Wissenswertes

Digitale Personalakte Pflicht was ab 2027 elektronisch sein muss

Die oft genannte digitale Personalakte Pflicht gibt es so nicht, wohl aber eine Pflicht, bestimmte Entgeltunterlagen elektronisch zu führen: Ab dem 1. Januar 2027 endet die Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen (§ 8 BVV). Wer weiß, welche Unterlagen betroffen sind und wie lange sie aufzubewahren sind, stellt die Ablage rechtzeitig um und besteht die nächste Betriebsprüfung der Rentenversicherung. Der Beitrag richtet sich an Arbeitgeber, die Lohnunterlagen noch auf Papier führen.
Stand: Oktober 2026
Sie führen Ihre Lohnunterlagen noch auf Papier?

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Pflicht zur digitalen Personalakte im Ganzen gibt es nicht. Vorgeschrieben ist die elektronische Führung bestimmter Entgeltunterlagen (§ 8 Abs. 2 BVV).
  • Bis zum 31. Dezember 2026 konnten Arbeitgeber sich davon auf Antrag befreien lassen. Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Pflicht für alle.
  • Betroffen sind vor allem Nachweise zum Aufenthaltsstatus, zur Versicherungsfreiheit, Erklärungen von Minijobbern, der Nachweis der Elterneigenschaft und die Arbeitszeitaufzeichnungen.
  • Die Unterlagen sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach der letzten Betriebsprüfung aufzubewahren (§ 28f SGB IV).
  • Wer Entgeltunterlagen nicht führt oder nicht aufbewahrt, riskiert ein Bußgeld bis 50.000 Euro.

Was ab 2027 gilt

Die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) regelt, welche Angaben Arbeitgeber für die Sozialversicherung festhalten müssen. Ein Teil davon, die sogenannten begleitenden Unterlagen, ist in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (§ 8 Abs. 2 BVV). Die Pflicht besteht seit dem 1. Januar 2022. Wer sie noch nicht umsetzen konnte, durfte sich beim Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen, längstens bis zum 31. Dezember 2026 (§ 8 Abs. 3 Satz 2 BVV).

Elektronische Entgeltunterlagen

Von der Befreiung zur Pflicht für alle

  1. Gilt bereits

    Pflicht beginnt

    Begleitende Entgeltunterlagen sind elektronisch zu führen, Befreiung auf Antrag möglich.

  2. Steht bevor

    Befreiung endet

    Eine Befreiung durch den Prüfdienst der Rentenversicherung gilt höchstens bis zu diesem Tag.

  3. Steht bevor

    Pflicht für alle

    Alle Arbeitgeber führen die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV elektronisch.

Viele Anbieter von Personalsoftware sprechen von einer Pflicht zur digitalen Personalakte. Das trifft nicht zu. Die Personalakte als Ganzes ist gesetzlich nicht geregelt, Bewerbungsunterlagen, Zeugnisse oder Abmahnungen dürfen weiter auf Papier liegen. Elektronisch sein müssen nur die Unterlagen, die für die Beiträge zur Sozialversicherung und deren Prüfung wichtig sind.


Welche Unterlagen elektronisch sein müssen

Die Verordnung zählt die Unterlagen einzeln auf. Für die meisten Betriebe sind die folgenden relevant, einige weitere betreffen nur Seefahrt, Entsendung oder Pflegezeiten.

Unterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV

Häufige elektronische Entgeltunterlagen
UnterlageTypischer FallFundstelle
Nachweis zu Staatsangehörigkeit und AufenthaltstitelBeschäftigte aus Staaten außerhalb des EWRNr. 1, 2
Nachweise zu Versicherungsfreiheit und BefreiungWerkstudent, Altersvollrentner, Minijobber mit Befreiung von der RentenversicherungAntrag mit EingangsdatumNr. 1, 4, 4a
Erklärung über weitere BeschäftigungenMinijob und kurzfristige BeschäftigungNr. 7
Nachweis des Krankenversicherungsschutzeskurzfristig BeschäftigteNr. 7a
Daten der MeldungenAn- und Abmeldungen, Jahresmeldungen, Rückmeldungen der KrankenkasseNr. 3, 3a
Niederschrift nach dem Nachweisgesetzwesentliche VertragsbedingungenNr. 6
Nachweis der ElterneigenschaftPflegeversicherung ohne Kinderlosenzuschlag, Abschlag je KindNr. 11
ArbeitszeitaufzeichnungenMinijobber und Branchen nach dem MindestlohngesetzNr. 13
Unterlagen zur StatusfeststellungAntrag, Bescheid und Gutachten der RentenversicherungNr. 8
Verzicht auf VersicherungsfreiheitAltersvollrentner, der weiter Rentenbeiträge zahltNr. 19
Die vollständige Liste steht in § 8 Abs. 2 BVV.

Wer Arbeitszeiten von Minijobbern aufzeichnen muss, regelt das Mindestlohngesetz. Wann ein Statusfeststellungsverfahren sinnvoll ist, erklärt der Beitrag zur Statusfeststellung.


Entgeltunterlagen, Lohnkonto und Personalakte

Im Alltag verschwimmen drei Begriffe, die rechtlich getrennt sind. Für jede gelten eigene Regeln und Fristen.

Drei Arten von Personalunterlagen

Was wofür geführt wird
UnterlageZweckGrundlageForm
EntgeltunterlagenBeiträge zur Sozialversicherung, Betriebsprüfung§ 28f SGB IV, § 8 BVVbegleitende Unterlagen elektronisch
LohnkontoLohnsteuer, Lohnsteuer-Außenprüfung§ 41 EStGelektronisch oder Papier, in der Praxis im Lohnprogramm
PersonalakteArbeitsverhältnis insgesamtkein eigenes GesetzEinsichtsrecht nach § 83 BetrVGfrei wählbar

Die meisten Angaben für Entgeltunterlagen und Lohnkonto entstehen ohnehin im Lohnprogramm, etwa Beitragsgruppen, beitragspflichtiges Entgelt und Meldungen. Elektronisch nachgezogen werden müssen vor allem die Dokumente, die von außen kommen: Erklärungen der Beschäftigten, Bescheinigungen und Nachweise.


In welcher Form die Unterlagen vorliegen müssen

Die Verordnung verlangt nur die elektronische Form. Sie schreibt weder ein Dateiformat noch eine bestimmte Software vor. Dokumente, die als Papier eingehen, scannen Sie ein und nehmen sie zu den Entgeltunterlagen. Bestehen die Unterlagen aus mehreren Teilen, verbinden Sie diese über ein betriebliches Ordnungsmerkmal, etwa die Personalnummer (§ 8 Abs. 1 BVV).

Soweit die Unterlagen nicht aus der Abrechnung kommen, sollen Behörden und Beschäftigte sie Ihnen gleich elektronisch zur Verfügung stellen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BVV). Bitten Sie neue Beschäftigte deshalb, Nachweise als Datei zu schicken.

  • Bestand prüfen: welche Papierunterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV liegen in Ordnern
  • Ablage festlegen: ein Ordner oder Bereich je Beschäftigtem mit Personalnummer
  • Eingang regeln: neue Erklärungen und Nachweise sofort scannen oder als Datei anfordern
  • Eingangsdatum festhalten, wo die Verordnung es verlangt, etwa beim Befreiungsantrag im Minijob
  • Zugriff beschränken: nur Personal- und Lohnverantwortliche
  • Aufbewahrungsfristen hinterlegen und Löschung nach Ablauf planen

Wie lange aufbewahren

Entgeltunterlagen sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, das auf die letzte Betriebsprüfung folgt (§ 28f Abs. 1 SGB IV). Die Frist hat also kein festes Ende, sondern verschiebt sich mit jeder Prüfung. Für das Lohnkonto gilt eine feste Frist bis zum Ende des sechsten Kalenderjahres nach der letzten Eintragung (§ 41 Abs. 1 EStG).

Welche Fristen für Rechnungen, Bücher und andere Unterlagen gelten, steht in den Aufbewahrungsfristen.


