Wissenswertes

Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft

Am Sozialkassenverfahren nehmen alle Betriebe teil, die arbeitszeitlich überwiegend Bauleistungen erbringen, unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft. Wer die zuständige Kasse, die monatliche Meldung und die Fälligkeiten kennt, vermeidet Nachforderungen und Verzugszinsen. Der Beitrag richtet sich an Arbeitgeber im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, die gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte oder Auszubildende beschäftigen.
Stand: September 2026
Sie überlegen, Ihre Baulohnabrechnung abzugeben?

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Sozialkassenverfahren gilt für alle Betriebe, die arbeitszeitlich überwiegend Bauleistungen erbringen, auch ohne Verbandsmitgliedschaft.
  • Es sichert Urlaub, Berufsausbildung und eine Zusatzrente überbetrieblich ab.
  • Gewerbliche Arbeitnehmer werden bis zum 15. des Folgemonats gemeldet, gezahlt wird bis zum 28.
  • Seit 1. Juli 2026 beträgt der Beitrag 19,8 % der Bruttolohnsumme im Westen und 18,3 % im Osten, für Angestellte gelten feste Monatsbeträge.
  • Gezahlte Urlaubsvergütung erstattet die Kasse, sie wird mit dem Beitrag verrechnet.
  • Die Kasse prüft Betriebe und kann Beiträge rückwirkend fordern, Auftraggeber haften für Nachunternehmer.

Was das Sozialkassenverfahren ist

Beschäftigte am Bau wechseln häufig den Arbeitgeber. Damit Urlaubsansprüche, Ausbildungskosten und Altersvorsorge nicht bei jedem Wechsel verloren gehen, organisiert die Branche sie überbetrieblich. Grundlage ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Er wird für allgemeinverbindlich erklärt (§ 5 Abs. 1a TVG) und ist zusätzlich gesetzlich abgesichert (SokaSiG). Deshalb gilt er für alle Betriebe im Geltungsbereich, auch ohne Tarifbindung.

Begriffe

SOKA-BAU
gemeinsame Marke der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK)
Urlaubsverfahren
Die Kasse führt Urlaubskonten der gewerblichen Arbeitnehmer und erstattet den Betrieben die gezahlte Urlaubsvergütung
Berufsbildungsverfahren
Die Kasse erstattet Ausbildungsbetrieben einen Teil der Ausbildungsvergütung
Zusatzversorgung
Tarifrente Bau für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende

Wer teilnehmen muss

Teilnahmepflichtig ist ein Betrieb, in dem arbeitszeitlich mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Kalenderjahr auf bauliche Leistungen im Sinne des VTV entfällt (§ 1 Abs. 2 VTV). Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht Umsatz, Handelsregister oder Handwerksrolle. Ob der Betrieb zum Bauhaupt- oder Baunebengewerbe zählt, spielt keine Rolle.

Erfasst sind gewerbliche Arbeitnehmer, auch im Minijob, dazu Angestellte und Auszubildende. Nicht erfasst sind Geschäftsführer, Prokuristen und leitende Angestellte (§ 1 Abs. 3 VTV). Ob jemand gewerblich oder angestellt ist, richtet sich nach der tatsächlichen Tätigkeit.

Eigene Kassen und Ausnahmen

Einige Gewerke haben eigene Tarifverträge und eigene Sozialkassen, etwa Dachdecker, Gerüstbauer, Maler und Lackierer sowie Steinmetze (§ 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV). Elektro-, Sanitär- und Heizungsbetriebe fallen ebenfalls nicht unter den VTV. Bei Mischbetrieben entscheidet die Arbeitszeit. Diese Einordnung ist häufig Gegenstand von Prozessen und gehört vor der ersten Meldung geklärt.


Sozialkassen anderer Gewerke

SOKA-BAU ist nicht die einzige Kasse am Bau. Dachdecker, Maler und Lackierer sowie der Garten- und Landschaftsbau haben eigene Verfahren mit anderen Beiträgen und Leistungen. Welche Kasse zuständig ist, hängt davon ab, welche Arbeiten der Betrieb überwiegend ausführt.

Sozialkassen nach Gewerk, Stand September 2026
GewerkKasseWas sie regeltBeitrag
BauhauptgewerbeSOKA-BAUULAK und ZVKUrlaub, Berufsbildung, Zusatzrente19,8 % West
DachdeckerhandwerkSOKA-DACHLAK, ZVK und ZVW13. Monatseinkommen, Ausfallgeld, Berufsbildung, Zusatzrente, keine Urlaubskasse12,4 % + 1,6 % Umlage
Maler und LackiererMalerkasseUrlaubskasse und ZVKUrlaub, Zusatzrente14,3 %
Garten- und LandschaftsbauEWGaLafür das AuGaLaAusbildung, Winterbeschäftigungsumlage, keine Urlaubskasse0,8 % + 2,0 % Umlage
Beitrag in Prozent der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer. Eigene Kassen haben außerdem Gerüstbau und Steinmetzhandwerk. Beim GaLaBau fällt die Winterbeschäftigungsumlage nur für überwiegend bauende Betriebe an.

