Wissenswertes

Besonderheiten der Baulohnabrechnung einfach erklärt

Die Besonderheiten der Baulohnabrechnung ergeben sich aus dem Bundesrahmentarifvertrag Bau, dem Sozialkassenverfahren und saisonalen Sonderregeln, die es in der normalen Lohnabrechnung nicht gibt. Wer diese Besonderheiten kennt, vermeidet Nachmeldungen bei SOKA-BAU und falsch berechnete Lohngruppen. Der Beitrag richtet sich an Bauunternehmen und Handwerksbetriebe des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, die ihre Lohnabrechnung selbst führen oder gerade abgeben wollen.
Stand: September 2026
Sie überlegen, Ihre Baulohnabrechnung abzugeben?

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Baulohnabrechnung folgt dem Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV) und dem Sozialkassenverfahren, nicht nur dem Arbeitsrecht des Einzelbetriebs.
  • Fast alle Betriebe des Bauhaupt- und Baunebengewerbes sind unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft erfasst.
  • Ein eigener branchenspezifischer Mindestlohn gilt derzeit nicht – maßgeblich sind der gesetzliche Mindestlohn und die tariflichen Lohngruppen 1 bis 6.
  • Auslöse, Fahrtkostenabgeltung und Wegezeitentschädigung entstehen tariflich und sind vom steuerlichen Verpflegungsmehraufwand zu unterscheiden.
  • Das Ausgleichskonto gleicht saisonale Schwankungen aus, die Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld.
  • Zusätzlich greifen bauspezifische Steuer- und Meldepflichten wie die Bauabzugssteuer und die Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Warum Baulohn eigene Regeln braucht

Bauarbeiten finden auf wechselnden Baustellen statt, oft mit Wetterausfällen im Winter und Auftragsspitzen im Sommer. Mitarbeiter wechseln häufiger den Einsatzort als in anderen Branchen, und die Auftragslage schwankt saisonal stärker als in einem Bürobetrieb. Der Gesetzgeber und die Tarifpartner haben darauf mit einem eigenen Regelwerk reagiert: dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV), dem Sozialkassenverfahren über SOKA-BAU und ergänzenden Regeln im Sozialgesetzbuch. Diese Regeln kommen zu den allgemeinen Pflichten der Lohnabrechnung hinzu, sie ersetzen sie nicht: Mindestlohn, Sozialversicherung und Lohnsteuer gelten am Bau genauso wie in jedem anderen Betrieb.

Wen der BRTV erfasst

Erfasst sind Betriebe, die überwiegend gewerbliche Bauleistungen erbringen – unabhängig von einer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband. Das Sozialkassenverfahren prüft die Zugehörigkeit über den zeitlichen Umfang der baulichen Tätigkeiten im Betrieb, nicht über die Gewerbeanmeldung allein. Reine Baunebengewerbe wie Dachdecker- oder Gerüstbaubetriebe können eigenen, kleineren Sozialkassen angehören.

Im Betrieb gilt das Verfahren für alle Arbeitnehmer: gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende. Ausgenommen sind leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und geringfügig Beschäftigte. Wer nur einzelne Beschäftigte meldet, riskiert Nachforderungen für die übrigen.


Lohngruppen statt einheitlichem Mindestlohn

Anders als oft angenommen, gibt es derzeit keinen eigenständigen, staatlich für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohn Bau: Die frühere Bauarbeitsbedingungenverordnung ist Ende 2021 ausgelaufen, eine neue Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz steht bislang aus. Damit gilt für alle Betriebe zunächst der gesetzliche Mindestlohn (13,90 € je Stunde). Darüber liegt der tarifliche Lohn aus dem Bundesrahmentarifvertrag, der tarifgebundene Betriebe unmittelbar bindet und in der Praxis als Branchenstandard gilt.

Der BRTV kennt sechs Lohngruppen, in die jeder gewerbliche Arbeitnehmer nach Ausbildung, Kenntnissen und ausgeübter Tätigkeit einzustufen ist:

Lohngruppen im Bauhauptgewerbe
GruppeBezeichnungAb 1. April 2026
1Werker/Maschinenwerker15,86 €
2Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer17,34 €
3Facharbeiter/Baugeräteführertariflich, über Lohngruppe 2
4Spezialfacharbeiter (Ecklohn)tariflich, über Lohngruppe 3
5Vorarbeitertariflich, über Lohngruppe 4
6Werkpolier/Fachmeistertariflich, über Lohngruppe 5
Ecklohn ist der Tarifstundenlohn der Lohngruppe 4, auf den sich weitere Zuschläge beziehen.

