ZUGFeRD ist ein Rechnungsformat, das ein lesbares PDF mit einer eingebetteten XML-Datei verbindet; die XRechnung ist eine reine XML-Datei. Wer die zulässigen Profile, den Unterschied zwischen Format- und Geschäftsregelfehlern und die Prüfung per Validierung kennt, stellt E-Rechnungen richtig aus und erkennt fehlerhafte Eingangsrechnungen. Der Beitrag richtet sich an Unternehmen, die ihr Rechnungsformat für die E-Rechnungspflicht auswählen.
Stand: Oktober 2026
Sie wollen E-Rechnungen nicht selbst prüfen und verbuchen?
ZUGFeRD ist ein Hybridformat: ein PDF für das Auge und darin eine XML-Datei für die Software. Die XRechnung besteht nur aus XML.
Beide erfüllen die europäische Norm EN 16931 und sind damit als E-Rechnung zulässig, ZUGFeRD ab Version 2.0.1.
Die ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC-WL gelten nicht als E-Rechnung, weil sie nicht alle Pflichtangaben strukturiert enthalten.
Bei ZUGFeRD ist der XML-Teil maßgeblich, nicht die PDF-Ansicht.
Ein Formatfehler macht die Datei zur sonstigen Rechnung, ein Geschäftsregelfehler schadet nur, wenn er eine umsatzsteuerliche Pflichtangabe betrifft.
Eine Validierung prüft beides. Den Prüfbericht sollten Sie aufbewahren.
Was ZUGFeRD ist
ZUGFeRD steht für „Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland“. Das Format verbindet zwei Darstellungen derselben Rechnung in einer Datei: ein PDF im Archivformat PDF/A-3, das Menschen lesen können, und eine eingebettete XML-Datei, die Buchhaltungsprogramme auslesen. Der französische Standard Factur-X ist technisch identisch, deshalb sind beide Namen in Deutschland und Frankreich gebräuchlich.
Das Format wird vom Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) weiterentwickelt. Die erste Version von 2014 erfüllt die heutigen Anforderungen nicht. Für die E-Rechnung zwischen Unternehmen ist ZUGFeRD erst ab Version 2.0.1 zulässig.
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Der XML-Teil ist führend
Weichen PDF-Ansicht und XML-Daten voneinander ab, gilt umsatzsteuerlich der XML-Teil. Prüfen Sie deshalb nicht nur, was im PDF steht, sondern was Ihre Software aus den Daten ausliest.
ZUGFeRD-Versionen
Welche Versionen als E-Rechnung in Frage kommen
Version
Stand
Als E-Rechnung zulässig
1.0
erste Fassung von 2014, eigene Datenstruktur
nein
2.0.1 bis 2.2
Umstellung auf die Norm EN 16931
ja, ab 2.0.1
2.3 und neuer
identisch mit Factur-X 1.0, laufend weiterentwickelt
ja
Die Zulässigkeit hängt zusätzlich vom Profil ab. Die aktuelle Fassung veröffentlicht FeRD auf ferd-net.de.
ZUGFeRD-Profile und ihre Zulässigkeit
ZUGFeRD gibt es in mehreren Profilen, die sich im Umfang der strukturierten Daten unterscheiden. Für die E-Rechnung zählt, ob das Profil alle Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz im XML-Teil abbildet.
ZUGFeRD-Profile
Welche Profile als E-Rechnung gelten
Profil
Inhalt der XML-Daten
Als E-Rechnung zulässig
MINIMUM
nur Kopfdaten und Summen
nein
BASIC-WL
Kopfdaten ohne Rechnungspositionen
nein
BASIC
Kopfdaten und einfache Positionen
strittig, siehe unten
EN 16931 (früher COMFORT)
vollständige Daten nach der Norm
ja
EXTENDED
Norm plus zusätzliche Felder, etwa für komplexe Lieferketten
ja
Das Bundesfinanzministerium schließt ausdrücklich nur MINIMUM und BASIC-WL aus (BMF-Schreiben vom 15.10.2025).
XRechnung: der Standard für öffentliche Auftraggeber
Die XRechnung ist ein deutscher Standard, den die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) im Auftrag von Bund und Ländern betreut. Sie setzt die Norm EN 16931 mit nationalen Zusatzregeln um und besteht nur aus einer XML-Datei, wahlweise in der Syntax UBL oder CII. Seit dem 1. Februar 2024 gilt Version 3.0.
Bund und Länder verlangen bei Rechnungen an öffentliche Auftraggeber die XRechnung, dort mit einer Leitweg-ID zur Zuordnung. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ist die XRechnung ebenfalls zulässig, die Leitweg-ID spielt dort keine Rolle. Lesbar wird eine XRechnung erst mit einem Programm. Die Finanzverwaltung bietet dafür unter e-rechnung.elster.de einen kostenlosen Viewer an.
ZUGFeRD und XRechnung im Vergleich
Die beiden Formate nebeneinander
Merkmal
ZUGFeRD ab 2.0.1
XRechnung
Aufbau
PDF/A-3 mit eingebetteter XML-Datei
reine XML-Datei
Lesbar ohne Software
ja, als PDF
nein, nur mit Viewer
Syntax
CII
UBL oder CII
Typischer Einsatz
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen
öffentliche Auftraggeber, auch zwischen Unternehmen
Besonderheit
Profile MINIMUM und BASIC-WL unzulässig
Leitweg-ID bei Behörden
ZUGFeRD oder XRechnung: welches Format passt
Das Umsatzsteuergesetz schreibt kein bestimmtes Format vor, es verlangt nur die Norm EN 16931. Welches Format Sie verwenden, ist zunächst Ihre Entscheidung. Ob Ihr Kunde ein bestimmtes Format verlangen darf, ist eine Frage des Vertrags, nicht des Steuerrechts.