Die Einzelheiten stehen in eigenen Beiträgen: SOKA-DACH im Dachdeckerhandwerk, Malerkasse im Maler- und Lackiererhandwerk und EWGaLa und AuGaLa im Garten- und Landschaftsbau. Für GaLaBau-Betriebe mit vielen Pflasterarbeiten ist die Abgrenzung zu SOKA-BAU besonders wichtig.


Welche Kasse zuständig ist

Zuständige Kasse nach Verfahren und Region
VerfahrenBundesweitBayernBerlin
UrlaubSOKA-BAU (ULAK)Urlaubskasse BayernSOKA-Berlin
BerufsbildungSOKA-BAU (ULAK)SOKA-BAU (ULAK)SOKA-Berlin
ZusatzversorgungSOKA-BAU (ZVK)SOKA-BAU (ZVK)SOKA-BAU (ZVK)
Die ULAK zieht die Beiträge grundsätzlich für alle Verfahren ein (§ 3 VTV).

Betrieb und Beschäftigte anmelden

Den Betrieb melden Sie vor Aufnahme der baulichen Tätigkeit bei der Kasse an (§ 5 Abs. 1 VTV). Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte melden Sie unmittelbar vor Beschäftigungsbeginn, Auszubildende mit dem bestätigten Ausbildungsvertrag (§§ 5, 7, 10 VTV). Wird die Teilnahmepflicht erst später festgestellt, erfasst die Kasse den Betrieb rückwirkend, und die Nachzahlung ist sofort fällig.

Muss Ihr Betrieb teilnehmen

Prüfen Sie vor der ersten baulichen Tätigkeit.

  1. Entfällt im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Arbeitszeit auf bauliche Leistungen?

  2. Gehört der Betrieb zu einem Gewerk mit eigener Kasse oder zu den Ausnahmen, etwa Dachdecker, Maler oder Elektro?

Mögliche Ergebnisse

  • Ergebnis A

    Keine Teilnahme am VTV

    Prüfen Sie, ob ein anderes Branchenverfahren gilt.

  • Ergebnis B

    Eigene Kasse oder Ausnahme

    Meldung an die Kasse des Gewerks, siehe Übersicht oben, oder keine Sozialkasse.

  • Ergebnis C

    Teilnahme am Sozialkassenverfahren

    Betrieb vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden.

Orientierung, keine verbindliche Prüfung. Im Zweifel klärt eine Anfrage bei der Kasse die Einordnung.


Monatliche Meldung und Zahlung

Je gewerblichem Arbeitnehmer melden Sie monatlich Bruttolohn, lohnzahlungspflichtige Stunden, Beschäftigungstage, gewährte Urlaubstage mit Urlaubsvergütung und Ausfallstunden (§ 6 VTV). Auch in Monaten ohne Lohn ist eine Nullmeldung nötig. Korrekturen sind bis 30. September des Folgejahres möglich. Fehlt eine Meldung, kann die Kasse den Beitrag schätzen. Die Winterbeschäftigungsumlage melden Sie mit, zahlen sie aber auf ein getrenntes Konto.

Monatlicher Ablauf

  1. Bis 15. des Folgemonats

    Meldung

    Elektronisch aus dem Lohnprogramm oder über das Kundenportal.

  2. Bis 28. des Folgemonats

    Zahlung

    Beitrag abzüglich erstatteter Urlaubsvergütung, danach 0,9 % Verzugszinsen je angefangenem Monat (§ 20 VTV).

  3. Steht bevor

    Neuer Meldeweg

    Meldungen nur noch aus systemgeprüfter Lohnsoftware (§ 4 VTV).


Beiträge ab 1. Juli 2026

Gewerbliche Arbeitnehmer kosten einen Prozentsatz der Bruttolohnsumme, der sich aus Urlaub (14,7 %), Berufsbildung (1,9 %) und Zusatzversorgung zusammensetzt (§ 15 VTV). Für Angestellte zahlen Sie feste Monatsbeträge, bei Beginn oder Ende im Monat je Arbeitstag ein Zwanzigstel. Für Auszubildende zahlt die ULAK den Beitrag zur Zusatzversorgung selbst.

Beiträge SOKA-BAU

Stand 2026

Gewerbliche Arbeitnehmer West
19,8 % der Bruttolohnsumme
ab
2025: 20,2 %
Gewerbliche Arbeitnehmer Ost
18,3 % der Bruttolohnsumme
ab
2027 steigt der Satz auf 19,3 %
2025: 18,7 %
Angestellte West
85 € im Monat
ab
2025: 85 €
Angestellte Ost
60,50 € im Monat
ab
2027 steigt der Betrag auf 77 €
2025: 60,50 €

Berlin hat eigene Sätze mit 5,7 % Sozialaufwand. Die Allgemeinverbindlicherklärung der Fassung vom 22. Mai 2026 ist beantragt. Die Winterbeschäftigungsumlage beträgt bis Ende 2027 1 %.

