Normalerweise stellt der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer in Rechnung und führt sie ans Finanzamt ab. In den Fällen des § 13b UStG kehrt sich das um: Der Leistungsempfänger meldet die Steuer an. Der Gesetzgeber will damit Steuerausfälle in Branchen verhindern, in denen Leistende die kassierte Umsatzsteuer nicht abgeführt haben. Mit vollem Vorsteuerabzug ist das für den Empfänger ein Nullsummenspiel.
Begriffe
| Fall | Vorschrift | Empfänger schuldet, wenn er … | Kennzahl |
|---|---|---|---|
| Sonstige Leistungen eines Unternehmers aus dem übrigen EU-Gebiet | Abs. 1 | Unternehmer oder juristische Person ist | 46/47 |
| Werklieferungen und Leistungen ausländischer Unternehmer | Abs. 2 Nr. 1 | Unternehmer oder juristische Person ist | 84/85 |
| Grundstücksumsätze bei Option zur Steuerpflicht | Abs. 2 Nr. 3 | Unternehmer oder juristische Person ist | 73/74 |
| Bauleistungen | Abs. 2 Nr. 4 | selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt | 84/85 |
| Gebäudereinigung | Abs. 2 Nr. 8 | selbst nachhaltig Gebäudereinigung erbringt | 84/85 |
| Schrott, Altmetalle, bestimmte Metalle, Gold | Abs. 2 Nr. 7, 9, 11 | Unternehmer ist, bei Metallen ab 5.000 € je Vorgang | 84/85 |
| Mobilfunkgeräte, Tablets, Spielekonsolen, Schaltkreise | Abs. 2 Nr. 10 | Unternehmer ist, ab 5.000 € je Vorgang | 84/85 |
| Strom, Gas, Zertifikate, Telekommunikation | Abs. 2 Nr. 5, 6, 12 | Unternehmer ist, teils nur als Wiederverkäufer | 84/85 |
Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, ausgenommen Planung und Überwachung (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Die Leistung muss die Substanz des Bauwerks betreffen. Bei gemischten Aufträgen entscheidet, was dem Auftrag das Gepräge gibt (Abschn. 13b.2 UStAE).
| Leistung | Bauleistung nach § 13b | Grundlage |
|---|---|---|
| Neubau, Umbau, Sanierung, Abbruch, Einbau von Fenstern und Heizungen | ja | Abschn. 13b.2 Abs. 1, 5 |
| Photovoltaikanlage am Gebäude, Dachbegrünung, fest verbundene Anlagen | ja | Abschn. 13b.2 Abs. 5 |
| Gerüstbau | ja | Abschn. 13b.2 Abs. 5 |
| Planung, Statik, Bauüberwachung | nein | § 13b Abs. 2 Nr. 4 |
| Materiallieferung, Anliefern von Beton, Bereitstellen von Kran oder Container | nein | Abschn. 13b.2 Abs. 7 |
| Arbeitnehmerüberlassung | nein | Abschn. 13b.2 Abs. 7 |
| Reparatur oder Wartung bis 500 € netto je Umsatz | nein | Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 |
Über 500 € netto ist eine Wartung nur dann eine Bauleistung, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Die Heizungswartung für 420 € stellt der Betrieb also mit 79,80 € Umsatzsteuer normal in Rechnung. Eine Reparatur mit Ventiltausch für 650 € an ein Bauunternehmen fällt dagegen unter § 13b.
Zur Gebäudereinigung gehören die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen innen und außen, Fenster- und Fassadenreinigung, die Bauendreinigung und Hausmeisterleistungen mit Reinigungsanteil. Nicht dazu gehören etwa Schornsteinfeger, Schädlingsbekämpfung, Winterdienst, die Reinigung von Inventar und die Überlassung von Reinigungskräften (Abschn. 13b.5 UStAE).
Vergibt ein Gebäudereiniger mit Bescheinigung USt 1 TG die Fensterreinigung für 2.400 € im Monat an einen Subunternehmer, schuldet er die 456 € Umsatzsteuer selbst. Vergibt ein Hotel dieselbe Leistung, stellt der Reiniger 2.856 € mit Umsatzsteuer in Rechnung.
Bei Bau und Reinigung schulden Sie die Steuer nur, wenn Sie selbst nachhaltig solche Leistungen erbringen (§ 13b Abs. 5 UStG). Die Finanzverwaltung nimmt das an, wenn diese Leistungen mindestens 10 % Ihres Weltumsatzes ausmachen (Abschn. 13b.3 Abs. 2 UStAE). Dann schulden Sie die Steuer für jede bezogene Bauleistung, auch wenn sie nicht mit Ihren eigenen Bauaufträgen zusammenhängt.
