Beschäftigte am Bau wechseln häufig den Arbeitgeber. Damit Urlaubsansprüche, Ausbildungskosten und Altersvorsorge nicht bei jedem Wechsel verloren gehen, organisiert die Branche sie überbetrieblich. Grundlage ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Er wird für allgemeinverbindlich erklärt (§ 5 Abs. 1a TVG) und ist zusätzlich gesetzlich abgesichert (SokaSiG). Deshalb gilt er für alle Betriebe im Geltungsbereich, auch ohne Tarifbindung.
Begriffe
Teilnahmepflichtig ist ein Betrieb, in dem arbeitszeitlich mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Kalenderjahr auf bauliche Leistungen im Sinne des VTV entfällt (§ 1 Abs. 2 VTV). Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht Umsatz, Handelsregister oder Handwerksrolle. Ob der Betrieb zum Bauhaupt- oder Baunebengewerbe zählt, spielt keine Rolle.
Erfasst sind gewerbliche Arbeitnehmer, auch im Minijob, dazu Angestellte und Auszubildende. Nicht erfasst sind Geschäftsführer, Prokuristen und leitende Angestellte (§ 1 Abs. 3 VTV). Ob jemand gewerblich oder angestellt ist, richtet sich nach der tatsächlichen Tätigkeit.
Eigene Kassen und Ausnahmen
Einige Gewerke haben eigene Tarifverträge und eigene Sozialkassen, etwa Dachdecker, Gerüstbauer, Maler und Lackierer sowie Steinmetze (§ 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV). Elektro-, Sanitär- und Heizungsbetriebe fallen ebenfalls nicht unter den VTV. Bei Mischbetrieben entscheidet die Arbeitszeit. Diese Einordnung ist häufig Gegenstand von Prozessen und gehört vor der ersten Meldung geklärt.
SOKA-BAU ist nicht die einzige Kasse am Bau. Dachdecker, Maler und Lackierer sowie der Garten- und Landschaftsbau haben eigene Verfahren mit anderen Beiträgen und Leistungen. Welche Kasse zuständig ist, hängt davon ab, welche Arbeiten der Betrieb überwiegend ausführt.
| Gewerk | Kasse | Was sie regelt | Beitrag |
|---|---|---|---|
| Bauhauptgewerbe | SOKA-BAUULAK und ZVK | Urlaub, Berufsbildung, Zusatzrente | 19,8 % West |
| Dachdeckerhandwerk | SOKA-DACHLAK, ZVK und ZVW | 13. Monatseinkommen, Ausfallgeld, Berufsbildung, Zusatzrente, keine Urlaubskasse | 12,4 % + 1,6 % Umlage |
| Maler und Lackierer | MalerkasseUrlaubskasse und ZVK | Urlaub, Zusatzrente | 14,3 % |
| Garten- und Landschaftsbau | EWGaLafür das AuGaLa | Ausbildung, Winterbeschäftigungsumlage, keine Urlaubskasse | 0,8 % + 2,0 % Umlage |
Die Einzelheiten stehen in eigenen Beiträgen: SOKA-DACH im Dachdeckerhandwerk, Malerkasse im Maler- und Lackiererhandwerk und EWGaLa und AuGaLa im Garten- und Landschaftsbau. Für GaLaBau-Betriebe mit vielen Pflasterarbeiten ist die Abgrenzung zu SOKA-BAU besonders wichtig.
| Verfahren | Bundesweit | Bayern | Berlin |
|---|---|---|---|
| Urlaub | SOKA-BAU (ULAK) | Urlaubskasse Bayern | SOKA-Berlin |
| Berufsbildung | SOKA-BAU (ULAK) | SOKA-BAU (ULAK) | SOKA-Berlin |
| Zusatzversorgung | SOKA-BAU (ZVK) | SOKA-BAU (ZVK) | SOKA-BAU (ZVK) |
Den Betrieb melden Sie vor Aufnahme der baulichen Tätigkeit bei der Kasse an (§ 5 Abs. 1 VTV). Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte melden Sie unmittelbar vor Beschäftigungsbeginn, Auszubildende mit dem bestätigten Ausbildungsvertrag (§§ 5, 7, 10 VTV). Wird die Teilnahmepflicht erst später festgestellt, erfasst die Kasse den Betrieb rückwirkend, und die Nachzahlung ist sofort fällig.
Muss Ihr Betrieb teilnehmen
Prüfen Sie vor der ersten baulichen Tätigkeit.
Entfällt im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Arbeitszeit auf bauliche Leistungen?
Gehört der Betrieb zu einem Gewerk mit eigener Kasse oder zu den Ausnahmen, etwa Dachdecker, Maler oder Elektro?
Mögliche Ergebnisse
Keine Teilnahme am VTV
Prüfen Sie, ob ein anderes Branchenverfahren gilt.
Eigene Kasse oder Ausnahme
Meldung an die Kasse des Gewerks, siehe Übersicht oben, oder keine Sozialkasse.
Teilnahme am Sozialkassenverfahren
Betrieb vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden.
Orientierung, keine verbindliche Prüfung. Im Zweifel klärt eine Anfrage bei der Kasse die Einordnung.
Je gewerblichem Arbeitnehmer melden Sie monatlich Bruttolohn, lohnzahlungspflichtige Stunden, Beschäftigungstage, gewährte Urlaubstage mit Urlaubsvergütung und Ausfallstunden (§ 6 VTV). Auch in Monaten ohne Lohn ist eine Nullmeldung nötig. Korrekturen sind bis 30. September des Folgejahres möglich. Fehlt eine Meldung, kann die Kasse den Beitrag schätzen. Die Winterbeschäftigungsumlage melden Sie mit, zahlen sie aber auf ein getrenntes Konto.
