni 2027.
Anfrageverfahren mit Schutz
Wird Beschäftigung festgestellt, kann die Versicherungspflicht erst mit dem Bescheid beginnen.
Anfrageverfahren ohne Schutz
Wird Beschäftigung festgestellt, gilt sie ab Beginn der Tätigkeit.
Orientierung, keine verbindliche Prüfung. Für mehrere gleichartige Verträge kommt nach einer ersten Entscheidung die Gruppenfeststellung hinzu.
Statusfeststellung
Entscheidung über ein bestehendes oder beendetes Auftragsverhältnis. Die Rentenversicherung stellt nur den Status fest, die Folgen ergeben sich daraus.
Prognoseentscheidung
schon vor Beginn, nur auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags (§ 7a Abs. 4a SGB IV). Ändert sich im ersten Monat etwas, ist das unverzüglich mitzuteilen.
Gruppenfeststellung
gutachterliche Äußerung für gleichartige Verträge, erst nach einer Einzelentscheidung. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer eine Kopie (§ 7a Abs. 4b SGB IV).
Auftraggeber und Auftragnehmer können den Antrag stellen, gemeinsam oder jeweils allein. Das Formularpaket der Rentenversicherung besteht aus dem Antrag V0027, der Beschreibung des Auftragsverhältnisses C0031 und je nach Fall den Anlagen für Gesellschafter-Geschäftsführer (C0032) oder Angehörige (C0033). Eingereicht wird schriftlich oder elektronisch bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Im Anfrageverfahren dauerte eine Entscheidung 2024 im Schnitt 82 Tage, im Pflichtverfahren 33 Tage. Die Entscheidung bindet alle Versicherungsträger, auch die Agentur für Arbeit.
Bei bestimmten Personengruppen stellt die Einzugsstelle den Antrag selbst, sobald die Anmeldung eingeht (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dafür setzen Sie in der ersten Anmeldung das Statuskennzeichen „1“ für Angehörige oder „2“ für geschäftsführende Gesellschafter, auch bei einem Minijob.
Die Rentenversicherung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheiden. Wird eine Angehörige erst später Ehegattin, etwa durch Heirat, gibt es kein Pflichtverfahren. Dann bleibt das Anfrageverfahren.
Der wichtigste Schutz ist die Monatsfrist (§ 7a Abs. 5 SGB IV). Stellen Sie den Antrag innerhalb eines Monats nach Beginn und stellt die Rentenversicherung eine Beschäftigung fest, beginnt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung. Voraussetzung ist, dass die Person gegen Krankheit und für das Alter vergleichbar abgesichert ist, schon bei Antragstellung, und dass sie dem späteren Beginn zustimmt. Die Zustimmung erklärt sie erst nach dem Bescheid.
Stellen Sie den Antrag später, gilt die Beschäftigung ab Beginn. Die Beiträge für die ganze Zeit zahlen Sie mit der Abrechnung des Monats nach der Unanfechtbarkeit, den Arbeitnehmeranteil können Sie dann nur aus den drei nächsten Abrechnungen einbehalten.
Gegen den Bescheid können beide Seiten Widerspruch einlegen und klagen. Im Anfrageverfahren und bei der Prognoseentscheidung haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 6 SGB IV), im Widerspruchsverfahren ist eine mündliche Anhörung möglich. Das gilt nicht für Bescheide aus einer Betriebsprüfung oder der Einzugsstelle: Dort sind die Beiträge trotz Widerspruch zu zahlen. Entscheidet die Rentenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Antrag, ist eine Untätigkeitsklage möglich.
Abwägung
Den Antrag frühzeitig stellen
Vorteile
Nachteile
Faustregel: Bei Honorarkräften, die im Betrieb mitarbeiten, lohnt der Antrag fast immer.
Stellt eine Betriebsprüfung eine Beschäftigung fest, fordert die Rentenversicherung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach (§ 28e SGB IV). Ansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Fälligkeitsjahres, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen in 30 Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Während der Prüfung ist die Verjährung gehemmt. Den Arbeitnehmeranteil dürfen Sie nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachträglich abziehen (§ 28g SGB IV).
Strafrecht
Wer Beiträge vorsätzlich vorenthält, macht sich strafbar (§ 266a StGB), bei Vorsatz verlängert sich zudem die Verjährung auf 30 Jahre. Als Vorsatz kann schon gelten, die Beitragspflicht für möglich gehalten und die Klärung unterlassen zu haben. Steuerliche Folgen, etwa bei der Lohnsteuer, sind gesondert zu prüfen.
Übernehmen wir Ihre Lohnabrechnung, melden wir mitarbeitende Angehörige und Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem richtigen Kennzeichen an und halten Bescheide bei den Entgeltunterlagen bereit. Für Aushilfen mit klar begrenzter Dauer lohnt der Blick auf die kurzfristige Beschäftigung.
Rechtsgrundlagen
Gesetz§ 7 SGB IV
Beschäftigung
Weisungen und Eingliederung als Anhaltspunkte.
Gesetz§ 7a SGB IV
Anfrageverfahren
Antrag, Prognose, Gruppenfeststellung, Monatsfrist, aufschiebende Wirkung, Befristung bis 30.06.2027.
Gesetz§ 127 SGB IV
Übergang Lehrtätigkeit
Versicherungspflicht erst ab 1. Januar 2028 bei Zustimmung.
Gesetz§§ 24, 25, 28g SGB IV
Säumniszuschlag, Verjährung, Beitragsabzug
1 % je Monat, vier bzw. 30 Jahre, Abzug nur bei drei Lohnzahlungen.
Gesetz§ 266a StGB
Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Strafbarkeit bei vorenthaltenen Beiträgen.
VerwaltungsanweisungRundschreiben 01.04.2022
GKV-Spitzenverband, DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit
Gewichtung der Indizien, Verfahren, Berufsgruppenkatalog.
ParlamentBT-Drucksache 21/1059
Antwort der Bundesregierung, 24.07.2025
Fallzahlen und Dauer der Verfahren 2024.
Nein. Die Rentenversicherung prüft, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Widersprechen die gelebten Verhältnisse dem Vertrag, gilt das tatsächlich Gelebte.
Nein. Das Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist gebührenfrei, auch Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht kosten keine Gerichtsgebühren.
Nein. Er gilt nur für das geprüfte Auftragsverhältnis. Für gleichartige Verträge mit anderen Personen kann nach der ersten Entscheidung eine Gruppenfeststellung beantragt werden.
Sie schafft schon vor Beginn der Zusammenarbeit Klarheit. Ändern sich die Verhältnisse im ersten Monat, ist das unverzüglich mitzuteilen, wesentliche Änderungen heben die Entscheidung auf.
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