Was zur Bruttolohnsumme zählt
LohnbestandteilBeitragspflichtig
Lohn, Feiertagslohn, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaubsvergütungja
Lohn gewerblicher Minijobberja
Steuerpflichtige Zuschläge, Erschwernis- und Schmutzzulagen, Sachbezügeja
Pauschal versteuerte Bezüge, etwa Fahrtkostenzuschüssenein
Tarifliches 13. Monatseinkommen, Abfindungen, Ausbildungsvergütungnein
Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Mehraufwands-Wintergeldnein

Was die Kassen leisten

Urlaubsverfahren

Gewerbliche Arbeitnehmer erwerben 30 Urlaubstage im Jahr, einen Tag je zwölf Beschäftigungstage (§ 8 BRTV). Die Urlaubsvergütung beträgt 14,25 % des Bruttolohns, darin 25 % zusätzliches Urlaubsgeld. Sie zahlen die Vergütung mit dem Lohn aus, melden die Urlaubstage, und die Kasse erstattet sie über das Beitragskonto (§ 12 VTV). Für Ausfallstunden bei Krankheit oder Saison-Kurzarbeit gibt es eine Mindesturlaubsvergütung von 12,5 %.

Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Branche aus, zahlt die Kasse nach drei Monaten eine Urlaubsabgeltung von 12,5 % des Bruttolohns. Nicht genommener Urlaub verfällt am Ende des Folgejahres.

Berufsbildung und Zusatzversorgung

Für Auszubildende erstattet die Kasse im ersten Ausbildungsjahr zehn, im zweiten sechs und im dritten eine Monatsvergütung zuzüglich 20 % Sozialaufwand, höchstens bis zur tariflichen Vergütung (§ 19 BBTV). Bei 1.122 € im ersten Jahr sind das 13.464 €. Die Zusatzversorgung zahlt die Kasse als Tarifrente direkt an die Beschäftigten, an den Betrieb fließt daraus nichts zurück.


Prüfung, Nachforderung und Haftung

Die Kasse darf die Lohnunterlagen prüfen (§ 24 VTV). Ihre Ansprüche verfallen drei Jahre nach Fälligkeit, gerechnet ab Jahresende (§ 21 VTV). Faktisch reicht eine Nachforderung damit fast vier Kalenderjahre zurück.

Haftung für Nachunternehmer

Wer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Bauleistungen an Nachunternehmer vergibt, haftet wie ein Bürge für deren Urlaubskassenbeiträge (§ 14 AEntG), auch wenn die eigenen Beiträge bezahlt sind. Das Risiko senken Bescheinigungen der Kasse, eine Präqualifizierung des Nachunternehmers und das Bürgenfrühwarnsystem von SOKA-BAU.

Ausländische Betriebe, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, nehmen am Urlaubsverfahren ebenfalls teil (§ 8 AEntG). Die Beiträge betreffen dann nur den Urlaubsanteil.

In der Winterzeit kommt für gewerbliche Arbeitnehmer das Saison-Kurzarbeitergeld hinzu. Übernehmen wir Ihre Baulohnabrechnung, erstellen wir die Monatsmeldungen an die zuständige Kasse aus der laufenden Abrechnung und verrechnen Urlaubserstattungen.

Rechtsgrundlagen

  1. TarifvertragVTV

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, Fassung vom 22. Mai 2026

    Kernaussage

    Geltungsbereich, Meldung, Beiträge, Erstattung, Prüfung.

  2. Tarifvertrag§ 8 BRTV

    Bundesrahmentarifvertrag Bau

    Kernaussage

    Urlaubsdauer, Urlaubsvergütung, Abgeltung.

  3. Tarifvertrag§§ 19 bis 24 BBTV

    Berufsbildung im Baugewerbe

    Kernaussage

    Erstattung der Ausbildungsvergütung.

  4. Gesetz§ 5 TVG

    Tarifvertragsgesetz

    Kernaussage

    Allgemeinverbindlicherklärung gemeinsamer Einrichtungen.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  5. Gesetz§ 14 AEntG

    Arbeitnehmer-Entsendegesetz

    Kernaussage

    Haftung des Auftraggebers.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Muss ich teilnehmen, wenn ich keinem Arbeitgeberverband angehöre?

Ja. Der VTV ist allgemeinverbindlich und gesetzlich abgesichert, er gilt unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft.

Muss ich auch in Monaten ohne Lohnzahlung melden?

Ja. Solange gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist jeden Monat zu melden, notfalls als Nullmeldung. Auch Elternzeiten sind zu melden, danach ruhen die Meldungen.

Gilt das Verfahren auch für Einmannbetriebe?

Betriebe ohne Arbeitnehmer erhalten von SOKA-BAU eine Betriebskontonummer, nehmen aber nicht aktiv teil, weil keine Beiträge anfallen. Auszubildende allein zählen dabei nicht als Arbeitnehmer, eine Erstattung der Ausbildungsvergütung gibt es dann nicht.

Nächster Schritt
Sie überlegen, Ihre Baulohnabrechnung abzugeben?
dilohver rechnet Baulohn ab, inklusive der monatlichen Meldungen an die Sozialkassen.

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