Wissenswertes

Altersteilzeit für Arbeitgeber Blockmodell, Aufstockung und Abrechnung

Altersteilzeit erlaubt Beschäftigten ab 55 Jahren, ihre Arbeitszeit bis zur Rente zu halbieren, wobei der Arbeitgeber das Entgelt um mindestens 20 Prozent aufstockt und zusätzliche Rentenbeiträge zahlt. Wer Voraussetzungen, Kosten, Blockmodell und Insolvenzsicherung kennt, kalkuliert eine Vereinbarung realistisch und rechnet sie korrekt ab. Der Beitrag richtet sich an Arbeitgeber, die Altersteilzeit anbieten oder eine Anfrage prüfen.
Stand: Oktober 2026
Sie planen Altersteilzeit für einen Beschäftigten?

Das Wichtigste in Kürze

  • Altersteilzeit halbiert die Arbeitszeit von Beschäftigten ab 55 Jahren bis zum Beginn einer Altersrente (§ 2 AltTZG).
  • Der Arbeitgeber stockt das Entgelt um mindestens 20 Prozent auf. Die Aufstockung ist steuer- und beitragsfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
  • Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber Rentenbeiträge auf 80 Prozent des Teilzeitentgelts, und zwar allein.
  • Im Blockmodell arbeitet der Beschäftigte zuerst voll und ist danach freigestellt. Das angesparte Wertguthaben muss gegen Insolvenz gesichert werden.
  • Einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht, sie beruht auf Vereinbarung oder Tarifvertrag.
  • Eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit gibt es nur noch für Altfälle mit Beginn bis Ende 2009.

Gilt das Altersteilzeitgesetz noch?

Ja. Häufig wird angenommen, die Altersteilzeit sei 2009 ausgelaufen. Ausgelaufen ist nur die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit, die bei Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes die Aufstockung erstattete (§ 1 Abs. 2, § 4 AltTZG). Für Vereinbarungen, die nach 2009 beginnen, gilt das Gesetz weiter, und die Aufstockung bleibt steuerfrei (§ 1 Abs. 3 AltTZG, § 3 Nr. 28 EStG). Die Kosten trägt seitdem allein der Arbeitgeber.

In vielen Branchen regeln Tarifverträge die Altersteilzeit, etwa im öffentlichen Dienst, in der Metall- und Elektroindustrie oder in der Chemie. Dort gelten oft höhere Aufstockungen und längere Laufzeiten. Ohne Tarifvertrag entscheidet der Arbeitgeber frei, ob er Altersteilzeit anbietet. Über eine Reform wird politisch diskutiert, maßgeblich ist das geltende Gesetz.


Voraussetzungen

Damit die Vorteile des Gesetzes greifen, müssen der Beschäftigte und die Vereinbarung bestimmte Bedingungen erfüllen (§ 2 AltTZG).

Voraussetzungen nach § 2 AltTZG

Was für die Altersteilzeit erfüllt sein muss
VoraussetzungInhalt
Altermindestens 55 Jahre bei Beginn
Vorbeschäftigungmindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtig in den letzten fünf Jahren
ArbeitszeitHalbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, weiterhin versicherungspflichtig
Laufzeitbis zu einem Zeitpunkt, ab dem eine Altersrente beansprucht werden kann
Vereinbarungschriftlich, mit Aufstockung und zusätzlichen Rentenbeiträgen
VerteilungDurchschnitt über bis zu drei Jahre, mit Tarifvertrag bis zu sechs Jahre

Die verringerte Arbeitszeit darf ungleichmäßig verteilt werden. Darauf beruht das Blockmodell. Entgelt und Aufstockung müssen aber fortlaufend gezahlt werden, auch in der Freistellungsphase.


Gleichverteilung oder Blockmodell

Wie die halbierte Arbeitszeit verteilt wird, ist Sache der Vereinbarung. In der Praxis gibt es zwei Modelle.

Abwägung

Blockmodell statt Gleichverteilung

Vorteile

  • Der Beschäftigte scheidet faktisch früher aus, die Nachfolge lässt sich planen.
  • In der Arbeitsphase steht die volle Arbeitskraft zur Verfügung.

