Ja. Häufig wird angenommen, die Altersteilzeit sei 2009 ausgelaufen. Ausgelaufen ist nur die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit, die bei Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes die Aufstockung erstattete (§ 1 Abs. 2, § 4 AltTZG). Für Vereinbarungen, die nach 2009 beginnen, gilt das Gesetz weiter, und die Aufstockung bleibt steuerfrei (§ 1 Abs. 3 AltTZG, § 3 Nr. 28 EStG). Die Kosten trägt seitdem allein der Arbeitgeber.
In vielen Branchen regeln Tarifverträge die Altersteilzeit, etwa im öffentlichen Dienst, in der Metall- und Elektroindustrie oder in der Chemie. Dort gelten oft höhere Aufstockungen und längere Laufzeiten. Ohne Tarifvertrag entscheidet der Arbeitgeber frei, ob er Altersteilzeit anbietet. Über eine Reform wird politisch diskutiert, maßgeblich ist das geltende Gesetz.
Damit die Vorteile des Gesetzes greifen, müssen der Beschäftigte und die Vereinbarung bestimmte Bedingungen erfüllen (§ 2 AltTZG).
Voraussetzungen nach § 2 AltTZG
| Voraussetzung | Inhalt |
|---|---|
| Alter | mindestens 55 Jahre bei Beginn |
| Vorbeschäftigung | mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtig in den letzten fünf Jahren |
| Arbeitszeit | Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, weiterhin versicherungspflichtig |
| Laufzeit | bis zu einem Zeitpunkt, ab dem eine Altersrente beansprucht werden kann |
| Vereinbarung | schriftlich, mit Aufstockung und zusätzlichen Rentenbeiträgen |
| Verteilung | Durchschnitt über bis zu drei Jahre, mit Tarifvertrag bis zu sechs Jahre |
Die verringerte Arbeitszeit darf ungleichmäßig verteilt werden. Darauf beruht das Blockmodell. Entgelt und Aufstockung müssen aber fortlaufend gezahlt werden, auch in der Freistellungsphase.
Wie die halbierte Arbeitszeit verteilt wird, ist Sache der Vereinbarung. In der Praxis gibt es zwei Modelle.
Abwägung
Blockmodell statt Gleichverteilung
Vorteile
Nachteile
Faustregel: Das Blockmodell ist die Regel, die Gleichverteilung passt vor allem bei körperlich belastender Arbeit, wenn der Beschäftigte gleichmäßig entlastet werden soll.
Im Gleichverteilungsmodell arbeitet der Beschäftigte über die ganze Laufzeit halbtags. Im Blockmodell arbeitet er in der ersten Hälfte voll und ist in der zweiten Hälfte freigestellt. Das Entgelt bleibt in beiden Modellen gleich hoch, es richtet sich nach der halbierten Arbeitszeit.
Grundlage der Berechnung ist das Regelarbeitsentgelt: das laufende Entgelt für die halbierte Arbeitszeit, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. Darauf zahlt der Arbeitgeber zwei Leistungen, die das Gesetz verlangt (§ 3 Abs. 1 AltTZG).
Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber Rentenbeiträge so, als hätte der Beschäftigte 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts mehr verdient. Diese Beiträge trägt er allein (§ 168 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI). Begrenzt sind sie auf den Unterschied zwischen 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt (§ 163 Abs. 5 SGB VI).
Die Sätze stehen für 18,6 % Rentenversicherung und 8.450 € Beitragsbemessungsgrenze im Monat. Wie die Grenze wirkt, steht im Beitrag zur Beitragsbemessungsgrenze.
Für die Abrechnung sind drei Punkte entscheidend: Die Aufstockung bleibt steuer- und beitragsfrei, sie erhöht aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen, und der zusätzliche Rentenbeitrag läuft gesondert.
Behandlung in der Lohnabrechnung
| Bestandteil | Lohnsteuer | Sozialversicherung |
|---|---|---|
| Regelarbeitsentgelt | steuerpflichtig | beitragspflichtig, Anteile wie üblich geteilt |
| Aufstockungsbetrag | steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG, Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG | beitragsfrei |
| Zusätzlicher Rentenbeitrag | steuerfrei | Arbeitgeber trägt allein |
Wegen des Progressionsvorbehalts müssen Beschäftigte in Altersteilzeit eine Steuererklärung abgeben. Die Aufstockung steht dafür in der Lohnsteuerbescheinigung. Darauf sollten Sie bei Abschluss der Vereinbarung hinweisen, weil sich daraus Nachzahlungen ergeben können.
