Wissenswertes

ELStAM für Arbeitgeber Anmeldung, Abruf und Abmeldung

ELStAM ist das elektronische Verfahren, über das Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Beschäftigten beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Wer neue Mitarbeitende anmeldet, Änderungen monatlich abruft und Ausgeschiedene abmeldet, rechnet die Lohnsteuer richtig ab und vermeidet Nachforderungen. Der Beitrag richtet sich an Arbeitgeber, die ihre Lohnabrechnung selbst erstellen oder prüfen.
Stand: Oktober 2026
Sie überlegen, Ihre Lohnabrechnung abzugeben?

Das Wichtigste in Kürze

  • ELStAM steht für elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale; Arbeitgeber rufen sie beim Bundeszentralamt für Steuern ab.
  • Jede Beschäftigung wird bei Eintritt angemeldet und bei Austritt unverzüglich abgemeldet, die Steuerklasse legt nicht der Arbeitgeber fest.
  • Änderungen müssen monatlich abgerufen werden; sie liegen spätestens am fünften Werktag des Folgemonats bereit.
  • Fehlen Steuer-ID oder Abrufberechtigung, gilt für die Abrechnung Steuerklasse VI.
  • Bei Minijobs mit Pauschalsteuer wird kein ELStAM-Abruf durchgeführt.
  • Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermitteln Sie bis Ende Februar des Folgejahres.

Was ELStAM ist und was es enthält

Die Abkürzung ELStAM bedeutet elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bildet diese Merkmale aus den Daten der Finanzämter und Meldebehörden und stellt sie Arbeitgebern zum unentgeltlichen Abruf bereit (§ 39e EStG). Die frühere Lohnsteuerkarte aus Papier gibt es seit 2013 nicht mehr.

Arbeitgeber erhalten genau die Merkmale, die sie für den Lohnsteuerabzug benötigen. Mehr als diese Angaben sehen sie nicht, Einkünfte aus anderen Beschäftigungen bleiben verborgen.

Abrufbare Lohnsteuerabzugsmerkmale

ELStAM auf einen Blick
MerkmalBedeutung für die AbrechnungGrundlage
Steuerklasse und Faktorbestimmt die Höhe des Lohnsteuerabzugs§ 38b, § 39f EStG
Zahl der Kinderfreibeträgenur in den Steuerklassen I bis IV; wirkt auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer§ 38b EStG
Freibetrag oder Hinzurechnungsbetragnur auf Antrag der Beschäftigten beim Finanzamt§ 39a EStG
Merkmale für den KirchensteuerabzugKonfession, Satz und Kirchensteuerpflicht§ 39e EStG
Der Arbeitgeber trägt keine der Angaben selbst ein, er ruft sie nur ab. Wer Änderungen wünscht, wendet sich an das Finanzamt.

Die Steuerklasse lässt sich nicht frei wählen oder durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag ersetzen. Was die einzelnen Klassen bedeuten, steht im Beitrag zu den Steuerklassen.


Pflichten des Arbeitgebers im Überblick

Mit der Einstellung beginnt eine Reihe von Pflichten, die sich über das ganze Beschäftigungsverhältnis ziehen. Wer sie kennt, kann sie in feste Abläufe der Lohnabrechnung einbauen.

Pflichten im Verlauf einer Beschäftigung

ELStAM von Eintritt bis Jahresende

  1. Bei Eintritt

    Anmeldung

    Beschäftigte melden Sie beim BZSt an und rufen die Merkmale ab.

  2. Monatlich

    Abruf der Änderungen

    Änderungen liegen spätestens am fünften Werktag des Folgemonats bereit.

  3. Bei Austritt

    Abmeldung

    Das Ende der Beschäftigung melden Sie unverzüglich.

  4. Ende Februar des Folgejahres

    Lohnsteuerbescheinigung

    Übermittlung der elektronischen Bescheinigung an die Finanzverwaltung.