Nachteile

  • Ein Wertguthaben entsteht, das gegen Insolvenz gesichert werden muss.
  • Endet die Altersteilzeit vorzeitig, etwa durch Tod oder Kündigung, muss das Guthaben als Störfall abgerechnet werden.

Faustregel: Das Blockmodell ist die Regel, die Gleichverteilung passt vor allem bei körperlich belastender Arbeit, wenn der Beschäftigte gleichmäßig entlastet werden soll.

Im Gleichverteilungsmodell arbeitet der Beschäftigte über die ganze Laufzeit halbtags. Im Blockmodell arbeitet er in der ersten Hälfte voll und ist in der zweiten Hälfte freigestellt. Das Entgelt bleibt in beiden Modellen gleich hoch, es richtet sich nach der halbierten Arbeitszeit.


Aufstockung und zusätzlicher Rentenbeitrag

Grundlage der Berechnung ist das Regelarbeitsentgelt: das laufende Entgelt für die halbierte Arbeitszeit, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. Darauf zahlt der Arbeitgeber zwei Leistungen, die das Gesetz verlangt (§ 3 Abs. 1 AltTZG).

Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber Rentenbeiträge so, als hätte der Beschäftigte 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts mehr verdient. Diese Beiträge trägt er allein (§ 168 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI). Begrenzt sind sie auf den Unterschied zwischen 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt (§ 163 Abs. 5 SGB VI).

Die Sätze stehen für 18,6 % Rentenversicherung und 8.450 € Beitragsbemessungsgrenze im Monat. Wie die Grenze wirkt, steht im Beitrag zur Beitragsbemessungsgrenze.


Steuer und Sozialversicherung

Für die Abrechnung sind drei Punkte entscheidend: Die Aufstockung bleibt steuer- und beitragsfrei, sie erhöht aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen, und der zusätzliche Rentenbeitrag läuft gesondert.

Behandlung in der Lohnabrechnung

Altersteilzeit in Lohnsteuer und Sozialversicherung
BestandteilLohnsteuerSozialversicherung
Regelarbeitsentgeltsteuerpflichtigbeitragspflichtig, Anteile wie üblich geteilt
Aufstockungsbetragsteuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG, Progressionsvorbehalt nach § 32b EStGbeitragsfrei
Zusätzlicher RentenbeitragsteuerfreiArbeitgeber trägt allein
Beschäftigte in Altersteilzeit werden mit dem Personengruppenschlüssel 103 gemeldet.

Wegen des Progressionsvorbehalts müssen Beschäftigte in Altersteilzeit eine Steuererklärung abgeben. Die Aufstockung steht dafür in der Lohnsteuerbescheinigung. Darauf sollten Sie bei Abschluss der Vereinbarung hinweisen, weil sich daraus Nachzahlungen ergeben können.


Wertguthaben und Insolvenzsicherung

Im Blockmodell arbeitet der Beschäftigte in der Arbeitsphase voll, erhält aber nur das Entgelt für die halbe Arbeitszeit. Die Differenz sammelt sich als Wertguthaben an, aus dem in der Freistellungsphase gezahlt wird. Dieses Guthaben muss der Arbeitgeber gegen Insolvenz sichern, sobald es samt Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung das Dreifache des Regelarbeitsentgelts übersteigt (§ 8a AltTZG).

Blockmodell über vier Jahre

Arbeitsphase und Freistellung bei 2.000 Euro Regelarbeitsentgelt

  1. Beginn

    Arbeitsphase

    Vollzeit, Auszahlung 2.000 Euro plus Aufstockung, Wertguthaben wächst um rund 2.000 Euro im Monat.

  2. Nach rund drei Monaten

    Sicherungspflicht

    Das Guthaben übersteigt die Schwelle, eine Insolvenzsicherung muss bestehen.

  3. Halbzeit nach zwei Jahren

    Freistellung beginnt

    Das Guthaben von rund 48.000 Euro wird in Monatsraten ausgezahlt, Aufstockung läuft weiter.