Bescheinigung USt 1 TG
Das Finanzamt erteilt die Bescheinigung auf Antrag oder von Amts wegen, aktuell nach dem Muster USt 1 TG (04.26) aus dem BMF-Schreiben vom 10. April 2026. Liegt eine gültige Bescheinigung vor, gilt der Empfänger als Steuerschuldner, auch wenn er sie nicht vorlegt. Leistende lassen sich die Bescheinigung deshalb vorlegen und bewahren eine Kopie auf.
Ein Bauunternehmer, der als Einzelunternehmer eine Bauleistung für sein Privathaus bezieht, schuldet die Steuer ebenfalls (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG). Bei einer GmbH gilt das für das Privathaus des Gesellschafters nicht. Auch Kleinunternehmer schulden die Steuer als Empfänger, können sie aber nicht als Vorsteuer abziehen, weil ihre eigenen Umsätze steuerfrei sind.
E-Rechnung
Die E-Rechnung gilt auch in Fällen des § 13b, wenn beide Unternehmen im Inland ansässig sind (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025).
Empfang
Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer.
Ausstellung ab 800.000 € Vorjahresumsatz
Kleinere Unternehmen dürfen bis Ende 2027 noch Papier oder PDF verwenden.
Ausstellung für alle
Die Übergangsregeln enden.
Bei Bauleistungen, Gebäudereinigung und den übrigen Fällen des Abs. 2 entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats nach der Leistung. Bei Dienstleistungen aus dem EU-Ausland entsteht sie mit Ablauf des Monats der Leistung, unabhängig von der Rechnung (§ 13b Abs. 1, 2 UStG). Der Empfänger darf die geschuldete Steuer im selben Zeitraum als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG), auch wenn die Rechnung Mängel hat.
Weist der Leistende trotz § 13b Umsatzsteuer aus, schuldet er sie nach § 14c Abs. 1 UStG. Der Empfänger schuldet die Steuer nach § 13b trotzdem und darf die ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen.
Umgekehrt bleibt der Leistende Steuerschuldner, wenn er § 13b angewandt hat, obwohl der Empfänger gar keine Bauleistungen erbringt, etwa ein Hotel. Die Vereinfachungsregel für Zweifelsfälle gilt nur, wenn die Art der Leistung unklar ist, nicht die Person des Empfängers (Abschn. 13b.8 UStAE).
Welche Rechnung schreiben Sie
Prüfen Sie vor jeder Rechnung über eine Bau- oder Reinigungsleistung.
Ist die Leistung eine Bauleistung oder Gebäudereinigung, also keine Lieferung, Planung oder Wartung bis 500 €?
Hat der Auftraggeber eine gültige Bescheinigung USt 1 TG vorgelegt?
Mögliche Ergebnisse
Normale Rechnung
mit Umsatzsteuer, die Sie selbst abführen.
Rechnung nach § 13b
netto mit Hinweis, Umsatz in Kennzahl 60.
Orientierung, keine verbindliche Prüfung. Bei Leistungen an Unternehmen im Ausland gelten eigene Regeln.
Die Umkehr betrifft die Umsatzsteuer. Die Bauabzugssteuer nach § 48 EStG ist ein eigenes Verfahren zur Ertragsteuer des Leistenden, bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmen greifen oft beide. Übernehmen wir Ihre Finanzbuchhaltung, prüfen wir Eingangs- und Ausgangsrechnungen auf die Umkehr und übernehmen sie richtig in die Voranmeldung.
Rechtsgrundlagen
Gesetz§ 13b UStG
Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Fälle, Voraussetzungen beim Empfänger, Entstehung.
Gesetz§ 14a Abs. 5 UStG
Zusätzliche Rechnungsangaben
Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft, kein Steuerausweis.
Gesetz§ 14c UStG
Unrichtiger Steuerausweis
Ausgewiesene Steuer wird geschuldet.
VerwaltungsanweisungAbschn. 13b.1 bis 13b.18 UStAE
Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand Juni 2026
Bauleistung, Gebäudereinigung, Nachhaltigkeit, Rechnung, Vorsteuer.
VerwaltungsanweisungBMF 10. April 2026
Bescheinigung USt 1 TG
Muster 04.26, Gültigkeit bis drei Jahre.
VerwaltungsanweisungBMF 29. Dezember 2025
Vordruckmuster Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
Kennzahlen 46/47, 73/74, 84/85, 60, 67.
Nein. Die Umkehr setzt einen Unternehmer oder eine juristische Person als Empfänger voraus, bei Bau und Reinigung zusätzlich eigene nachhaltige Leistungen dieser Art.
Nein. Planungs- und Überwachungsleistungen sind ausgenommen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Architekten und Ingenieure stellen die Umsatzsteuer regulär in Rechnung.
In der Regel nicht. Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zieht die geschuldete Steuer im selben Voranmeldungszeitraum wieder ab. Eine Belastung entsteht nur ohne Vorsteuerabzug, etwa bei Kleinunternehmern.
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