Die Grundregel steht in § 146 Abs. 1 AO: Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen, Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Einmal Erfasstes darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr erkennbar ist (§ 146 Abs. 4 AO). Das gilt unabhängig davon, ob Sie mit einer elektronischen Kasse oder mit einer offenen Ladenkasse arbeiten.
Begriffe
Eine allgemeine Pflicht, eine elektronische Kasse zu verwenden, gibt es nicht. Wer Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen gegen Barzahlung verkauft, muss mit einer offenen Ladenkasse nicht jeden Verkauf einzeln aufzeichnen (§ 146 Abs. 1 Satz 3 AO). Sobald Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden, entfällt diese Erleichterung (§ 146 Abs. 1 Satz 4 AO).
Pflichten im Vergleich
| Pflicht | Elektronische Kasse | Offene Ladenkasse |
|---|---|---|
| Einzelaufzeichnung | jeder Verkauf | nicht bei Waren an unbekannte Barkundensoweit Einzeldaten entstehen, etwa bei Vorbestellungen, doch |
| Tagesnachweis | Tagesabschluss (Z-Bon) | Kassenbericht |
| TSE | Pflicht | entfällt |
| Belegausgabe | Pflicht | keine Pflicht nach § 146a AO |
| Mitteilung ans Finanzamt | Pflicht | entfällt |
| Kassen-Nachschau | ja | ja |
Ohne elektronische Kasse ermitteln Sie die Tageseinnahmen rückwärts: Vom gezählten Bargeld am Abend ausgehend rechnen Sie Ausgaben und Entnahmen hinzu und ziehen Anfangsbestand und Einlagen ab. Jeder Zählfehler landet damit eins zu eins in den Einnahmen.
Elektronische Kassen müssen jeden Geschäftsvorfall aufzeichnen und durch eine zertifizierte TSE gegen nachträgliche Änderung schützen (§ 146a Abs. 1 AO). Jede Transaktion erhält eine fortlaufende Nummer, einen Signaturzähler und einen Prüfwert, Lücken fallen dadurch auf. Mehrere Kassen im Verbund dürfen eine gemeinsame TSE nutzen.
| Gerät | TSE-Pflicht |
|---|---|
| Registrierkasse, PC- und Tabletkasse | ja |
| Taxameter und Wegstreckenzähler | ja, mit eigenen Regeln seit 2024 |
| Waren-, Fahrschein- und Parkautomaten | nein |
| Ladepunkte für Elektrofahrzeuge | nein |
| Buchhaltungsprogramme | nein |
Für Nachschau und Außenprüfung muss die Kasse ihre Daten im Format der DSFinV-K exportieren können. Der Export enthält die Einzelbuchungen und Tagesabschlüsse so, dass sich die Einnahmen von der Kasse bis in die Buchhaltung nachvollziehen lassen. Vor einem Kassenwechsel sichern Sie den Export und die TSE-Daten der alten Kasse.
TSE-Ausfall
Die Kasse meldet einen Fehler der Sicherheitseinrichtung.
Lässt sich die Kasse ohne TSE weiter bedienen?
Ist der Ausfall dokumentiert, mit Beginn, Ursache und Ende?
Mögliche Ergebnisse
Weiter kassieren
Belege werden gedruckt und tragen den Hinweis auf den Ausfall, die TSE wird unverzüglich instand gesetzt.
Totalausfall
Einnahmen vorübergehend auf Papier erfassen und die Kasse unverzüglich reparieren lassen, die Belegpflicht ruht nur so lange.
Nachholen
Den Ausfall sofort festhalten, sonst wirkt er in einer Prüfung wie eine absichtliche Umgehung.
Orientierung, keine verbindliche Prüfung. Eine Mitteilung ans Finanzamt ist nur nötig, wenn die Kasse endgültig außer Betrieb geht.
Bei der elektronischen Kasse ersetzt der Tagesabschluss, oft Z-Bon genannt, den Kassenbericht. Er trägt eine fortlaufende Nummer und fasst Umsätze je Steuersatz, Zahlungsarten, Stornos, Entnahmen und Einlagen zusammen. Eine fehlende Z-Nummer ist in einer Prüfung ein Warnsignal. Den Z-Bon verbuchen Sie als Beleg für die Tageseinnahmen.
Für jeden Geschäftsvorfall ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang ein Beleg auszustellen und der Kundschaft zur Verfügung zu stellen (§ 146a Abs. 2 AO). Ob sie ihn mitnimmt, ist ihre Entscheidung, nicht mitgenommene Papierbelege müssen Sie nicht aufbewahren.
| Angabe | Hinweis |
|---|---|
| Name und Anschrift des Unternehmens | vollständig |
| Datum, Beginn und Ende des Vorgangs | aus der TSE |
| Menge und Art der Ware oder Leistung | handelsübliche Bezeichnung |
| Transaktionsnummer und Signaturzähler | aus der TSE |
| Entgelt, Steuerbetrag und Steuersatz | oder Hinweis auf Steuerbefreiung |
| Betrag je Zahlungsart | bar, Karte, Gutschein |
| Seriennummern von Kasse und Sicherheitsmodul, Prüfwert | Prüfwert auch als QR-Code |
Der Beleg darf auf Papier oder mit Zustimmung der Kundschaft elektronisch ausgegeben werden, etwa per QR-Code, Link oder E-Mail. Die Zustimmung braucht keine Form. Nur auf dem Kassendisplay anzuzeigen, reicht nicht. Seit Februar 2026 dürfen die Angaben auch im strukturierten Teil einer E-Rechnung stehen.
