Wissenswertes

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG

Bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger, vor allem bei Bauleistungen, Gebäudereinigung und Leistungen ausländischer Unternehmer. Wer die Fälle kennt, stellt Rechnungen richtig aus und vermeidet doppelt geschuldete Steuer. Der Beitrag richtet sich an Unternehmen aus Bau, Handwerk und Gebäudereinigung sowie an alle, die Leistungen aus dem Ausland einkaufen.
Stand: September 2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, nicht der leistende Unternehmer.
  • Die wichtigsten Fälle: Bauleistungen, Gebäudereinigung und Leistungen ausländischer Unternehmer.
  • Bei Bau und Reinigung gilt die Umkehr nur, wenn der Empfänger selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt, belegt durch die Bescheinigung USt 1 TG.
  • Die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer, aber den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
  • In der Voranmeldung meldet der Empfänger die Steuer in Kennzahl 84/85 an und zieht sie in Kennzahl 67 wieder ab, der Leistende meldet in Kennzahl 60.
  • Weist der Leistende trotzdem Steuer aus, schuldet er sie zusätzlich (§ 14c Abs. 1 UStG).

Was die Umkehr bedeutet

Normalerweise stellt der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer in Rechnung und führt sie ans Finanzamt ab. In den Fällen des § 13b UStG kehrt sich das um: Der Leistungsempfänger meldet die Steuer an. Der Gesetzgeber will damit Steuerausfälle in Branchen verhindern, in denen Leistende die kassierte Umsatzsteuer nicht abgeführt haben. Mit vollem Vorsteuerabzug ist das für den Empfänger ein Nullsummenspiel.

Begriffe

Leistender
das Unternehmen, das die Leistung erbringt und die Rechnung stellt
Leistungsempfänger
das Unternehmen, das die Leistung bezieht und in den Fällen des § 13b die Umsatzsteuer schuldet
USt 1 TG
Bescheinigung des Finanzamts, dass ein Unternehmen nachhaltig Bauleistungen oder Gebäudereinigung erbringt, höchstens drei Jahre gültig

Alle Fälle im Überblick

Fälle des § 13b UStG und Kennzahlen der Voranmeldung 2026
FallVorschriftEmpfänger schuldet, wenn er …Kennzahl
Sonstige Leistungen eines Unternehmers aus dem übrigen EU-GebietAbs. 1Unternehmer oder juristische Person ist46/47
Werklieferungen und Leistungen ausländischer UnternehmerAbs. 2 Nr. 1Unternehmer oder juristische Person ist84/85
Grundstücksumsätze bei Option zur SteuerpflichtAbs. 2 Nr. 3Unternehmer oder juristische Person ist73/74
BauleistungenAbs. 2 Nr. 4selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt84/85
GebäudereinigungAbs. 2 Nr. 8selbst nachhaltig Gebäudereinigung erbringt84/85
Schrott, Altmetalle, bestimmte Metalle, GoldAbs. 2 Nr. 7, 9, 11Unternehmer ist, bei Metallen ab 5.000 € je Vorgang84/85
Mobilfunkgeräte, Tablets, Spielekonsolen, SchaltkreiseAbs. 2 Nr. 10Unternehmer ist, ab 5.000 € je Vorgang84/85
Strom, Gas, Zertifikate, TelekommunikationAbs. 2 Nr. 5, 6, 12Unternehmer ist, teils nur als Wiederverkäufer84/85
Der Leistende trägt seine Umsätze in allen Fällen des Abs. 2 in Kennzahl 60 ein, den Vorsteuerabzug meldet der Empfänger in Kennzahl 67.

Bauleistungen

Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, ausgenommen Planung und Überwachung (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Die Leistung muss die Substanz des Bauwerks betreffen. Bei gemischten Aufträgen entscheidet, was dem Auftrag das Gepräge gibt (Abschn. 13b.2 UStAE).

