Wissenswertes

Kassenführung ohne Beanstandung

Eine ordnungsgemäße Kassenführung verlangt tägliche Einzelaufzeichnungen, bei elektronischen Kassen eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung, einen Beleg für jeden Verkauf und die Mitteilung der Kasse ans Finanzamt. Wer diese Pflichten kennt, übersteht eine unangekündigte Kassen-Nachschau ohne Hinzuschätzung. Der Beitrag richtet sich an Betriebe mit Bargeschäft, etwa Gastronomie, Einzelhandel, Bäckereien und Friseure.
Stand: September 2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich und grundsätzlich einzeln aufzuzeichnen.
  • Eine allgemeine Kassenpflicht gibt es nicht, aber jede elektronische Kasse braucht eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung (TSE).
  • Bei einer offenen Ladenkasse ermitteln Sie die Tageseinnahmen mit einem Kassenbericht, ohne Rundung und ohne Excel.
  • Für jeden Verkauf ist ein Beleg auszugeben, eine Befreiung gibt es nur im Einzelfall bei sachlicher Härte.
  • Elektronische Kassen sind dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme mitzuteilen.
  • Die Kassen-Nachschau kommt unangekündigt, Verstöße gegen die TSE-Pflicht kosten bis zu 25.000 € Bußgeld.

Was die Kassenführung verlangt

Die Grundregel steht in § 146 Abs. 1 AO: Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen, Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Einmal Erfasstes darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr erkennbar ist (§ 146 Abs. 4 AO). Das gilt unabhängig davon, ob Sie mit einer elektronischen Kasse oder mit einer offenen Ladenkasse arbeiten.

Begriffe

Einzelaufzeichnung
jeder Geschäftsvorfall mit Inhalt, Betrag, Zahlungsart und Zeitpunkt, nicht nur die Tagessumme.
Kassensturzfähigkeit
Der Soll-Bestand laut Aufzeichnung lässt sich jederzeit mit dem gezählten Bargeld abgleichen.
TSE
technische Sicherheitseinrichtung aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle (§ 146a Abs. 1 AO).
DSFinV-K
Datensatzbeschreibung, nach der die Kasse ihre Daten für Nachschau und Außenprüfung exportiert.

Elektronische Kasse oder offene Ladenkasse

Eine allgemeine Pflicht, eine elektronische Kasse zu verwenden, gibt es nicht. Wer Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen gegen Barzahlung verkauft, muss mit einer offenen Ladenkasse nicht jeden Verkauf einzeln aufzeichnen (§ 146 Abs. 1 Satz 3 AO). Sobald Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden, entfällt diese Erleichterung (§ 146 Abs. 1 Satz 4 AO).

Pflichten im Vergleich

Was für welche Kasse gilt
PflichtElektronische KasseOffene Ladenkasse
Einzelaufzeichnungjeder Verkaufnicht bei Waren an unbekannte Barkundensoweit Einzeldaten entstehen, etwa bei Vorbestellungen, doch
TagesnachweisTagesabschluss (Z-Bon)Kassenbericht
TSEPflichtentfällt
BelegausgabePflichtkeine Pflicht nach § 146a AO
Mitteilung ans FinanzamtPflichtentfällt
Kassen-Nachschaujaja

Kassenbericht bei offener Ladenkasse

Ohne elektronische Kasse ermitteln Sie die Tageseinnahmen rückwärts: Vom gezählten Bargeld am Abend ausgehend rechnen Sie Ausgaben und Entnahmen hinzu und ziehen Anfangsbestand und Einlagen ab. Jeder Zählfehler landet damit eins zu eins in den Einnahmen.

  • Jeden Abend das gesamte Bargeld zählen, auch Wechselgeldreserve, Tresor und Kellnerbörsen
  • Beträge nie runden oder schätzen
  • Für jede Ausgabe, Entnahme und Einlage einen Beleg oder Eigenbeleg mit Herkunft
  • Kassenbericht nicht in einer änderbaren Tabelle führen, Excel genügt § 146 Abs. 4 AO nicht
  • Ein Zählprotokoll ist nicht Pflicht, wenn Sie eines führen, bewahren Sie es auf

Die technische Sicherheitseinrichtung

Elektronische Kassen müssen jeden Geschäftsvorfall aufzeichnen und durch eine zertifizierte TSE gegen nachträgliche Änderung schützen (§ 146a Abs. 1 AO). Jede Transaktion erhält eine fortlaufende Nummer, einen Signaturzähler und einen Prüfwert, Lücken fallen dadurch auf. Mehrere Kassen im Verbund dürfen eine gemeinsame TSE nutzen.

Welche Geräte eine TSE brauchen
GerätTSE-Pflicht
Registrierkasse, PC- und Tabletkasseja
Taxameter und Wegstreckenzählerja, mit eigenen Regeln seit 2024
Waren-, Fahrschein- und Parkautomatennein
Ladepunkte für Elektrofahrzeugenein
Buchhaltungsprogrammenein
Die Übergangsfrist für ältere Registrierkassen ohne Aufrüstmöglichkeit ist Ende 2022 abgelaufen.