Befreiung nur im Einzelfall
Das Finanzamt kann von der Belegausgabe befreien (§ 148 AO), aber nur im Einzelfall und bei nachgewiesener sachlicher Härte. Die Kosten für Papier und Drucker gelten nicht als Härte. Eine Befreiung ist widerruflich, die Pflicht zur TSE bleibt davon unberührt.
Elektronische Kassen melden Sie nach amtlichem Datensatz über Mein ELSTER oder aus der Kassensoftware (§ 146a Abs. 4 AO). Anzugeben sind Name, Steuernummer, Art der TSE und des Systems, Anzahl, Seriennummer sowie Datum von Anschaffung oder Außerbetriebnahme. Gemeldet wird je Betriebsstätte, und zwar immer der vollständige Bestand. Gemietete und geleaste Kassen gelten als angeschafft.
Mitteilungspflicht
Fristen für die Kassenmeldung
Meldeverfahren startet
Elektronische Mitteilung über Mein ELSTER möglich.
Frist für den Altbestand
Alle vor dem 1. Juli 2025 angeschafften Kassen.
Monatsfrist
Neue Kassen und Außerbetriebnahmen innerhalb eines Monats melden.
Für jedes Kassensystem verlangt die Finanzverwaltung eine Verfahrensdokumentation (GoBD Rz. 151 ff.). Sie beschreibt, wie Daten entstehen, verarbeitet und aufbewahrt werden, und muss den jeweiligen Stand der Kasse wiedergeben, auch frühere Versionen.
Die Finanzbehörde kann ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsräume betreten und die Kassenführung prüfen (§ 146b AO). Das gilt auch für Betriebe mit offener Ladenkasse.
Ablauf
So läuft eine Kassen-Nachschau
Beobachtung
Testkäufe möglich
In öffentlich zugänglichen Räumen ohne Ausweis, etwa um die Belegausgabe zu prüfen.
Ausweis
Beginn der Nachschau
Vor dem Betreten nicht öffentlicher Räume weist sich die Prüferin aus.
Vorlage
Unterlagen und Daten
Verfahrensdokumentation, Z-Bons oder Kassenberichte, Export nach DSFinV-K.
Kassensturz
Soll und Ist
Das gezählte Bargeld wird mit den Aufzeichnungen abgeglichen.
Abschluss
Ergebnis
Ohne Befund endet die Nachschau, bei Mängeln kann die Prüferin schriftlich zur Außenprüfung übergehen.
Bußgeld und Schätzung
Wer eine elektronische Kasse nicht richtig verwendet oder nicht durch eine TSE schützt, handelt ordnungswidrig, die Geldbuße kann bis zu 25.000 € betragen (§ 379 AO). Erhebliche Mängel berechtigen das Finanzamt außerdem, Umsätze zu schätzen (§ 162 AO).
Seit 2025 gelten für Buchungsbelege acht statt zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO). Für die Kasse ist die Zuordnung nicht in jedem Punkt geklärt.
Mehr zu Fristen und Formaten erklärt der Beitrag zu den Aufbewahrungsfristen. Übernehmen wir Ihre Finanzbuchhaltung, verbuchen wir die Tagesabschlüsse laufend und sehen Lücken in Nummern oder Beständen, bevor eine Prüfung sie findet.
Rechtsgrundlagen
Gesetz§ 146 AO
Ordnungsvorschriften
Einzeln, vollständig, täglich, unveränderbar, Ausnahme offene Ladenkasse.
Gesetz§ 146a AO
Elektronische Aufzeichnungssysteme
TSE, Belegausgabe, Mitteilung.
Gesetz§ 146b AO
Kassen-Nachschau
Ohne Ankündigung, Mitwirkung, Übergang zur Außenprüfung.
Gesetz§§ 147, 162, 379 AO
Aufbewahrung, Schätzung, Bußgeld
Acht Jahre für Buchungsbelege, Schätzung, bis 25.000 €.
VerordnungKassenSichV
Kassensicherungsverordnung
Pflichtige Geräte, Transaktionsdaten, Beleginhalt.
VerwaltungsanweisungAEAO zu § 146a
BMF 30.06.2023, geändert 03.03.2025
TSE-Ausfall, Belegausgabe, Befreiung, Mitteilung.
VerwaltungsanweisungBMF 28.06.2024
Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO
Start 2025, Altbestand bis 31.07.2025, Monatsfrist ab 01.07.2025.
VerwaltungsanweisungGoBD
BMF 28.11.2019, geändert 2024 und 2025
Kassensturzfähigkeit, Verfahrensdokumentation.
Nein. Eine allgemeine Kassenpflicht gibt es nicht. Wer aber eine elektronische Kasse verwendet, muss sie mit einer zertifizierten TSE schützen und dem Finanzamt mitteilen.
Nein, jedenfalls nicht als einzige Aufzeichnung. Eine Tabellenkalkulation lässt sich nachträglich ändern, ohne dass der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt. Das verstößt gegen § 146 Abs. 4 AO.
Trinkgeld für den Betrieb ist ein Geschäftsvorfall und wird in der Kasse erfasst. Wie Trinkgeld für Beschäftigte zu behandeln ist, erklärt der Beitrag zum Trinkgeld.
Die neue Kasse ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen, die alte innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme. Die Daten der alten Kasse bleiben für die Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar.
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