Hinzu kommt der Zugang zum Verfahren selbst. Der Abruf läuft über ELSTER, das Verfahren zur elektronischen Übermittlung an die Finanzverwaltung.


ELSTER-Zugang einrichten

Für den ELStAM-Abruf benötigen Sie ein Zertifikat über „Mein ELSTER“. Empfohlen ist ein Organisationszertifikat, das auf das Unternehmen und nicht auf eine einzelne Person ausgestellt wird. Die Registrierung erfolgt mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer oder der Steuernummer der Betriebsstätte.

Die meisten Lohnprogramme rufen ELStAM direkt aus der Software ab. Auch dann braucht das Unternehmen den Zugang, und die Berechtigung muss zum Abruf passen. Bevor Sie die ersten Beschäftigten anmelden, sollten Sie testen, ob die Übermittlung funktioniert.


Neue Mitarbeitende anmelden

Die Anmeldung ist der erste Schritt bei jeder Einstellung. Die Beschäftigten teilen Ihnen dafür drei Dinge mit: die steuerliche Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt. Bei der Meldung übermitteln Sie außerdem den Beginn der Beschäftigung.

  • Steuerliche Identifikationsnummer der Beschäftigten
  • Geburtsdatum
  • Beginn des Dienstverhältnisses
  • Angabe, ob erste oder weitere Beschäftigung
  • Gegebenenfalls Angabe zu einem beantragten Freibetrag

Der Abruf erfolgt bei Eintritt in das Dienstverhältnis. Nach Angabe der Finanzverwaltung stehen die Merkmale spätestens fünf Werktage nach der Anmeldung bereit; Samstage zählen dabei mit. Planen Sie die Anmeldung deshalb vor der ersten Abrechnung ein. Bei Arbeitsbeginn in einer Branche mit Sofortmeldung laufen beide Meldungen unabhängig voneinander.


Hauptarbeitgeber, Nebenarbeitgeber und Steuerklasse VI

Wer mehrere Beschäftigungen hat, entscheidet selbst, welche das erste Dienstverhältnis ist. Dort gilt die Steuerklasse aus den persönlichen Verhältnissen. Für jede weitere Beschäftigung gilt Steuerklasse VI, und der Lohnsteuerabzug fällt deutlich höher aus.

Auch beim selben Arbeitgeber kann Steuerklasse VI greifen: Bezieht eine beschäftigte Person zwei verschiedenartige Bezüge von Ihnen, wird der zweite nach Klasse VI besteuert. Ein Minijob neben der Hauptbeschäftigung ist hier ein Sonderfall, weil er in der Regel pauschal versteuert wird (siehe unten).


Änderungen monatlich abrufen

ELStAM ändern sich laufend: Heirat, Steuerklassenwechsel, Geburt eines Kindes oder ein Kirchenaustritt wirken sich auf die Abrechnung aus. Arbeitgeber müssen deshalb monatlich abrufen, welche Änderungen vorliegen (§ 39e Abs. 5 EStG). Die Finanzverwaltung stellt Änderungen spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats bereit.

Erleichtert wird der Abruf durch einen E-Mail-Mitteilungsdienst in „Mein ELSTER“. Er meldet, wenn für Ihre Beschäftigten Änderungen vorliegen. Nach den Hinweisen des Bundesfinanzministeriums wird ein Abruf nur bei einem solchen Hinweis nicht beanstandet.

Steuerklassenwechsel

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können die Steuerklassen beim Finanzamt ändern lassen. Laut ELSTER-Informationsseite ist der Antrag für das laufende Jahr bis zum 30. November möglich. Als Arbeitgeber setzen Sie den Wechsel um, sobald er per ELStAM bereitliegt.


Mitarbeitende abmelden

Endet das Dienstverhältnis, melden Sie die Beschäftigten unverzüglich ab, mit dem Datum des Beschäftigungsendes (§ 39e Abs. 4 EStG). Eine automatische Abmeldung gibt es nicht. Das gilt für Haupt- und Nebenarbeitsverhältnisse.

