Trinkgeld steuerfrei auszahlen können Betriebe, wenn Gäste es Beschäftigten freiwillig und zusätzlich zur Rechnung geben, auch bei Kartenzahlung, und es ist dann auch beitragsfrei. Wer Weitergabe und Kassenführung sauber regelt, vermeidet, dass Trinkgeld zu Arbeitslohn oder zur Betriebseinnahme wird. Der Beitrag richtet sich an Arbeitgeber in Gastronomie, Hotellerie, Friseurhandwerk und anderen Branchen mit Kundenkontakt.
Trinkgeld ist steuerfrei, wenn Gäste es freiwillig und zusätzlich zur Rechnung an Beschäftigte geben (§ 3 Nr. 51 EStG), ohne Betragsgrenze.
Steuerfreies Trinkgeld ist auch beitragsfrei und zählt nicht zur Minijob-Grenze.
Trinkgeld ersetzt keinen Mindestlohn, den schuldet der Arbeitgeber in voller Höhe.
Bei Kartenzahlung bleibt es steuerfrei, wenn es getrennt erfasst und vollständig weitergegeben wird.
Ein Bedienungszuschlag auf der Rechnung ist Umsatz des Betriebs und Arbeitslohn, wenn er ausgezahlt wird.
Ob ein vom Betrieb verteilter Trinkgeldpool steuerfrei bleibt, ist teilweise strittig.
Wann Trinkgeld steuerfrei ist
Steuerfrei sind Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Leistung zu zahlen ist (§ 3 Nr. 51 EStG). Eine Betragsgrenze gibt es seit 2002 nicht mehr. Hohe Zahlungen, etwa fünf- oder sechsstellige Beträge an Geschäftsführer, sind nach Auffassung der Finanzgerichte aber begrifflich kein Trinkgeld mehr.
Steuerfreies Trinkgeld ist kein Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Es gehört auch nicht ins Lohnkonto (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).
Das Geld kommt von Gästen oder Kundschaft, nicht vom Betrieb
Es wird freiwillig gezahlt, ohne Anspruch aus Vertrag, Aushang oder Speisekarte
Es kommt zum Rechnungsbetrag hinzu und ist nicht Teil des Preises
Es erreicht Beschäftigte, nicht den Inhaber oder die Inhaberin
Ist die Zahlung steuerfreies Trinkgeld
Prüfen Sie jede Zahlung, die beim Personal ankommt.
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Stammt das Geld von Gästen oder Kundschaft, nicht vom Betrieb?
Zahlungen und Aufstockungen des Betriebs sind lohnsteuer- und beitragspflichtig.
Ergebnis B
Bedienungszuschlag
Umsatz des Betriebs, bei Weitergabe Arbeitslohn.
Ergebnis C
Betriebseinnahme
Trinkgeld an den Inhaber ist Einnahme und unterliegt der Umsatzsteuer.
Ergebnis D
Steuerfreies Trinkgeld
steuer- und beitragsfrei, nicht in der Lohnabrechnung.
Orientierung, keine verbindliche Prüfung.
Wann Trinkgeld Arbeitslohn ist
Entscheidend ist, wer zahlt und ob ein Anspruch besteht. Sobald der Betrieb selbst zahlt oder der Gast zur Zahlung verpflichtet ist, fehlt das freiwillige Trinkgeld eines Dritten.
Übersicht
Zahlungen an das Personal und ihre Behandlung
Zahlung
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Umsatzsteuer beim Betrieb
Freiwilliges Trinkgeld der Gäste, bar oder per Karte
frei
kein Entgelt
Bedienungszuschlag auf der Rechnung, an das Personal weitergegeben
pflichtig
Entgelt, Teil des Umsatzes
Zugesagtes Mindesttrinkgeld, Aufstockung durch den Betrieb
Aufstockung pflichtig
kein Entgelt
Trinkgeld an Inhaberin oder Inhaber
keine Lohnfrage, Betriebseinnahme
Entgelt
Trinkgeldpool, vom Betrieb treuhänderisch verteilt
teilweise strittig, siehe unten
kein Entgelt
Sagt der Betrieb ein Mindesttrinkgeld zu, etwa 150 € im Monat, und geben die Gäste nur 110 €, sind die 40 € Aufstockung Arbeitslohn. Die 110 € der Gäste bleiben steuerfrei. Zahlungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht, muss der Arbeitgeber in den Lohnsteuerabzug einbeziehen, wenn er davon weiß (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Trinkgeld und Mindestlohn
Den Mindestlohn schuldet der Arbeitgeber selbst (§ 1 Abs. 1 MiLoG). Trinkgeld der Gäste darf ihn nicht ersetzen und nicht auf ihn angerechnet werden (§ 107 Abs. 3 GewO). Das gilt auch im Minijob.
Mindestlohn und Minijob
Stand 2026
Gesetzlicher Mindestlohn
13,90 €je Stunde
ab
2025: 12,82 €
Verdienstgrenze Minijob
603 €im Monat
ab
2025: 556 €
Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 €, die Minijob-Grenze auf 633 €.
