Wissenswertes

Bauabzugssteuer und Freistellungsbescheinigung

Die Bauabzugssteuer verpflichtet Unternehmen, die eine Bauleistung beauftragen, 15 Prozent der Rechnung einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Wer die Bescheinigung vor der Zahlung prüft, vermeidet die Haftung für nicht abgeführte Beträge. Der Beitrag richtet sich an Auftraggeber von Bauleistungen, etwa Bauunternehmen, Vermieter und Gewerbebetriebe, und an die leistenden Handwerksbetriebe.
Stand: September 2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • Wer als Unternehmer eine Bauleistung bezieht, behält 15 % der Gegenleistung einschließlich Umsatzsteuer ein und führt sie ans Finanzamt des Leistenden ab.
  • Der Abzug entfällt bei einer gültigen Freistellungsbescheinigung, die Sie vor jeder Zahlung online prüfen.
  • Er entfällt auch unter den Freigrenzen von 5.000 € beziehungsweise 15.000 € je Leistendem und Kalenderjahr.
  • Anmeldung über ELSTER und Zahlung sind bis zum 10. des Folgemonats fällig.
  • Wer den Abzug unterlässt, haftet für den Betrag, außer er durfte auf eine Freistellung vertrauen.
  • Auch bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft rechnet die Verwaltung die 15 % vom Bruttobetrag.

Wann der Steuerabzug gilt

Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, muss der Auftraggeber 15 Prozent der Gegenleistung für Rechnung des Leistenden einbehalten (§ 48 Abs. 1 EStG). Das Verfahren sichert die Ertragsteuern von Baubetrieben, deren Sitz oder Zahlungsfähigkeit das Finanzamt nicht kennt. Randnummern (Rn.) beziehen sich im Folgenden auf das BMF-Schreiben vom 19. Juli 2022 zum Steuerabzug bei Bauleistungen.

Begriffe

Bauleistung
jede Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient und die Substanz verändert (§ 48 Abs. 1 EStG, Rn. 5)
Gegenleistung
das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer (§ 48 Abs. 3 EStG)
Leistender
der Betrieb, der die Bauleistung erbringt oder abrechnet
Wer den Abzug vornehmen muss
AuftraggeberAbzug
Unternehmen jeder Branche, auch Kleinunternehmerja, für Bauleistungen an den unternehmerischen Bereich
Vermieter von mehr als zwei Wohnungen, Wohnungseigentümergemeinschaftenja
Vermieter von höchstens zwei Wohnungen, für Arbeiten an diesen Wohnungennein
Privatpersonen und der private Bereich von Unternehmernnein
Juristische Personen des öffentlichen Rechtsja

Was als Bauleistung zählt

Maßgeblich ist, ob die Arbeit die Substanz eines Bauwerks verändert. Umfasst ein Auftrag mehrere Leistungen, entscheidet die Hauptleistung (Rn. 12).

Bauleistung oder nicht
LeistungBauleistung nach § 48 EStGFundstelle
Neubau, Umbau, Reparatur, AbbruchjaRn. 4
Einbau von Heizung, Fenstern, Photovoltaikanlage am GebäudejaRn. 4
Planung, Statik, BauüberwachungneinRn. 6
Wartung ohne Austausch von Teilen, bloße ReinigungneinRn. 9, 10
Materiallieferung, Schuttabfuhr, Containeraufstellung, GerüstbauneinRn. 11
ArbeitnehmerüberlassungneinRn. 8
Gerüstbau ist hier keine Bauleistung, für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG dagegen schon.

Freigrenzen richtig berechnen

Kein Abzug ist nötig, wenn die Gegenleistungen an denselben Leistenden im Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigen. Für Auftraggeber, die ausschließlich steuerfreie Wohnraummieten erzielen, gilt 15.000 € (§ 48 Abs. 2 EStG). Schon eine Option zur Umsatzsteuer oder ein einziger steuerpflichtiger Nebenumsatz führt zurück zur Grenze von 5.000 € (Rn. 47). Gerechnet wird brutto. Leistungen mit Freistellungsbescheinigung zählen nicht mit.

Wird die Grenze im Laufe des Jahres doch überschritten, holen Sie den Abzug für alle Zahlungen des Jahres nach, soweit das aus der nächsten Zahlung möglich ist (Rn. 51, 52).


Freistellungsbescheinigung

Die Freistellungsbescheinigung beantragt der leistende Betrieb formlos bei seinem Finanzamt. Sie wird erteilt, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint, etwa weil Anzeige- und Mitwirkungspflichten erfüllt sind (§ 48b Abs. 1 EStG). Sie gilt höchstens drei Jahre und kann auf einen bestimmten Auftrag beschränkt sein. Eine Folgebescheinigung beantragt der Betrieb rechtzeitig vor Ablauf.

Prüfung vor jeder Zahlung

Maßgeblich ist, ob die Bescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung gültig ist. Eine regelmäßige Prüfpflicht gibt es nicht, vor jeder Zahlung zu prüfen, ist aber der sicherste Weg zum Haftungsausschluss.

  • Gültigkeit am Zahlungstag, bei Beschränkung auf einen Auftrag Ihr Auftrag genannt
  • Dienstsiegel und Sicherheitsnummer vorhanden
  • Online-Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern mit Bundesland, Steuernummer und Sicherheitsnummer (§ 48b Abs. 6 EStG)
  • Bescheinigung und Abfrageergebnis sechs Jahre zu den Rechnungsunterlagen nehmen

Nachreichen heilt nicht

Liegt die Bescheinigung erst nach der Zahlung vor, bleibt der Abzug für diese Zahlung Pflicht (Rn. 42). Das gilt auch für Abschlagszahlungen und Aufrechnungen.