Für Nachschau und Außenprüfung muss die Kasse ihre Daten im Format der DSFinV-K exportieren können. Der Export enthält die Einzelbuchungen und Tagesabschlüsse so, dass sich die Einnahmen von der Kasse bis in die Buchhaltung nachvollziehen lassen. Vor einem Kassenwechsel sichern Sie den Export und die TSE-Daten der alten Kasse.

Wenn die TSE ausfällt

TSE-Ausfall

Die Kasse meldet einen Fehler der Sicherheitseinrichtung.

  1. Lässt sich die Kasse ohne TSE weiter bedienen?

  2. Ist der Ausfall dokumentiert, mit Beginn, Ursache und Ende?

Mögliche Ergebnisse

  • Ergebnis A

    Weiter kassieren

    Belege werden gedruckt und tragen den Hinweis auf den Ausfall, die TSE wird unverzüglich instand gesetzt.

  • Ergebnis B

    Totalausfall

    Einnahmen vorübergehend auf Papier erfassen und die Kasse unverzüglich reparieren lassen, die Belegpflicht ruht nur so lange.

  • Ergebnis C

    Nachholen

    Den Ausfall sofort festhalten, sonst wirkt er in einer Prüfung wie eine absichtliche Umgehung.

Orientierung, keine verbindliche Prüfung. Eine Mitteilung ans Finanzamt ist nur nötig, wenn die Kasse endgültig außer Betrieb geht.


Tagesabschluss und Kassensturz

Bei der elektronischen Kasse ersetzt der Tagesabschluss, oft Z-Bon genannt, den Kassenbericht. Er trägt eine fortlaufende Nummer und fasst Umsätze je Steuersatz, Zahlungsarten, Stornos, Entnahmen und Einlagen zusammen. Eine fehlende Z-Nummer ist in einer Prüfung ein Warnsignal. Den Z-Bon verbuchen Sie als Beleg für die Tageseinnahmen.


Belegausgabe

Für jeden Geschäftsvorfall ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang ein Beleg auszustellen und der Kundschaft zur Verfügung zu stellen (§ 146a Abs. 2 AO). Ob sie ihn mitnimmt, ist ihre Entscheidung, nicht mitgenommene Papierbelege müssen Sie nicht aufbewahren.

Pflichtangaben auf dem Kassenbeleg
AngabeHinweis
Name und Anschrift des Unternehmensvollständig
Datum, Beginn und Ende des Vorgangsaus der TSE
Menge und Art der Ware oder Leistunghandelsübliche Bezeichnung
Transaktionsnummer und Signaturzähleraus der TSE
Entgelt, Steuerbetrag und Steuersatzoder Hinweis auf Steuerbefreiung
Betrag je Zahlungsartbar, Karte, Gutschein
Seriennummern von Kasse und Sicherheitsmodul, PrüfwertPrüfwert auch als QR-Code
Rechtsgrundlage: § 6 KassenSichV und AEAO zu § 146a Nr. 2.4.4.

Der Beleg darf auf Papier oder mit Zustimmung der Kundschaft elektronisch ausgegeben werden, etwa per QR-Code, Link oder E-Mail. Die Zustimmung braucht keine Form. Nur auf dem Kassendisplay anzuzeigen, reicht nicht. Seit Februar 2026 dürfen die Angaben auch im strukturierten Teil einer E-Rechnung stehen.

Befreiung nur im Einzelfall

Das Finanzamt kann von der Belegausgabe befreien (§ 148 AO), aber nur im Einzelfall und bei nachgewiesener sachlicher Härte. Die Kosten für Papier und Drucker gelten nicht als Härte. Eine Befreiung ist widerruflich, die Pflicht zur TSE bleibt davon unberührt.


Mitteilung an das Finanzamt

Elektronische Kassen melden Sie nach amtlichem Datensatz über Mein ELSTER oder aus der Kassensoftware (§ 146a Abs. 4 AO). Anzugeben sind Name, Steuernummer, Art der TSE und des Systems, Anzahl, Seriennummer sowie Datum von Anschaffung oder Außerbetriebnahme. Gemeldet wird je Betriebsstätte, und zwar immer der vollständige Bestand. Gemietete und geleaste Kassen gelten als angeschafft.

Mitteilungspflicht

Fristen für die Kassenmeldung

  1. Gilt bereits

    Meldeverfahren startet

    Elektronische Mitteilung über Mein ELSTER möglich.

  2. Gilt bereits

    Frist für den Altbestand

    Alle vor dem 1. Juli 2025 angeschafften Kassen.

  3. Gilt bereits

    Monatsfrist

    Neue Kassen und Außerbetriebnahmen innerhalb eines Monats melden.


Verfahrensdokumentation

Für jedes Kassensystem verlangt die Finanzverwaltung eine Verfahrensdokumentation (GoBD Rz. 151 ff.). Sie beschreibt, wie Daten entstehen, verarbeitet und aufbewahrt werden, und muss den jeweiligen Stand der Kasse wiedergeben, auch frühere Versionen.