Bauleistung oder nicht
LeistungBauleistung nach § 13bGrundlage
Neubau, Umbau, Sanierung, Abbruch, Einbau von Fenstern und HeizungenjaAbschn. 13b.2 Abs. 1, 5
Photovoltaikanlage am Gebäude, Dachbegrünung, fest verbundene AnlagenjaAbschn. 13b.2 Abs. 5
GerüstbaujaAbschn. 13b.2 Abs. 5
Planung, Statik, Bauüberwachungnein§ 13b Abs. 2 Nr. 4
Materiallieferung, Anliefern von Beton, Bereitstellen von Kran oder ContainerneinAbschn. 13b.2 Abs. 7
ArbeitnehmerüberlassungneinAbschn. 13b.2 Abs. 7
Reparatur oder Wartung bis 500 € netto je UmsatzneinAbschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15
Gerüstbau ist hier eine Bauleistung, für die Bauabzugssteuer nach § 48 EStG dagegen nicht.

Über 500 € netto ist eine Wartung nur dann eine Bauleistung, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Die Heizungswartung für 420 € stellt der Betrieb also mit 79,80 € Umsatzsteuer normal in Rechnung. Eine Reparatur mit Ventiltausch für 650 € an ein Bauunternehmen fällt dagegen unter § 13b.


Gebäudereinigung

Zur Gebäudereinigung gehören die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen innen und außen, Fenster- und Fassadenreinigung, die Bauendreinigung und Hausmeisterleistungen mit Reinigungsanteil. Nicht dazu gehören etwa Schornsteinfeger, Schädlingsbekämpfung, Winterdienst, die Reinigung von Inventar und die Überlassung von Reinigungskräften (Abschn. 13b.5 UStAE).

Vergibt ein Gebäudereiniger mit Bescheinigung USt 1 TG die Fensterreinigung für 2.400 € im Monat an einen Subunternehmer, schuldet er die 456 € Umsatzsteuer selbst. Vergibt ein Hotel dieselbe Leistung, stellt der Reiniger 2.856 € mit Umsatzsteuer in Rechnung.


Wann Sie als Auftraggeber Steuerschuldner sind

Bei Bau und Reinigung schulden Sie die Steuer nur, wenn Sie selbst nachhaltig solche Leistungen erbringen (§ 13b Abs. 5 UStG). Die Finanzverwaltung nimmt das an, wenn diese Leistungen mindestens 10 % Ihres Weltumsatzes ausmachen (Abschn. 13b.3 Abs. 2 UStAE). Dann schulden Sie die Steuer für jede bezogene Bauleistung, auch wenn sie nicht mit Ihren eigenen Bauaufträgen zusammenhängt.

Bescheinigung USt 1 TG

Das Finanzamt erteilt die Bescheinigung auf Antrag oder von Amts wegen, aktuell nach dem Muster USt 1 TG (04.26) aus dem BMF-Schreiben vom 10. April 2026. Liegt eine gültige Bescheinigung vor, gilt der Empfänger als Steuerschuldner, auch wenn er sie nicht vorlegt. Leistende lassen sich die Bescheinigung deshalb vorlegen und bewahren eine Kopie auf.

Ein Bauunternehmer, der als Einzelunternehmer eine Bauleistung für sein Privathaus bezieht, schuldet die Steuer ebenfalls (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG). Bei einer GmbH gilt das für das Privathaus des Gesellschafters nicht. Auch Kleinunternehmer schulden die Steuer als Empfänger, können sie aber nicht als Vorsteuer abziehen, weil ihre eigenen Umsätze steuerfrei sind.


Rechnung richtig ausstellen

  • Rechnung netto, ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis
  • Pflichtangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, alternativ „Reverse charge“ (§ 14a Abs. 5 UStG)
  • Bescheinigung USt 1 TG des Empfängers geprüft und abgelegt
  • Rechnung acht Jahre aufbewahren
  • Im Inland zwischen Unternehmen als E-Rechnung, sobald die Pflicht zur Ausstellung greift

E-Rechnung

Die E-Rechnung gilt auch in Fällen des § 13b, wenn beide Unternehmen im Inland ansässig sind (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025).

  1. Gilt bereits

    Empfang

    Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer.

  2. Steht bevor

    Ausstellung ab 800.000 € Vorjahresumsatz

    Kleinere Unternehmen dürfen bis Ende 2027 noch Papier oder PDF verwenden.

  3. Steht bevor

    Ausstellung für alle

    Die Übergangsregeln enden.