Betriebsprüfung und Bußgeld

Die Deutsche Rentenversicherung prüft mindestens alle vier Jahre, ob Arbeitgeber die Beiträge richtig berechnet und gemeldet haben (§ 28p SGB IV). Die Prüfung läuft zunehmend elektronisch: Das Lohnprogramm übermittelt die Abrechnungsdaten, die Prüfer fordern ergänzende Unterlagen an. Liegen die begleitenden Unterlagen elektronisch vor, lassen sie sich schnell übermitteln.

Bußgeld

Wer vorsätzlich oder leichtfertig Entgeltunterlagen nicht führt oder nicht aufbewahrt, handelt ordnungswidrig (§ 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV). Das Bußgeld kann bis 50.000 Euro betragen. Schwerer wiegt oft, dass fehlende Nachweise zu Nachforderungen führen: Fehlt etwa die Erklärung eines Minijobbers über weitere Beschäftigungen oder der Nachweis der Elterneigenschaft, kann die Prüfung Beiträge nachberechnen.


Was ein Lohnbüro übernimmt

Viele Unterlagen entstehen ohnehin bei der Lohnabrechnung: Meldungen, Rückmeldungen der Krankenkassen und Beitragsdaten. Werden auch die Erklärungen und Nachweise der Beschäftigten über einen digitalen Weg eingereicht, liegt alles an einem Ort. Die Lohn- und Gehaltsabrechnung von dilohver nimmt Personalfragebögen online entgegen und legt die zugehörigen Nachweise elektronisch ab.

Datenschutz gilt dabei wie für jede Personalakte: Zugriff nur für Berechtigte, Löschung nach Ablauf der Fristen. Gibt es einen Betriebsrat, kann die Einführung eines elektronischen Ablagesystems mitbestimmungspflichtig sein.

Rechtsgrundlagen

  1. Verordnung§ 8 BVV

    Entgeltunterlagen

    Kernaussage

    Inhalt der Entgeltunterlagen, Katalog der elektronisch zu führenden Unterlagen, Befreiung bis 31. Dezember 2026.

    Verordnungstext auf gesetze-im-internet.de
  2. Gesetz§ 28f SGB IV

    Aufzeichnungspflicht

    Kernaussage

    Entgeltunterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres aufbewahren.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  3. Gesetz§ 111 SGB IV

    Bußgeldvorschriften

    Kernaussage

    Bußgeld bis 50.000 Euro, wenn Entgeltunterlagen nicht geführt oder nicht aufbewahrt werden.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  4. Gesetz§ 41 EStG

    Lohnkonto

    Kernaussage

    Aufzeichnungspflichten für die Lohnsteuer, Aufbewahrung bis zum Ende des sechsten Folgejahres.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Ist die digitale Personalakte ab 2027 Pflicht?

Nein, nicht im Ganzen. Pflicht ist die elektronische Führung der Entgeltunterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV. Ab 2027 gibt es dafür keine Befreiung mehr.

Kann ich noch eine Befreiung beantragen?

Eine Befreiung durch den Prüfdienst der Rentenversicherung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2026. Für die Zeit danach ist sie nicht mehr möglich.

Reicht ein eingescanntes Dokument?

Die Verordnung verlangt die elektronische Form, aber kein bestimmtes Format. Ein vollständiger, lesbarer Scan, der dem Beschäftigten zugeordnet ist, erfüllt diese Anforderung.

Darf ich die Papieroriginale nach dem Scannen vernichten?

Für die Entgeltunterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV genügt die elektronische Fassung. Bei Dokumenten, für die eine andere Vorschrift das Original verlangt, etwa unterschriebene Verträge, klären Sie das vorher.

Wer prüft die Entgeltunterlagen?

Die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung, mindestens alle vier Jahre. Prüft sie die Beiträge, kann sie die Unterlagen elektronisch anfordern.

Nächster Schritt
Sie führen Ihre Lohnunterlagen noch auf Papier?
dilohver übernimmt die laufende Lohnabrechnung digital und legt Meldungen, Erklärungen und Nachweise Ihrer Beschäftigten elektronisch zu den Entgeltunterlagen.

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