  • Allgemeine Beschreibung: Betrieb, Kassen, Zahlungsarten, Verantwortliche
  • Anwenderdokumentation: Bedienungsanleitung und Kassieranweisung für das Personal
  • Technische Systemdokumentation: Kasse, TSE, Programmierung, Schnittstellen
  • Betriebsdokumentation: Datensicherung, Tagesabschluss, Umgang mit Ausfällen
  • Programmierprotokolle über alle Änderungen an Artikeln, Preisen und Bedienern

Kassen-Nachschau

Die Finanzbehörde kann ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsräume betreten und die Kassenführung prüfen (§ 146b AO). Das gilt auch für Betriebe mit offener Ladenkasse.

Ablauf

So läuft eine Kassen-Nachschau

  1. Beobachtung

    Testkäufe möglich

    In öffentlich zugänglichen Räumen ohne Ausweis, etwa um die Belegausgabe zu prüfen.

  2. Ausweis

    Beginn der Nachschau

    Vor dem Betreten nicht öffentlicher Räume weist sich die Prüferin aus.

  3. Vorlage

    Unterlagen und Daten

    Verfahrensdokumentation, Z-Bons oder Kassenberichte, Export nach DSFinV-K.

  4. Kassensturz

    Soll und Ist

    Das gezählte Bargeld wird mit den Aufzeichnungen abgeglichen.

  5. Abschluss

    Ergebnis

    Ohne Befund endet die Nachschau, bei Mängeln kann die Prüferin schriftlich zur Außenprüfung übergehen.

Bußgeld und Schätzung

Wer eine elektronische Kasse nicht richtig verwendet oder nicht durch eine TSE schützt, handelt ordnungswidrig, die Geldbuße kann bis zu 25.000 € betragen (§ 379 AO). Erhebliche Mängel berechtigen das Finanzamt außerdem, Umsätze zu schätzen (§ 162 AO).


Aufbewahrung

Seit 2025 gelten für Buchungsbelege acht statt zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO). Für die Kasse ist die Zuordnung nicht in jedem Punkt geklärt.

Mehr zu Fristen und Formaten erklärt der Beitrag zu den Aufbewahrungsfristen. Übernehmen wir Ihre Finanzbuchhaltung, verbuchen wir die Tagesabschlüsse laufend und sehen Lücken in Nummern oder Beständen, bevor eine Prüfung sie findet.

Rechtsgrundlagen

  1. Gesetz§ 146 AO

    Ordnungsvorschriften

    Kernaussage

    Einzeln, vollständig, täglich, unveränderbar, Ausnahme offene Ladenkasse.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  2. Gesetz§ 146a AO

    Elektronische Aufzeichnungssysteme

    Kernaussage

    TSE, Belegausgabe, Mitteilung.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  3. Gesetz§ 146b AO

    Kassen-Nachschau

    Kernaussage

    Ohne Ankündigung, Mitwirkung, Übergang zur Außenprüfung.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  4. Gesetz§§ 147, 162, 379 AO

    Aufbewahrung, Schätzung, Bußgeld

    Kernaussage

    Acht Jahre für Buchungsbelege, Schätzung, bis 25.000 €.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  5. VerordnungKassenSichV

    Kassensicherungsverordnung

    Kernaussage

    Pflichtige Geräte, Transaktionsdaten, Beleginhalt.

    Verordnungstext auf gesetze-im-internet.de
  6. VerwaltungsanweisungAEAO zu § 146a

    BMF 30.06.2023, geändert 03.03.2025

    Kernaussage

    TSE-Ausfall, Belegausgabe, Befreiung, Mitteilung.

  7. VerwaltungsanweisungBMF 28.06.2024

    Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO

    Kernaussage

    Start 2025, Altbestand bis 31.07.2025, Monatsfrist ab 01.07.2025.

  8. VerwaltungsanweisungGoBD

    BMF 28.11.2019, geändert 2024 und 2025

    Kernaussage

    Kassensturzfähigkeit, Verfahrensdokumentation.


Häufige Fragen

Muss ich eine elektronische Kasse anschaffen?

Nein. Eine allgemeine Kassenpflicht gibt es nicht. Wer aber eine elektronische Kasse verwendet, muss sie mit einer zertifizierten TSE schützen und dem Finanzamt mitteilen.

Darf ich das Kassenbuch in Excel führen?

Nein, jedenfalls nicht als einzige Aufzeichnung. Eine Tabellenkalkulation lässt sich nachträglich ändern, ohne dass der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt. Das verstößt gegen § 146 Abs. 4 AO.

Wie wird Trinkgeld in der Kasse behandelt?

Trinkgeld für den Betrieb ist ein Geschäftsvorfall und wird in der Kasse erfasst. Wie Trinkgeld für Beschäftigte zu behandeln ist, erklärt der Beitrag zum Trinkgeld.

Was ist zu tun, wenn eine Kasse ausgetauscht wird?

Die neue Kasse ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen, die alte innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme. Die Daten der alten Kasse bleiben für die Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar.

Nächster Schritt
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