Im Blockmodell arbeitet der Beschäftigte in der Arbeitsphase voll, erhält aber nur das Entgelt für die halbe Arbeitszeit. Die Differenz sammelt sich als Wertguthaben an, aus dem in der Freistellungsphase gezahlt wird. Dieses Guthaben muss der Arbeitgeber gegen Insolvenz sichern, sobald es samt Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung das Dreifache des Regelarbeitsentgelts übersteigt (§ 8a AltTZG).
Blockmodell über vier Jahre
Arbeitsphase und Freistellung bei 2.000 Euro Regelarbeitsentgelt
Beginn
Arbeitsphase
Vollzeit, Auszahlung 2.000 Euro plus Aufstockung, Wertguthaben wächst um rund 2.000 Euro im Monat.
Nach rund drei Monaten
Sicherungspflicht
Das Guthaben übersteigt die Schwelle, eine Insolvenzsicherung muss bestehen.
Halbzeit nach zwei Jahren
Freistellung beginnt
Das Guthaben von rund 48.000 Euro wird in Monatsraten ausgezahlt, Aufstockung läuft weiter.
Ende
Rentenbeginn
Das Guthaben ist aufgebraucht, die Beschäftigung endet.
Die Sicherung erfolgt etwa über eine Bankbürgschaft, ein Treuhandmodell oder eine Versicherung. Konzernbürgschaften oder bilanzielle Rückstellungen genügen nicht. Der Arbeitgeber muss die Sicherung bei Aufnahme und danach alle sechs Monate in Textform nachweisen.
Störfall
Endet die Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig, etwa durch Tod, Kündigung oder Erwerbsminderung, ist das Wertguthaben auszuzahlen. Es wird dann nach besonderen Regeln verbeitragt und versteuert. Für solche Fälle sollte die Vereinbarung Regelungen enthalten, und das Lohnprogramm muss die Beitragsbemessung für den Störfall mitführen.
Altersteilzeit ist eine langfristige Verpflichtung. Die Kosten lassen sich vorab gut berechnen.
Welche Unterlagen elektronisch geführt werden müssen, erklärt der Beitrag zur digitalen Personalakte. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, fällt unter andere Regeln, siehe Aktivrente. Die laufende Abrechnung samt Wertguthaben übernimmt auf Wunsch die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Rechtsgrundlagen
Gesetz§ 2 AltTZG
Begünstigter Personenkreis
Alter 55, Vorbeschäftigung, Halbierung der Arbeitszeit, Verteilung bis drei oder sechs Jahre.
Gesetz§ 3 AltTZG
Anspruchsvoraussetzungen
Aufstockung um 20 Prozent und zusätzliche Rentenbeiträge auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts.
Gesetz§ 8a AltTZG
Insolvenzsicherung
Sicherung des Wertguthabens ab dem Dreifachen des Regelarbeitsentgelts, Nachweis alle sechs Monate.
Gesetz§ 3 Nr. 28 EStG
Steuerfreiheit
Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenbeiträge sind steuerfrei.
Gesetz§ 168 SGB VI
Beitragstragung
Zusätzliche Rentenbeiträge trägt der Arbeitgeber allein.
Nicht nach dem Gesetz. Ein Anspruch kann sich aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben, sonst entscheidet der Arbeitgeber.
Mindestens 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts. Tarifverträge sehen oft mehr vor. Der Betrag ist steuer- und beitragsfrei.
Nein, nur für Altersteilzeit, die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen hat. Heute trägt der Arbeitgeber alle Kosten.
Während der Entgeltfortzahlung läuft alles wie bisher. Endet sie und bezieht der Beschäftigte Krankengeld, wächst das Wertguthaben nicht weiter. Die Vereinbarung sollte regeln, ob die Fehlzeit nachgearbeitet wird oder sich die Freistellung verkürzt.
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