Bei der Abmeldung zählt der Zeitpunkt: Wird sie vor dem fünften Werktag des Folgemonats übermittelt, kann es sein, dass die aktuellen Merkmale für den letzten Monat nicht mehr abrufbar sind. Prüfen Sie deshalb vor der Abmeldung, ob die Abrechnung für den Endmonat vollständig vorbereitet ist.

Wer die Abmeldung vergisst, hält die Beschäftigung im Verfahren offen. Das kann beim neuen Arbeitgeber der Beschäftigten zu Problemen bei der Anmeldung führen; welche Rechtsfolgen daraus für Sie entstehen, ist im Einzelfall zu klären.


Wenn ELStAM fehlen oder nicht abrufbar sind

Nicht immer klappt der Abruf. Fehlt eine Angabe oder besteht eine Sperre, regelt das Gesetz, wie Sie abrechnen. Die folgende Übersicht fasst die häufigsten Fälle zusammen.

Sonderfälle beim Abruf

Was gilt, wenn die Merkmale fehlen
SituationFolge für die AbrechnungGrundlage
Steuer-ID oder Geburtsdatum wurde schuldhaft nicht mitgeteiltSteuerklasse VI§ 39e Abs. 6 EStG
Abrufberechtigung fehlt oder Sperre durch die BeschäftigtenSteuerklasse VI, keine Übergangszeit§ 39e Abs. 6 EStG
Noch keine Steuer-ID zugeteiltBescheinigung des Wohnsitzfinanzamts ersetzt ELStAM§ 39e Abs. 8 EStG
Bescheinigung wird nicht innerhalb von sechs Wochen vorgelegtSteuerklasse VIBMF-Schreiben ELStAM
Härtefall ohne Möglichkeit zur elektronischen ÜbermittlungAntrag beim Betriebsstättenfinanzamt, Daten in Papierform§ 39e Abs. 7 EStG
Beschäftigte ohne Wohnsitz im InlandAbruf nur mit mitgeteilter ID; sonst Bescheinigung des FinanzamtsBMF-Schreiben ELStAM

Das Ersatzverfahren ist die Ausnahme und muss jedes Jahr neu beim Finanzamt beantragt werden. Wer ohne Genehmigung weiter auf Papier arbeitet, muss mit einem Zwangsgeld rechnen.

Steuerklasse VI nur im Ausnahmefall

Steuerklasse VI ist für die Beschäftigten spürbar teurer. Klären Sie fehlende Angaben deshalb früh, denn eine rückwirkende Korrektur ist aufwendig. Nach drei Monaten ohne Steuer-ID oder Bescheinigung gilt Klasse VI rückwirkend.


Minijobs, Pauschalierung und ELStAM

Bei Minijobs gilt ein eigener Weg: Wird die Lohnsteuer pauschal erhoben, darf kein ELStAM-Abruf erfolgen. Maßgeblich ist hier § 40a EStG. Bei einem Minijob mit Arbeitgeberbeiträgen an die Minijob-Zentrale beträgt die einheitliche Pauschalsteuer 2 Prozent; bei einer kurzfristigen Beschäftigung können 25 Prozent in Betracht kommen. Die Voraussetzungen und Abgaben stehen im Beitrag zum Minijob, die Besonderheiten bei Aushilfen im Beitrag zur kurzfristigen Beschäftigung.

Regelbesteuerung im Minijob

Wollen Sie einen Minijob nicht pauschal, sondern nach den persönlichen Merkmalen versteuern, melden Sie die Beschäftigten freiwillig mit Regelbesteuerung an. Dann ist der ELStAM-Abruf nötig, und die Steuerklasse der Beschäftigten bestimmt den Abzug.


Elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Lohnkonto

Zum Ende des Dienstverhältnisses oder des Kalenderjahres schließen Sie das Lohnkonto ab und übermitteln die elektronische Lohnsteuerbescheinigung. Frist ist der letzte Tag des Monats Februar des Folgejahres (§ 41b EStG). Die Bescheinigung geht elektronisch an die Finanzverwaltung. Den Beschäftigten stellen Sie sie als Ausdruck oder elektronisch bereit.

Das Lohnkonto bewahren Sie bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der letzten Lohnzahlung auf (§ 41 Abs. 1 EStG). Was daneben für Lohnunterlagen gilt, steht im Beitrag zu den Aufbewahrungsfristen.


Haftung und typische Fehler

Der Arbeitgeber haftet für die richtige Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG). Bei fehlender Anmeldung kann die Haftung die Differenz zu Steuerklasse VI umfassen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Gesamtschuldner.

01

Abruf vergessen

Wer Änderungen nicht monatlich abruft, rechnet mit veralteter Steuerklasse oder falschen Kinderfreibeträgen ab.

02

Steuerklasse nach Wunsch

Die Klasse richtet sich nach ELStAM, nicht nach Absprachen mit den Beschäftigten.

03

Abmeldung vergessen

Beendete Dienstverhältnisse bleiben im Verfahren offen und blockieren die Anmeldung beim neuen Arbeitgeber.

Wer Anmeldung, Abruf und Abmeldung in der Lohnabrechnung nicht selbst pflegen möchte, kann sie mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung abgeben.

Rechtsgrundlagen

  1. Gesetz§ 39e EStG

    Verfahren des Lohnsteuerabzugs

    Kernaussage

    Bildung und Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale, Anmeldung, Abmeldung, Sonderfälle.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  2. Gesetz§ 41b EStG

    Abschluss des Lohnkontos

    Kernaussage

    Elektronische Lohnsteuerbescheinigung bis Ende Februar des Folgejahres.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  3. Gesetz§ 42d EStG

    Haftung des Arbeitgebers

    Kernaussage

    Haftung für einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Was bedeutet ELStAM?

ELStAM steht für elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Gemeint sind Steuerklasse, Faktor, Kinderfreibeträge, Freibeträge und Kirchensteuermerkmale, die Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen.

Wie melde ich neue Mitarbeitende bei ELStAM an?

Sie übermitteln über ELSTER oder Ihre Lohnsoftware die steuerliche Identifikationsnummer, das Geburtsdatum, den Beginn der Beschäftigung und die Angabe, ob es das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis ist. Die Merkmale stehen anschließend zum Abruf bereit.

Wie oft muss ich ELStAM abrufen?

Mindestens monatlich. Änderungen liegen spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats bereit. Ein E-Mail-Hinweis aus „Mein ELSTER“ zeigt an, wenn Änderungen vorliegen.

Was gilt, wenn die Steuer-ID fehlt?

Teilen Beschäftigte ihre Steuer-ID oder das Geburtsdatum nicht mit, rechnen Sie mit Steuerklasse VI ab. Ist noch keine ID zugeteilt, ersetzt eine Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts den Abruf. Wird sie nicht innerhalb von sechs Wochen vorgelegt, gilt ebenfalls Klasse VI.

Gilt ELStAM auch für Minijobs?

Bei einem Minijob mit Pauschalsteuer erfolgt kein ELStAM-Abruf. Wird der Minijob nach den persönlichen Merkmalen versteuert, melden Sie die Beschäftigten mit Regelbesteuerung an und rufen ELStAM ab.

Nächster Schritt
Sie überlegen, Ihre Lohnabrechnung abzugeben?
dilohver übernimmt die laufende Lohnabrechnung digital, inklusive ELStAM-Anmeldung, monatlichem Abruf und Abmeldung.

Disclaimer

Wir machen darauf aufmerksam, dass die Inhalte unserer Internetseite (auch etwaige Rechtsbeiträge) lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieser Informationen kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle bereitgestellten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

089 2000 80 380 info@dilohver.de