In der Praxis hilft ein Blick auf die typischen Tätigkeiten. Werker übernehmen einfache Hilfsarbeiten wie Materialtransport und Aufräumen. Fachwerker sind angelernt und führen zum Beispiel einfache Baumaschinen. Facharbeiter haben eine abgeschlossene Ausbildung in einem Bauberuf, etwa als Maurer, Zimmerer, Beton- und Stahlbetonbauer oder Straßenbauer. Vorarbeiter führen kleinere Teams, Werkpoliere und Fachmeister mehrere Mitarbeiter in einem Teilbereich der Baustelle. Ändert sich die Tätigkeit dauerhaft, etwa nach bestandener Gesellenprüfung, muss auch die Lohngruppe in der Abrechnung angepasst werden.

Zum 1. April 2026 wurden die Löhne der Lohngruppen 1 und 2 erstmals in der Geschichte des BRTV bundeseinheitlich festgelegt: Die bisherige Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern sowie Berlin ist entfallen.

Falsche Lohngruppe, teure Folgen

Wird ein Arbeitnehmer zu niedrig eingruppiert, drohen Nachforderungen des Lohns rückwirkend bis zu drei Jahre sowie Nachmeldungen bei SOKA-BAU. Die Einstufung richtet sich nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit, nicht nach der formalen Berufsbezeichnung im Arbeitsvertrag.


Auslöse, Fahrtkosten und Wegezeitentschädigung

Weil Arbeitnehmer im Bau nicht täglich denselben Betrieb erreichen, regelt § 7 BRTV mehrere getrennte Ansprüche bei auswärtiger Tätigkeit, gestaffelt nach Entfernung und Fahrzeit:

Ansprüche nach Entfernung zur Baustelle
AnspruchVoraussetzungLeistung
Fahrtkostenabgeltungab 10 km Entfernung Wohnung–Baustelle, eigenes Fahrzeug0,20 € je Kilometer, je Arbeitstag auf 30 € begrenzt
Verpflegungszuschussmehr als 8 Stunden berufsbedingte Abwesenheitgestaffelt nach Entfernung
Wegezeitentschädigungab 75 km Entfernung Betrieb–Baustelle und über 75 Minuten Fahrzeitgestaffelter Betrag je Fahrt
Auslösungkeine tägliche Heimfahrt zumutbar oder möglichTagessatz, Unterkunft, Wochenendheimfahrten
Die genauen Beträge passen die Tarifparteien regelmäßig an; maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des BRTV.

Tariflich und steuerlich sind zwei verschiedene Rechenkreise

Der tarifliche Anspruch aus dem BRTV und die steuerliche Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a EStG sind unabhängig voneinander. Der Arbeitgeber schuldet die tarifliche Leistung unabhängig von der Steuer; ob und in welcher Höhe eine gezahlte Auslösung steuerfrei bleibt, prüft die Lohnabrechnung getrennt anhand der Abwesenheitsdauer.


Ausgleichskonto: der Puffer gegen Saisonschwankungen

Damit Wetterausfälle im Winter nicht sofort den Monatslohn kürzen, führt jeder Betrieb für seine gewerblichen Arbeitnehmer ein Ausgleichskonto (§ 3 BRTV). Es verbindet ein Arbeitszeit- mit einem Entgeltkonto: Weicht die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vom pauschalierten Monatslohn ab, wird die Differenz auf dem Konto verbucht, statt den Monatslohn schwanken zu lassen. Zeitguthaben und Zeitschuld sind dabei tariflich gedeckelt, damit sich weder zu hohe Vorleistungen des Arbeitgebers noch zu hohe unbezahlte Vorarbeit der Arbeitnehmer aufbauen.

Zwei Kontostände, ein Konto

Zeitguthaben
Arbeitnehmer hat mehr Stunden geleistet, als der Monatslohn abdeckt – wird bei Arbeitsausfall abgebaut
Zeitschuld
Arbeitnehmer hat weniger Stunden geleistet, als der Monatslohn abdeckt – wird bei besserer Auftragslage nachgeholt

Winterbau und Saison-Kurzarbeitergeld

Für die Wintermonate zahlen Betriebe eine Winterbeschäftigungs-Umlage nach § 354 SGB III, aus der die Bundesagentur für Arbeit ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld finanziert – Wintergeld für Arbeitnehmer und die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen an Arbeitgeber.

Für die Abrechnung heißt das: Die Umlage läuft das ganze Jahr über mit, auch im Sommer, und wird zusammen mit den übrigen Beiträgen abgeführt. Der Arbeitnehmeranteil wird wie ein Sozialversicherungsbeitrag vom Bruttolohn einbehalten und erscheint auf der Lohnabrechnung als eigene Position. Die Leistungen dagegen gibt es nur in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März (§ 101 SGB III).