  4. Ende

    Rentenbeginn

    Das Guthaben ist aufgebraucht, die Beschäftigung endet.

Die Sicherung erfolgt etwa über eine Bankbürgschaft, ein Treuhandmodell oder eine Versicherung. Konzernbürgschaften oder bilanzielle Rückstellungen genügen nicht. Der Arbeitgeber muss die Sicherung bei Aufnahme und danach alle sechs Monate in Textform nachweisen.

Störfall

Endet die Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig, etwa durch Tod, Kündigung oder Erwerbsminderung, ist das Wertguthaben auszuzahlen. Es wird dann nach besonderen Regeln verbeitragt und versteuert. Für solche Fälle sollte die Vereinbarung Regelungen enthalten, und das Lohnprogramm muss die Beitragsbemessung für den Störfall mitführen.


Was Arbeitgeber vor dem Abschluss prüfen sollten

Altersteilzeit ist eine langfristige Verpflichtung. Die Kosten lassen sich vorab gut berechnen.

  • Tarifvertrag prüfen: Gibt es Ansprüche, höhere Aufstockungen oder längere Laufzeiten
  • Frühesten Rentenbeginn des Beschäftigten bei der Rentenversicherung klären lassen
  • Kosten für Aufstockung und zusätzliche Rentenbeiträge über die ganze Laufzeit berechnen
  • Im Blockmodell die Insolvenzsicherung vor Beginn einrichten
  • Vereinbarung schriftlich schließen, mit Regelungen für Krankheit und Störfall
  • Unterlagen elektronisch zu den Entgeltunterlagen nehmen

Welche Unterlagen elektronisch geführt werden müssen, erklärt der Beitrag zur digitalen Personalakte. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, fällt unter andere Regeln, siehe Aktivrente. Die laufende Abrechnung samt Wertguthaben übernimmt auf Wunsch die Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Rechtsgrundlagen

  1. Gesetz§ 2 AltTZG

    Begünstigter Personenkreis

    Kernaussage

    Alter 55, Vorbeschäftigung, Halbierung der Arbeitszeit, Verteilung bis drei oder sechs Jahre.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  2. Gesetz§ 3 AltTZG

    Anspruchsvoraussetzungen

    Kernaussage

    Aufstockung um 20 Prozent und zusätzliche Rentenbeiträge auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  3. Gesetz§ 8a AltTZG

    Insolvenzsicherung

    Kernaussage

    Sicherung des Wertguthabens ab dem Dreifachen des Regelarbeitsentgelts, Nachweis alle sechs Monate.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  4. Gesetz§ 3 Nr. 28 EStG

    Steuerfreiheit

    Kernaussage

    Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenbeiträge sind steuerfrei.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  5. Gesetz§ 168 SGB VI

    Beitragstragung

    Kernaussage

    Zusätzliche Rentenbeiträge trägt der Arbeitgeber allein.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Gibt es einen Anspruch auf Altersteilzeit?

Nicht nach dem Gesetz. Ein Anspruch kann sich aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben, sonst entscheidet der Arbeitgeber.

Wie hoch ist der Aufstockungsbetrag?

Mindestens 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts. Tarifverträge sehen oft mehr vor. Der Betrag ist steuer- und beitragsfrei.

Zahlt die Bundesagentur für Arbeit noch einen Zuschuss?

Nein, nur für Altersteilzeit, die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen hat. Heute trägt der Arbeitgeber alle Kosten.

Was passiert, wenn der Beschäftigte in der Arbeitsphase lange krank wird?

Während der Entgeltfortzahlung läuft alles wie bisher. Endet sie und bezieht der Beschäftigte Krankengeld, wächst das Wertguthaben nicht weiter. Die Vereinbarung sollte regeln, ob die Fehlzeit nachgearbeitet wird oder sich die Freistellung verkürzt.

Nächster Schritt
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dilohver übernimmt die laufende Lohnabrechnung digital, inklusive Aufstockung, zusätzlicher Rentenbeiträge und Führung des Wertguthabens im Blockmodell.

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