Beitragsbemessungsgrenze 2026 und 2027 für Arbeitgeber
Die Beitragsbemessungsgrenze ist das Monatsgehalt, bis zu dem Sozialversicherungsbeiträge anfallen: 2026 sind das 5.812,50 € in der Kranken- und Pflegeversicherung und 8.450 € in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, für 2027 sind höhere Werte im Entwurf. Wer die Grenzen und ihre Wirkung bei Teilmonaten, Einmalzahlungen und mehreren Jobs kennt, berechnet Beiträge und Lohnkosten richtig. Der Beitrag richtet sich an Arbeitgeber mit Beschäftigten in höheren Gehaltsgruppen.
Stand: Oktober 2026
Sie wollen die neuen Werte zum Jahreswechsel nicht selbst einpflegen?
Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt das Entgelt, aus dem Beiträge berechnet werden. Was darüber liegt, bleibt beitragsfrei.
2026 gilt 5.812,50 € im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung und 8.450 € für Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Für 2027 sieht der Entwurf des Arbeitsministeriums 6.375 € und 8.850 € vor. Endgültig sind die Werte erst nach Kabinett und Bundesrat.
Bei Teilmonaten gilt die Grenze anteilig nach Kalendertagen, bei Einmalzahlungen die anteilige Jahresgrenze.
Davon zu unterscheiden ist die Versicherungspflichtgrenze, ab der Beschäftigte in die private Krankenversicherung wechseln können.
Was die Beitragsbemessungsgrenze bedeutet
Sozialversicherungsbeiträge werden als Prozentsatz vom Arbeitsentgelt berechnet, aber nur bis zu einer Obergrenze. Diese Beitragsbemessungsgrenze legt die Bundesregierung jedes Jahr per Verordnung neu fest, angepasst an die Lohnentwicklung des Vorjahres (§ 159 SGB VI, § 223 SGB V). Seit 2025 gilt sie bundeseinheitlich, die getrennten Werte für Ost und West sind entfallen.
Für Arbeitgeber hat die Grenze zwei Folgen: Der Beitrag je Beschäftigtem ist nach oben begrenzt, und eine Gehaltserhöhung oberhalb der Grenze kostet keine zusätzlichen Beiträge. Steigt die Grenze zum Jahreswechsel, zahlen Sie für gut verdienende Beschäftigte mehr, auch ohne Gehaltserhöhung.
Werte 2026 und Entwurf 2027
Die Werte für 2026 sind beschlossen. Für 2027 hat das Bundesarbeitsministerium am 21. September 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt. Die Verordnung wird üblicherweise im Herbst vom Kabinett beschlossen und braucht die Zustimmung des Bundesrats.
Beitragsbemessungsgrenzen je Monat
Stand 2027
Kranken- und Pflegeversicherung
6.375 €im Monat
ab
2026: 5.812,50 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung
8.850 €im Monat
ab
2026: 8.450 €
Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung
7.012,50 €im Monat
ab
2026: 6.450 €
Die Werte für 2027 stammen aus dem Referentenentwurf vom 21. September 2026 und können sich bis zur Verkündung noch ändern.
Jahreswerte im Vergleich
Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenze im Jahr
Grenze
2026
2027 (Entwurf)
Kranken- und Pflegeversicherung
69.750 €
76.500 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung
101.400 €
106.200 €
Versicherungspflichtgrenze
77.400 €
84.150 €
Der Anstieg der Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung fällt 2027 nach dem Entwurf stärker aus als die Lohnentwicklung von 4,38 Prozent.
Gehalt über der Grenze: Beiträge und Ersparnis
Liegt das Monatsgehalt über der Grenze, berechnen Sie die Beiträge nur aus dem Betrag der Grenze. Das gilt für den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil gleichermaßen.
Steigen die Grenzen 2027 wie im Entwurf, erhöht sich der Arbeitgeberanteil bei diesem Gehalt um rund 100 Euro im Monat, ohne dass sich das Gehalt ändert. Planen Sie das in den Personalkosten für das kommende Jahr ein.
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Grenzen gelten je Zweig
Die Krankenversicherung hat eine niedrigere Grenze als die Rentenversicherung. Ein Gehalt von 7.000 Euro liegt deshalb über der Grenze der Kranken- und Pflegeversicherung, ist in der Renten- und Arbeitslosenversicherung aber voll beitragspflichtig.