Winterbeschäftigungs-Umlage

Stand 2026

Umlagesatz insgesamt
1,0 % des umlagepflichtigen Bruttoentgelts
seit
2025: 2,0 %
Anteil Arbeitgeber
0,6 %
Anteil Arbeitnehmer
0,4 %

Wie Saison-Kurzarbeitergeld im Einzelnen beantragt und abgerechnet wird, und wie das Sozialkassenverfahren mit Meldungen und Beiträgen funktioniert, sind eigene Themen mit eigenen Beiträgen – hier reicht der Hinweis, dass beides direkt an die Baulohnabrechnung anschließt.


Steuer- und Meldepflichten am Bau

Bauleistungen lösen zusätzliche Pflichten aus, die außerhalb der eigentlichen Lohnabrechnung greifen, aber denselben Betrieb betreffen: die Bauabzugssteuer mit 15 % Steuerabzug ohne Freistellungsbescheinigung, und bei Subunternehmern häufig die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. Neue Mitarbeiter im Bau müssen außerdem, wie in allen meldepflichtigen Branchen, spätestens bei Arbeitsbeginn sofort angemeldet werden.

  • Betrieb bei SOKA-BAU angemeldet, monatliche Beitragsmeldung eingerichtet
  • Lohngruppen je Arbeitnehmer anhand der tatsächlichen Tätigkeit geprüft
  • Auslöse- und Fahrtkostenansprüche nach Entfernung und Fahrzeit getrennt vom steuerlichen Verpflegungsmehraufwand erfasst
  • Ausgleichskonto geführt und Kontostände im Blick
  • Sofortmeldung bei Arbeitsbeginn erledigt
  • Bauabzugssteuer und § 13b UStG bei eingehenden Rechnungen geprüft

Warum sich das Auslagern lohnt

Die Kombination aus Tarifrecht, Sozialkassenverfahren und Steuerregeln macht die Baulohnabrechnung deutlich aufwendiger als die eines Bürobetriebs. Fehler bei Lohngruppen oder Meldungen fallen oft erst bei einer Prüfung durch SOKA-BAU oder den Zoll auf, mit Nachzahlungen und Verzugszinsen. Wer die Baulohnabrechnung abgibt, bekommt einen Ansprechpartner, der Lohngruppen, Sozialkassenmeldungen und die saisonalen Sonderregeln laufend im Blick behält.

Rechtsgrundlagen

  1. TarifvertragBundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)

    §§ 3, 5, 7

    Kernaussage

    Ausgleichskonto, Lohngruppen, Auslöse und Fahrtkosten.

    Volltext auf soka-bau.de
  2. Gesetz§ 354 SGB III

    Winterbeschäftigungs-Umlage

    Kernaussage

    Aufbringung der Mittel für Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  3. VerwaltungsseiteSOKA-BAU: Geltungsbereich

    Wer am Sozialkassenverfahren teilnimmt.

    Kernaussage

    https://www.soka-bau.de/soka-bau-a-z/geltungsbereich

  4. VerwaltungsseiteSOKA-BAU: Winterbeschäftigungsumlage

    Höhe und Aufteilung der Umlage 2026.

    Kernaussage

    https://www.soka-bau.de/soka-bau-a-z/winterbeschaeftigungsumlage


Häufige Fragen

Gilt für den Bau ein eigener gesetzlicher Mindestlohn?

Nein, derzeit nicht. Die frühere Mindestlohnverordnung für das Baugewerbe ist Ende 2021 ausgelaufen und wurde bislang nicht erneuert. Es gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, darüber liegen die tariflichen Lohngruppen des BRTV.

Muss jeder Handwerksbetrieb am Sozialkassenverfahren teilnehmen?

Maßgeblich ist, ob der Betrieb arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen erbringt, nicht die Gewerbeanmeldung. Reine Baunebengewerbe können einer anderen, eigenen Sozialkasse angehören; die Einordnung prüft SOKA-BAU im Einzelfall.

Zählt die Auslöse zum steuerpflichtigen Lohn?

Sie kann steuerfrei bleiben, soweit sie den steuerlich anerkannten Verpflegungsmehraufwand nicht übersteigt. Übersteigende Beträge sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Prüfung erfolgt getrennt vom tariflichen Anspruch.

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter falsch eingruppiert wurde?

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Lohn der richtigen Gruppe rückwirkend, üblicherweise bis zu drei Jahre. Zusätzlich prüft SOKA-BAU, ob dadurch auch Sozialkassenbeiträge nachzumelden sind.

Nächster Schritt
Sie überlegen, Ihre Baulohnabrechnung abzugeben?
dilohver übernimmt die Baulohnabrechnung inklusive Sozialkassenverfahren, Lohngruppen und Zuschlägen.

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