Monatlicher Ablauf
Bis 15. des Folgemonats
Meldung
Elektronisch aus dem Lohnprogramm oder über das Kundenportal.
Bis 28. des Folgemonats
Zahlung
Beitrag abzüglich erstatteter Urlaubsvergütung, danach 0,9 % Verzugszinsen je angefangenem Monat (§ 20 VTV).
Neuer Meldeweg
Meldungen nur noch aus systemgeprüfter Lohnsoftware (§ 4 VTV).
Gewerbliche Arbeitnehmer kosten einen Prozentsatz der Bruttolohnsumme, der sich aus Urlaub (14,7 %), Berufsbildung (1,9 %) und Zusatzversorgung zusammensetzt (§ 15 VTV). Für Angestellte zahlen Sie feste Monatsbeträge, bei Beginn oder Ende im Monat je Arbeitstag ein Zwanzigstel. Für Auszubildende zahlt die ULAK den Beitrag zur Zusatzversorgung selbst.
Beiträge SOKA-BAU
Stand 2026
Berlin hat eigene Sätze mit 5,7 % Sozialaufwand. Die Allgemeinverbindlicherklärung der Fassung vom 22. Mai 2026 ist beantragt. Die Winterbeschäftigungsumlage beträgt bis Ende 2027 1 %.
| Lohnbestandteil | Beitragspflichtig |
|---|---|
| Lohn, Feiertagslohn, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaubsvergütung | ja |
| Lohn gewerblicher Minijobber | ja |
| Steuerpflichtige Zuschläge, Erschwernis- und Schmutzzulagen, Sachbezüge | ja |
| Pauschal versteuerte Bezüge, etwa Fahrtkostenzuschüsse | nein |
| Tarifliches 13. Monatseinkommen, Abfindungen, Ausbildungsvergütung | nein |
| Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Mehraufwands-Wintergeld | nein |
Gewerbliche Arbeitnehmer erwerben 30 Urlaubstage im Jahr, einen Tag je zwölf Beschäftigungstage (§ 8 BRTV). Die Urlaubsvergütung beträgt 14,25 % des Bruttolohns, darin 25 % zusätzliches Urlaubsgeld. Sie zahlen die Vergütung mit dem Lohn aus, melden die Urlaubstage, und die Kasse erstattet sie über das Beitragskonto (§ 12 VTV). Für Ausfallstunden bei Krankheit oder Saison-Kurzarbeit gibt es eine Mindesturlaubsvergütung von 12,5 %.
Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Branche aus, zahlt die Kasse nach drei Monaten eine Urlaubsabgeltung von 12,5 % des Bruttolohns. Nicht genommener Urlaub verfällt am Ende des Folgejahres.
Für Auszubildende erstattet die Kasse im ersten Ausbildungsjahr zehn, im zweiten sechs und im dritten eine Monatsvergütung zuzüglich 20 % Sozialaufwand, höchstens bis zur tariflichen Vergütung (§ 19 BBTV). Bei 1.122 € im ersten Jahr sind das 13.464 €. Die Zusatzversorgung zahlt die Kasse als Tarifrente direkt an die Beschäftigten, an den Betrieb fließt daraus nichts zurück.
Die Kasse darf die Lohnunterlagen prüfen (§ 24 VTV). Ihre Ansprüche verfallen drei Jahre nach Fälligkeit, gerechnet ab Jahresende (§ 21 VTV). Faktisch reicht eine Nachforderung damit fast vier Kalenderjahre zurück.
Haftung für Nachunternehmer
Wer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Bauleistungen an Nachunternehmer vergibt, haftet wie ein Bürge für deren Urlaubskassenbeiträge (§ 14 AEntG), auch wenn die eigenen Beiträge bezahlt sind. Das Risiko senken Bescheinigungen der Kasse, eine Präqualifizierung des Nachunternehmers und das Bürgenfrühwarnsystem von SOKA-BAU.
Ausländische Betriebe, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, nehmen am Urlaubsverfahren ebenfalls teil (§ 8 AEntG). Die Beiträge betreffen dann nur den Urlaubsanteil.
In der Winterzeit kommt für gewerbliche Arbeitnehmer das Saison-Kurzarbeitergeld hinzu. Übernehmen wir Ihre Baulohnabrechnung, erstellen wir die Monatsmeldungen an die zuständige Kasse aus der laufenden Abrechnung und verrechnen Urlaubserstattungen.
Rechtsgrundlagen
TarifvertragVTV
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, Fassung vom 22. Mai 2026
Geltungsbereich, Meldung, Beiträge, Erstattung, Prüfung.
Tarifvertrag§ 8 BRTV
Bundesrahmentarifvertrag Bau
Urlaubsdauer, Urlaubsvergütung, Abgeltung.
Tarifvertrag§§ 19 bis 24 BBTV
Berufsbildung im Baugewerbe
Erstattung der Ausbildungsvergütung.
Gesetz§ 5 TVG
Tarifvertragsgesetz
Allgemeinverbindlicherklärung gemeinsamer Einrichtungen.
Gesetz§ 14 AEntG
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Haftung des Auftraggebers.
Ja. Der VTV ist allgemeinverbindlich und gesetzlich abgesichert, er gilt unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft.
Ja. Solange gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist jeden Monat zu melden, notfalls als Nullmeldung. Auch Elternzeiten sind zu melden, danach ruhen die Meldungen.
Betriebe ohne Arbeitnehmer erhalten von SOKA-BAU eine Betriebskontonummer, nehmen aber nicht aktiv teil, weil keine Beiträge anfallen. Auszubildende allein zählen dabei nicht als Arbeitnehmer, eine Erstattung der Ausbildungsvergütung gibt es dann nicht.
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