Abwägung
ZUGFeRD statt XRechnung im Geschäftsverkehr
Vorteile
Kunden ohne passendes Programm können die Rechnung als PDF lesen.
Der Übergang ist für Ihre Kunden einfacher, die Rechnung sieht aus wie bisher.
Nachteile
Zwei Darstellungen in einer Datei: Weichen sie ab, gilt die weniger sichtbare XML.
Behörden nehmen in der Regel nur die XRechnung an.
Faustregel: Für Rechnungen an Unternehmen ZUGFeRD im Profil EN 16931, für Rechnungen an Behörden die XRechnung.
Formatfehler und Geschäftsregelfehler
Seit dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 unterscheidet die Finanzverwaltung zwei Fehlerarten mit unterschiedlichen Folgen. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil Prüfprogramme beide oft als kritischen Fehler melden.
Fehlerarten bei der E-Rechnung
Folgen nach dem BMF-Schreiben vom 15.10.2025
Fehler
Beispiel
Folge
Formatfehler
Datei entspricht nicht der Syntax, Daten lassen sich nicht vollständig auslesen
keine E-Rechnung, sondern sonstige Rechnung (Rn. 6a)
Geschäftsregelfehler bei einer Pflichtangabe
Steuerbetrag passt rechnerisch nicht zum Steuersatz
keine ordnungsmäßige Rechnung (Rn. 35a)
Geschäftsregelfehler bei anderen Angaben
Feld „Buyer reference“ in einer XRechnung an ein Unternehmen leer
umsatzsteuerlich unbeachtlich (Rn. 35a)
Ein Fehler kann auch vorliegen, wenn die Validierung nichts meldet, etwa wenn ein falscher Steuersatz angegeben ist. Welche Folgen eine fehlerhafte Rechnung für den Vorsteuerabzug hat, erklärt der Beitrag zur E-Rechnung.
Prüfen und validieren
Eine Validierung prüft automatisch, ob die Datei der Syntax entspricht und die Geschäftsregeln einhält. Die KoSIT stellt dafür einen kostenlosen Validator bereit, viele Buchhaltungsprogramme prüfen eingehende Rechnungen beim Einlesen selbst. Auf das Ergebnis einer geeigneten Validierung dürfen Sie sich verlassen, die inhaltliche Prüfung der Rechnung ersetzt sie aber nicht (Rn. 35a).
Eingehende E-Rechnungen vor der Buchung validieren lassen
Validierungsbericht zusammen mit der Rechnung aufbewahren
Inhalt wie bisher prüfen: Leistung, Betrag, Steuersatz, Leistungszeitpunkt
Bei Formatfehlern eine neue E-Rechnung anfordern
Eigene Ausgangsrechnungen testweise validieren, bevor die Pflicht greift
Beim Empfang einer ZUGFeRD-Rechnung liegt der Fehler oft nicht in der Datei, sondern im Ablauf: Wird nur das PDF angesehen, abgetippt oder ausgedruckt, bleiben die XML-Daten ungenutzt, und die Ablage erfüllt die Aufbewahrungspflicht nicht. Richten Sie den Rechnungseingang so ein, dass das Programm die XML-Daten ausliest und die Originaldatei unverändert archiviert. Das spart zugleich das Abtippen von Beträgen, Steuersätzen und Lieferantendaten.
Den strukturierten Datensatz bewahren Sie unverändert im Originalformat auf. Wie lange, steht in den Aufbewahrungsfristen.
Erstellen und übermitteln
ZUGFeRD- und XRechnungen erzeugen Sie in der Regel direkt aus dem Rechnungs- oder Buchhaltungsprogramm. Ein normales PDF nachträglich in eine E-Rechnung umzuwandeln, ist nur sinnvoll, wenn das Programm die XML-Daten vollständig aus den Rechnungsdaten erzeugt und nicht aus dem Bild des PDF.
Für die Übermittlung schreibt das Gesetz keinen Weg vor. Üblich sind E-Mail, ein Kundenportal oder eine Schnittstelle. Peppol ist ein europäisches Netzwerk für die Übermittlung und kein eigenes Format. Es lohnt sich vor allem bei vielen Rechnungen an Behörden oder ins Ausland. Etablierte EDI-Verfahren zwischen Geschäftspartnern dürfen bis Ende 2027 weiterlaufen, danach müssen sie die Norm abbilden.
Die laufende Verarbeitung eingehender E-Rechnungen übernimmt auf Wunsch die Finanzbuchhaltung. Welche Grundsätze für die digitale Buchführung gelten, steht in den Grundlagen der Buchhaltung.
Rechtsgrundlagen
Gesetz§ 14 Abs. 1 UStG
Begriff der E-Rechnung
Kernaussage
Strukturiertes elektronisches Format nach der Norm EN 16931 oder vereinbartes Format mit vollständiger Extraktion.
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