Voranmeldung und Vorsteuer

Bei Bauleistungen, Gebäudereinigung und den übrigen Fällen des Abs. 2 entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats nach der Leistung. Bei Dienstleistungen aus dem EU-Ausland entsteht sie mit Ablauf des Monats der Leistung, unabhängig von der Rechnung (§ 13b Abs. 1, 2 UStG). Der Empfänger darf die geschuldete Steuer im selben Zeitraum als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG), auch wenn die Rechnung Mängel hat.


Wenn § 13b falsch angewandt wurde

Weist der Leistende trotz § 13b Umsatzsteuer aus, schuldet er sie nach § 14c Abs. 1 UStG. Der Empfänger schuldet die Steuer nach § 13b trotzdem und darf die ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen.

Umgekehrt bleibt der Leistende Steuerschuldner, wenn er § 13b angewandt hat, obwohl der Empfänger gar keine Bauleistungen erbringt, etwa ein Hotel. Die Vereinfachungsregel für Zweifelsfälle gilt nur, wenn die Art der Leistung unklar ist, nicht die Person des Empfängers (Abschn. 13b.8 UStAE).

Welche Rechnung schreiben Sie

Prüfen Sie vor jeder Rechnung über eine Bau- oder Reinigungsleistung.

  1. Ist die Leistung eine Bauleistung oder Gebäudereinigung, also keine Lieferung, Planung oder Wartung bis 500 €?

  2. Hat der Auftraggeber eine gültige Bescheinigung USt 1 TG vorgelegt?

Mögliche Ergebnisse

  • Ergebnis A

    Normale Rechnung

    mit Umsatzsteuer, die Sie selbst abführen.

  • Ergebnis B

    Rechnung nach § 13b

    netto mit Hinweis, Umsatz in Kennzahl 60.

Orientierung, keine verbindliche Prüfung. Bei Leistungen an Unternehmen im Ausland gelten eigene Regeln.

Die Umkehr betrifft die Umsatzsteuer. Die Bauabzugssteuer nach § 48 EStG ist ein eigenes Verfahren zur Ertragsteuer des Leistenden, bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmen greifen oft beide. Übernehmen wir Ihre Finanzbuchhaltung, prüfen wir Eingangs- und Ausgangsrechnungen auf die Umkehr und übernehmen sie richtig in die Voranmeldung.

Rechtsgrundlagen

  1. Gesetz§ 13b UStG

    Leistungsempfänger als Steuerschuldner

    Kernaussage

    Fälle, Voraussetzungen beim Empfänger, Entstehung.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  2. Gesetz§ 14a Abs. 5 UStG

    Zusätzliche Rechnungsangaben

    Kernaussage

    Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft, kein Steuerausweis.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  3. Gesetz§ 14c UStG

    Unrichtiger Steuerausweis

    Kernaussage

    Ausgewiesene Steuer wird geschuldet.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  4. VerwaltungsanweisungAbschn. 13b.1 bis 13b.18 UStAE

    Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand Juni 2026

    Kernaussage

    Bauleistung, Gebäudereinigung, Nachhaltigkeit, Rechnung, Vorsteuer.

  5. VerwaltungsanweisungBMF 10. April 2026

    Bescheinigung USt 1 TG

    Kernaussage

    Muster 04.26, Gültigkeit bis drei Jahre.

  6. VerwaltungsanweisungBMF 29. Dezember 2025

    Vordruckmuster Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026

    Kernaussage

    Kennzahlen 46/47, 73/74, 84/85, 60, 67.


Häufige Fragen

Gilt § 13b auch, wenn eine Privatperson die Leistung bezieht?

Nein. Die Umkehr setzt einen Unternehmer oder eine juristische Person als Empfänger voraus, bei Bau und Reinigung zusätzlich eigene nachhaltige Leistungen dieser Art.

Fallen Architekten- und Ingenieurleistungen unter die Umkehr?

Nein. Planungs- und Überwachungsleistungen sind ausgenommen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Architekten und Ingenieure stellen die Umsatzsteuer regulär in Rechnung.

Kostet die Umkehr den Leistungsempfänger Geld?

In der Regel nicht. Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zieht die geschuldete Steuer im selben Voranmeldungszeitraum wieder ab. Eine Belastung entsteht nur ohne Vorsteuerabzug, etwa bei Kleinunternehmern.

Nächster Schritt
Sie überlegen, Ihre Buchhaltung abzugeben?
dilohver übernimmt die laufende Finanzbuchhaltung digital, inklusive der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

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