Anmelden und abführen

Ohne Freistellung und über den Freigrenzen melden Sie den Abzug seit 1. Januar 2025 elektronisch über ELSTER an, ein Papiervordruck ist nur noch auf Härtefallantrag zulässig (§ 48a Abs. 1 EStG). Für jeden Leistenden geben Sie eine eigene Anmeldung ab.

Abzugsbetrag

Gegenleistung (Entgelt + Umsatzsteuer) × 15 %

Ablauf

Vom Zahlungstag bis zur Abrechnung

  1. Zahlungstag

    Einbehalten

    15 % der Gegenleistung zurückhalten, Rest an den Leistenden zahlen.

  2. Bis 10. des Folgemonats

    Anmelden und zahlen

    ELSTER-Anmeldung und Überweisung an das Finanzamt des Leistenden, nicht an Ihr eigenes.

  3. Mit der Zahlung

    Abrechnen

    Dem Leistenden Name, Anschrift, Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum, Zahlungstag, Abzugsbetrag und Finanzamt mitteilen (§ 48a Abs. 2 EStG).

Fällt der 10. auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Bei verspäteter Anmeldung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, mindestens 10 € je angefangenem Monat (§ 152 AO). Bei verspäteter Zahlung fällt ein Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat an, im Beispiel 35,50 € (§ 240 AO).


Zusammenspiel mit § 13b UStG

Bauabzugssteuer und Umkehr der Steuerschuldnerschaft prüfen Sie unabhängig voneinander. Die erste sichert die Ertragsteuer des Leistenden, die zweite regelt, wer die Umsatzsteuer schuldet. Beauftragt ein Bauunternehmen einen Subunternehmer ohne Freistellung, greifen oft beide.

Bruttobasis auch bei § 13b

Dass die vom Auftraggeber geschuldete Umsatzsteuer zur Gegenleistung zählt, ist Auffassung der Finanzverwaltung (Rn. 79). Einzelne Praxistexte rechnen netto. Weil die Haftung beim Auftraggeber liegt, ist die Bruttobasis der sichere Weg.


Haftung

Haftung des Auftraggebers

Wer den Abzug nicht oder zu niedrig vornimmt, haftet für den fehlenden Betrag, unabhängig von einem Verschulden (§ 48a Abs. 3 EStG). Die Haftung entfällt nur, wenn im Zeitpunkt der Zahlung eine Freistellungsbescheinigung vorlag, auf deren Rechtmäßigkeit Sie vertrauen durften. Bei grober Fahrlässigkeit, etwa einer offensichtlich gefälschten Bescheinigung, hilft das nicht.

Den Haftungsbescheid erlässt das Finanzamt des Leistenden. Unterbleibt die Anmeldung, kann das Finanzamt zudem den Betriebsausgabenabzug für die Zahlung versagen, wenn der Empfänger nicht benannt wird (§ 48 Abs. 4 EStG, § 160 AO).


Anrechnung beim Leistenden

Der leistende Betrieb bekommt den Abzug auf seine eigenen Steuern angerechnet, in einer festen Reihenfolge (§ 48c Abs. 1 EStG):

Reihenfolge der Anrechnung
StufeSteuerHinweis
1Angemeldete Lohnsteuervorrangig
2Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuernur im Jahr der Leistung, keine Erstattung aus dieser Stufe
3Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Jahres der Leistungbei der Veranlagung
4Eigene Bauabzugsbeträgefalls der Betrieb selbst abziehen muss

Der Abrechnungsbeleg des Auftraggebers ist dabei keine Steuerbescheinigung. Die Anrechnung setzt voraus, dass der Betrag angemeldet und abgeführt wurde.

Übernehmen wir Ihre Finanzbuchhaltung, prüfen wir Bauleistungen vor der Zahlung auf Freistellung, Freigrenzen und Abzug und halten die Fristen ein.

Rechtsgrundlagen

  1. Gesetz§§ 48 bis 48d EStG

    Steuerabzug bei Bauleistungen

    Kernaussage

    Abzug, Freigrenzen, Anmeldung, Haftung, Freistellung, Anrechnung.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  2. Gesetz§ 13b UStG

    Leistungsempfänger als Steuerschuldner

    Kernaussage

    Umsatzsteuer bei Bauleistungen an Bauunternehmer.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  3. Gesetz§§ 152, 240 AO

    Abgabenordnung

    Kernaussage

    Verspätungs- und Säumniszuschlag.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  4. VerwaltungsanweisungBMF 19. Juli 2022

    Steuerabzug bei Bauleistungen

    Kernaussage

    Bauleistungsbegriff, Freigrenzen, Bemessung, Haftung, Anrechnung.

  5. VerwaltungsanweisungMerkblatt April 2025

    Bundeszentralamt für Steuern und Länder

    Kernaussage

    Elektronische Anmeldung, Freistellungsbescheinigung.


Häufige Fragen

Gilt der Abzug auch für Privatpersonen als Auftraggeber?

Nein. Abziehen müssen nur Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts, und nur für ihren unternehmerischen Bereich. Wer höchstens zwei Wohnungen vermietet, muss für Arbeiten an diesen Wohnungen nicht abziehen.

Was gilt, wenn die Bescheinigung während des Auftrags abläuft?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zahlung. Für Zahlungen nach Ablauf der Bescheinigung ist der Abzug vorzunehmen, solange keine neue Bescheinigung vorliegt.

Was passiert bei einem Abzug ohne Pflicht?

Hat der Auftraggeber irrtümlich abgezogen, etwa trotz gültiger Freistellung, berichtigt er die Anmeldung. Das Finanzamt erstattet den Betrag dann an ihn, und er zahlt ihn an den Leistenden aus.

Nächster Schritt
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