Der Name führt in die Irre. Die Aktivrente zahlt niemand aus, weder die Rentenversicherung noch der Arbeitgeber. Es handelt sich um eine Steuerbefreiung für Arbeitslohn, die das Einkommensteuergesetz seit dem 1. Januar 2026 vorsieht. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, erhält bis zu 2.000 Euro Bruttolohn im Monat ohne Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Erstmals gilt die Befreiung für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2025 enden. Die Rente selbst bleibt steuerpflichtig wie bisher. Der steuerfreie Arbeitslohn unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG nennt ihn nicht), er erhöht also den Steuersatz auf die Rente nicht.
Begriffe
Das Gesetz knüpft die Steuerfreiheit an drei Bedingungen. Fehlt eine davon, wird der Lohn normal besteuert.
Entscheidungspfad
Ist der Arbeitslohn als Aktivrente steuerfrei?
Hat der Beschäftigte die Regelaltersgrenze erreicht, und liegt der Lohnzahlungszeitraum im Folgemonat oder später?
Ist es eine Beschäftigung, für die Sie Rentenversicherungsbeiträge zahlen, also kein Minijob?
Ist es das erste Dienstverhältnis, oder liegt bei Steuerklasse VI die Bestätigung des Beschäftigten vor?
Mögliche Ergebnisse
Noch keine Aktivrente
Vor dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es keinen Freibetrag, auch nicht für Frührentner.
Keine Aktivrente
Minijobs, Selbstständige und Beamte im aktiven Dienst sind ausgeschlossen.
Aktivrente
bis 2.000 Euro im Monat steuerfrei.
Kein Freibetrag in diesem Dienstverhältnis
Der Beschäftigte kann ihn nur in einer Beschäftigung nutzen.
Orientierung, keine verbindliche Prüfung.
Der Freibetrag beginnt im Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer am 15. Mai 2026 die Grenze erreicht, erhält den Freibetrag für den Lohn ab Juni 2026. Ob bereits eine Rente gezahlt wird, spielt keine Rolle. Begünstigt sind also auch Beschäftigte, die ihre Rente aufschieben, um später Zuschläge zu erhalten.
Die Befreiung verlangt, dass der Arbeitgeber für die Beschäftigung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, entweder als Pflichtbeitrag oder als Arbeitgeberanteil für versicherungsfreie Altersvollrentner (§ 168, § 172 Abs. 1 SGB VI). Damit ist der Minijob ausgeschlossen, für den der Arbeitgeber nur Pauschalbeiträge zahlt. Das gilt auch dann, wenn der Minijob nicht pauschal, sondern nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen besteuert wird. Ausgeschlossen sind außerdem Selbstständige und Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Der Freibetrag steht jedem Beschäftigten nur einmal zu. Im ersten Dienstverhältnis (Steuerklassen I bis V) berücksichtigen Sie ihn automatisch. In Steuerklasse VI dürfen Sie ihn nur ansetzen, wenn der Beschäftigte bestätigt, dass er ihn nicht schon in einem anderen Dienstverhältnis nutzt. Die Bestätigung nehmen Sie zum Lohnkonto, eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.
Im Lohnsteuerabzug berücksichtigen Sie den Freibetrag Monat für Monat mit 2.000 Euro. Was darüber liegt, versteuern Sie nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Ein nicht ausgeschöpfter Monatsbetrag lässt sich im Lohnsteuerabzug nicht auf andere Monate übertragen.
Weihnachtsgeld und andere Einmalzahlungen sind begünstigt, aber nur im Rahmen des Monatsbetrags. Zahlen Sie im Dezember 1.500 Euro laufenden Lohn und 800 Euro Weihnachtsgeld, sind 2.000 Euro steuerfrei und 300 Euro steuerpflichtig. Abfindungen sind in der Regel nicht begünstigt, weil sie nicht für eine Arbeitsleistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden.
Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Monats, gilt der Freibetrag zeitanteilig. Das Bundesfinanzministerium rechnet dabei mit 30 Tagen je Monat.
Die Aktivrente ist eine reine Steuerregel. Für die Beiträge gilt alles wie bisher. Wie Sie abrechnen, hängt davon ab, ob der Beschäftigte eine Vollrente bezieht oder die Rente aufschiebt.