Kasse, Karte und Nachweis
Zahlen Gäste mit Karte, landet das Trinkgeld zunächst auf dem Geschäftskonto. Es bleibt steuerfrei, wenn es getrennt vom Umsatz erfasst und vollständig an die Beschäftigten weitergegeben wird. Der Betrieb verwaltet dann Geld der Gäste für das Personal, nicht eigenes Geld. Behält er Teile ein oder verrechnet sie mit dem Lohn, wird aus dem Trinkgeld Arbeitslohn oder Betriebseinnahme.
Trinkgeld im Kassensystem als eigenen Vorgang erfassen, nicht als Umsatz
Kartentrinkgeld täglich oder je Schicht summieren und zeitnah auszahlen
Auszahlung mit Datum, Betrag und Unterschrift der Beschäftigten festhalten
Verteilungsschlüssel eines Pools schriftlich festlegen
Seit März 2025 nennt der Anwendungserlass zur Kassenführung nur noch Trinkgeld an den Unternehmer als Vorgang, den die Kasse aufzeichnen muss (AEAO zu § 146a, Nr. 1.10.2). Kartentrinkgeld läuft aber technisch über Kasse und Konto. Es getrennt auszuweisen, bleibt deshalb sinnvoll. Wie Kassendaten zu führen sind, erklärt der Beitrag zur Kassenführung.
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Kartengebühren
Ob der Betrieb die anteilige Kartengebühr vom Trinkgeld abziehen darf, ist nicht geklärt. Bei 1,5 % Gebühr geht es um 0,15 € je 10 € Trinkgeld. Wer das Trinkgeld vollständig weitergibt, vermeidet die Frage.
Umsatzsteuer beim Inhaber
Trinkgeld an Beschäftigte ist für den Betrieb kein Umsatz (Abschn. 10.1 Abs. 5 UStAE). Anders beim Inhaber oder der Inhaberin eines Einzelunternehmens: Deren Trinkgeld hängt mit der eigenen Leistung zusammen und ist Entgelt. Beschäftigte selbst zahlen auf Trinkgeld keine Umsatzsteuer, weil sie nicht selbständig tätig sind.
Trinkgeldpool
Viele Betriebe sammeln Trinkgeld und verteilen es nach einem Schlüssel, oft auch an Küche und Tresen. Der Bundesfinanzhof hat in zwei Fällen unterschiedlich entschieden. Beide betrafen Spielbanken, für die Gastronomie fehlt eine eigene Entscheidung.
Die Folgen reichen über die Lohnsteuer hinaus, etwa beim Minijob:
Absichern können Sie den Pool mit einem schriftlichen Schlüssel, den das Personal festlegt oder mitbestimmt, mit vollständiger Weitergabe ohne eigenen Zugriff des Betriebs und mit der Anrufungsauskunft.
In Branchen mit Abend- und Wochenendarbeit kommen oft steuerfreie Zuschläge hinzu, die eigenen Regeln folgen. Übernehmen wir Ihre Lohnabrechnung, trennen wir Trinkgeld, Zuschläge und Lohn sauber.
Rechtsgrundlagen
Gesetz§ 3 Nr. 51 EStG
Einkommensteuergesetz, steuerfreie Einnahmen
Kernaussage
Freiwilliges Trinkgeld Dritter an Arbeitnehmer ist steuerfrei.
Bedienungszuschlag ist Entgelt, Trinkgeld an Personal nicht.
UrteilBFH VI R 37/14
Bundesfinanzhof, 18. Juni 2015
Kernaussage
Treuhänderisch verteilter Pool bleibt steuerfrei.
UrteilBFH VI R 49/06
Bundesfinanzhof, 18. Dezember 2008
Kernaussage
Spielbank-Tronc ist kein steuerfreies Trinkgeld.
Häufige Fragen
Gibt es eine Obergrenze für steuerfreies Trinkgeld?
Nein. Seit 2002 ist Trinkgeld an Beschäftigte ohne Betragsgrenze steuerfrei, solange die Voraussetzungen des § 3 Nr. 51 EStG erfüllt sind und der Betrag noch als Trinkgeld gelten kann.
Zählt Trinkgeld im Minijob auf die Verdienstgrenze?
Steuerfreies Trinkgeld ist kein Arbeitsentgelt und zählt deshalb nicht auf die Verdienstgrenze des Minijobs. Ein Bedienungszuschlag oder eine Aufstockung durch den Betrieb zählt dagegen mit.
Muss Trinkgeld in der Lohnabrechnung erscheinen?
Steuerfreies Trinkgeld von Gästen gehört weder in die Lohnabrechnung noch ins Lohnkonto. Nur Zahlungen, die Arbeitslohn sind, etwa weitergegebene Bedienungszuschläge oder Aufstockungen, werden abgerechnet.
Nächster Schritt
Sie überlegen, Ihre Lohnabrechnung abzugeben?
dilohver übernimmt die laufende Lohnabrechnung digital und trennt steuerfreies Trinkgeld sauber vom Arbeitslohn.
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