Teilmonate: anteilige Grenze
Beginnt oder endet eine Beschäftigung im Laufe des Monats, gilt die Grenze nur anteilig. Für jeden Sozialversicherungstag setzen Sie ein Dreißigstel der Monatsgrenze an (§ 223 Abs. 3 SGB V). Ein voller Kalendermonat zählt immer mit 30 Tagen, ein angebrochener mit den tatsächlichen Kalendertagen.
Einmalzahlungen
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ein Bonus werden nicht mit der Monatsgrenze geprüft, sondern mit der anteiligen Jahresgrenze von Januar bis zum Auszahlungsmonat (§ 23a SGB IV). Beitragspflichtig ist nur der Teil, für den im Jahr noch Raum unter der Grenze ist. Für Zahlungen im ersten Quartal kann die Märzklausel greifen. Beides erklärt der Beitrag zum Weihnachtsgeld mit Rechenbeispielen.
Auch eine Abfindung ist kein Fall für die Grenze: Als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist sie in der Regel gar nicht beitragspflichtig.
Mehrere Beschäftigungen
Arbeitet jemand bei mehreren Arbeitgebern, gilt die Grenze für alle Beschäftigungen zusammen. Übersteigt die Summe die Grenze, wird sie im Verhältnis der Entgelte auf die Arbeitgeber verteilt (§ 22 Abs. 2 SGB IV). Jeder Arbeitgeber zahlt dann nur aus seinem Anteil.
Versicherungspflichtgrenze und private Krankenversicherung
Nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze ist die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt (§ 6 SGB V). Wer mit seinem regelmäßigen Jahresentgelt darüber liegt, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr pflichtversichert und kann in die private Krankenversicherung wechseln.
Die Versicherungspflicht endet aber nicht sofort. Sie endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird, und nur, wenn das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V).
Entscheidungspfad
Endet die Krankenversicherungspflicht zum Jahresende?
1
Liegt das regelmäßige Jahresentgelt 2026 über 77.400 €?
Der Beschäftigte bleibt in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Ergebnis B
Versicherungspflicht endet am 31. Dezember 2026
Der Beschäftigte kann freiwillig gesetzlich versichert bleiben oder privat versichern.
Orientierung, keine verbindliche Prüfung.
Ein Beschäftigter mit 80.000 Euro im Jahr liegt 2026 über der Grenze, 2027 nach dem Entwurf aber darunter. Ohne Gehaltserhöhung bleibt er deshalb pflichtversichert. Prüfen Sie solche Fälle, sobald die Werte für 2027 feststehen.
Beitragssätze 2027
Die Beitragssätze sind nicht Teil der Rechengrößen-Verordnung. Für 2027 gilt nach heutigem Stand:
Beitragssätze 2027
Stand Oktober 2026
Zweig
Satz
Stand
Rentenversicherung
18,6 %
voraussichtlich unverändert
Arbeitslosenversicherung
2,6 %
voraussichtlich unverändert
Krankenversicherung
14,6 %
allgemeiner Satz gesetzlich festgelegt
Zusatzbeitrag
offen
Bekanntgabe des Durchschnitts Anfang November 2026
Pflegeversicherung
3,6 %
Änderung beim Zuschlag für Kinderlose geplant
Die laufende Abrechnung mit allen neuen Werten übernimmt auf Wunsch die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Wie sich die Werte im Übergangsbereich auswirken, steht im Beitrag zum Midijob.
Rechtsgrundlagen
Gesetz§ 223 SGB V
Beitragspflicht, Beitragsbemessungsgrenze
Kernaussage
Beiträge bis zur Grenze, je Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel der Jahresgrenze.
Nach dem Entwurf des Arbeitsministeriums 6.375 € im Monat in der Kranken- und Pflegeversicherung und 8.850 € in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Endgültig sind die Werte nach dem Beschluss der Verordnung.
Was ist der Unterschied zwischen Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt die Beiträge. Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet, ob jemand in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist oder privat versichern darf.
Gilt die Beitragsbemessungsgrenze auch für den Arbeitgeberanteil?
Ja. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil werden aus demselben, auf die Grenze gedeckelten Entgelt berechnet.
Gibt es noch unterschiedliche Grenzen für Ost und West?
Nein. Seit 2025 gilt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung eine bundeseinheitliche Grenze.
Nächster Schritt
Sie wollen die neuen Werte zum Jahreswechsel nicht selbst einpflegen?
dilohver übernimmt die laufende Lohnabrechnung digital, mit den aktuellen Beitragsgrenzen, Beitragssätzen und der Prüfung der Versicherungspflichtgrenze.
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