Beiträge nach Erreichen der Regelaltersgrenze
| Zweig | Altersvollrentner | Rente aufgeschoben |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | Arbeitnehmer frei, Arbeitgeber zahlt seinen AnteilVerzicht auf Versicherungsfreiheit möglich | voll versicherungspflichtig |
| Arbeitslosenversicherung | Arbeitnehmer frei, Arbeitgeber zahlt seinen Anteil | Arbeitnehmer frei, Arbeitgeber zahlt seinen Anteil |
| Krankenversicherung | ermäßigter Beitragssatz, kein Krankengeld | allgemeiner Beitragssatz |
| Pflegeversicherung | versicherungspflichtig | versicherungspflichtig |
Der Arbeitgeberanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fällt also auch dann an, wenn der Beschäftigte selbst nichts zahlt. Verzichtet ein Altersvollrentner schriftlich auf die Versicherungsfreiheit, zahlt er seinen Anteil wieder und erhöht damit seine Rente. Der Verzicht gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung.
Die Sätze stehen im Beispiel für 9,3 % Rente, 1,3 % Arbeitslosenversicherung, 14,0 % ermäßigte Krankenversicherung, 2,9 % durchschnittlichen Zusatzbeitrag und 3,6 % Pflegeversicherung, jeweils hälftig geteilt. Kinderlose zahlen in der Pflegeversicherung einen Zuschlag allein.
Viele Rentner arbeiten auf Minijob-Basis. Für sie ändert die Aktivrente nichts, weil der Arbeitgeber keine regulären Rentenbeiträge zahlt. Es bleibt bei der Pauschalsteuer von 2 Prozent und den Pauschalbeiträgen. Altersvollrentner sind im Minijob rentenversicherungsfrei, der Arbeitgeber zahlt seinen Pauschalbeitrag zur Rente trotzdem. Was im Minijob sonst gilt, steht im Beitrag zum Minijob.
Lohnend kann der Wechsel in eine Beschäftigung über der Minijob-Grenze sein. Im Midijob ist die Aktivrente möglich, der Freibetrag gilt dort für das volle Arbeitsentgelt.
Abwägung
Rentner im Midijob statt im Minijob
Vorteile
Nachteile
Faustregel: Ab etwa 700 Euro Lohn im Monat lohnt sich der Vergleich für beide Seiten.
Frührentner, die vor der Regelaltersgrenze eine Altersrente beziehen, erhalten keine Aktivrente. Für sie gilt seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr, ihr Lohn wird aber normal besteuert und ist voll beitragspflichtig zur Rentenversicherung.
Den steuerfreien Betrag weisen Sie im Lohnkonto für jeden Monat gesondert aus. In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gehört er nicht in den Bruttoarbeitslohn. Für 2026 sieht das Bundesfinanzministerium vor, ihn in einer freien Zeile mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ zu übermitteln. Für die Folgejahre ist ein eigenes Feld vorgesehen. Wie die Merkmale abgerufen werden, erklärt der Beitrag zu ELStAM.
Die Aktivrente ist im Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung nicht enthalten. Das Lohnprogramm zieht den Freibetrag vor der Lohnsteuerberechnung ab. Prüfen Sie deshalb in der ersten Abrechnung nach Erreichen der Regelaltersgrenze, ob die Software den Betrag freistellt.
Häufige Fehler
Die laufende Abrechnung samt Beitragsgruppen und Bescheinigungen übernimmt auf Wunsch die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Rechtsgrundlagen
Gesetz§ 3 Nr. 21 EStG
Aktivrente
Arbeitslohn ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis 24.000 Euro im Jahr steuerfrei, Bestätigung bei Steuerklasse VI, zeitanteilige Berücksichtigung.
Gesetz§ 172 SGB VI
Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
Arbeitgeber zahlen für Altersvollrentner ihren Anteil zur Rentenversicherung, nicht bei Minijobs.
Gesetz§ 346 Abs. 3 SGB III
Arbeitslosenversicherung
Arbeitgeber zahlen die Hälfte des Beitrags auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
VerwaltungBMF, FAQ zur Aktivrente
Stand 25.06.2026
Orientierungshilfe zu Beginn, Teilmonaten, Sonderzahlungen, Steuerklasse VI und Lohnsteuerbescheinigung.
Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter angestellt arbeiten. Steuerfrei ist der Lohn ab dem Folgemonat bis 2.000 Euro im Monat, wenn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge für die Beschäftigung zahlt.
Nein. Für Minijobs zahlt der Arbeitgeber nur Pauschalbeiträge, deshalb ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Es bleibt bei der Pauschalsteuer von 2 Prozent.
Im ersten Dienstverhältnis nicht, der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug. Nur in Steuerklasse VI braucht er eine Bestätigung des Beschäftigten, dass der Freibetrag nicht schon bei einem anderen Arbeitgeber genutzt wird.
Ja. Die Aktivrente befreit nur von der Lohnsteuer. Altersvollrentner zahlen Kranken- und Pflegeversicherung, der Arbeitgeber zusätzlich seinen Anteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Nein. Der Freibetrag gilt erst ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Frührentner können seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen, ihr Lohn wird aber normal besteuert.
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