Saison-Kurzarbeitergeld gleicht von Dezember bis März Arbeitsausfälle am Bau aus, die durch Witterung, saisonalen Auftragsmangel oder ein unabwendbares Ereignis entstehen, und zwar ab der ersten Ausfallstunde nach Auflösung der Arbeitszeitguthaben. Wer die Reihenfolge von Guthaben, Wintergeld und Saison-Kurzarbeitergeld kennt, hält Beschäftigte über den Winter und bekommt die Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Der Beitrag richtet sich an Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Dachdecker- und Gerüstbauerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus.
Saison-Kurzarbeitergeld gibt es in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März, ohne vorherige Anzeige.
Berechtigt sind Bauhauptgewerbe, Dachdecker, Gerüstbauer sowie Garten- und Landschaftsbau.
Es beträgt 60 %, mit Kind 67 % der Nettoentgeltdifferenz und ist für Beschäftigte steuerfrei.
Arbeitszeitguthaben gehen vor, dafür zahlt die Agentur für Arbeit 2,50 € Zuschuss-Wintergeld je Stunde.
Die allein vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge werden für gewerbliche Beschäftigte erstattet.
Die Umlage im Bauhauptgewerbe ist bis Ende 2027 auf 1 % halbiert.
Was Saison-Kurzarbeitergeld ist
Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Form des Kurzarbeitergeldes für Branchen, deren Arbeit im Winter regelmäßig ausfällt (§ 101 SGB III). Es soll verhindern, dass Betriebe ihre Beschäftigten über die Wintermonate entlassen. Anders als beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld müssen Sie den Arbeitsausfall nicht vorher anzeigen (§ 101 Abs. 7 SGB III), und die Drittel-Schwelle gilt nicht. Die Bezugszeit zählt nicht auf die Bezugsdauer des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes.
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Begriffe
Schlechtwetterzeit
1. Dezember bis 31. März
Witterungsbedingter Arbeitsausfall
ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, an einem Arbeitstag fällt mindestens eine Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit aus
Wirtschaftlicher Arbeitsausfall
zum Beispiel saisonaler Auftragsmangel; in der Schlechtwetterzeit gilt er nicht als vermeidbar
Unabwendbares Ereignis
etwa eine behördliche Sperrung, die der Betrieb nicht zu vertreten hat
Welche Betriebe und welche Beschäftigten
Berechtigt sind Betriebe, die gewerblich überwiegend Bauleistungen erbringen und unter die Baubetriebe-Verordnung fallen: Bauhauptgewerbe, Dachdecker, Gerüstbau sowie Garten- und Landschaftsbau. Viele Ausbaugewerke sind ausgeschlossen, etwa Maler, Installateure, Elektriker, Glaser, Schreiner und Fußbodenleger (§ 2 BaubetrV).
Wer im Betrieb profitiert
Beschäftigte
Saison-Kurzarbeitergeld
Wintergeld und Beitragserstattung
Gewerbliche Arbeitnehmer
ja
ja
Angestellte und Poliere
ja, wenn die Arbeitszeit vertraglich verringert werden kann
nein
Minijobber
nein, keine Arbeitslosenversicherungspflicht
nein
Gekündigte Beschäftigte
nein
nein
Arbeitszeitguthaben und Urlaub zuerst
Saison-Kurzarbeitergeld fließt ab der ersten Ausfallstunde, aber erst nachdem Arbeitszeitguthaben eingesetzt sind. In der Schlechtwetterzeit ist nach Praxis der Bundesagentur jedes Guthaben aufzulösen. Ausgenommen sind nur bis zu 50 Stunden, die vertraglich ausschließlich für Ausfälle außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt sind. Guthaben, die ein Betrieb in den zwölf Monaten davor zweckfremd aufgelöst hat, gelten im selben Umfang als vermeidbarer Ausfall (§ 101 Abs. 5 SGB III).
Wie wird der Ausfall ausgeglichen
Prüfen Sie jeden Ausfalltag in der Reihenfolge.
1
Liegt der Ausfall zwischen 1. Dezember und 31. März in einem berechtigten Betrieb?
nur mit vorheriger Anzeige bei der Agentur für Arbeit.
Ergebnis B
Guthaben zuerst
Stunden aus dem Konto bezahlen, dafür 2,50 € Zuschuss-Wintergeld je Stunde.
Ergebnis C
Saison-Kurzarbeitergeld
für die übrigen Ausfallstunden, Beiträge erstattet.
Orientierung, keine verbindliche Prüfung.
So berechnen Sie das Saison-Kurzarbeitergeld
Grundlage ist die Nettoentgeltdifferenz zwischen Soll-Entgelt, also dem Lohn ohne Ausfall, und Ist-Entgelt, dem tatsächlich erzielten Lohn (§ 106 SGB III). Mehrarbeit bleibt beim Soll außen vor, Einmalzahlungen bei beiden. Die pauschalierten Nettobeträge lesen Sie aus der Tabelle der Bundesagentur für 2026 ab, getrennt nach Steuerklasse und Leistungssatz.
Saison-Kurzarbeitergeld
Nettobetrag aus Soll-Entgelt − Nettobetrag aus Ist-Entgelt
Für Beschäftigte ist das Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Die Wintergelder sind steuer- und beitragsfrei, ohne Progressionsvorbehalt.
Feiertage in der Saison-Kurzarbeit
Feiertage und Sondertage
Fall
Regel
Grundlage
Gesetzlicher Feiertag im Bauhauptgewerbe
voller Lohn durch den Arbeitgeber, kein Saison-Kurzarbeitergeld
§ 4 Nr. 6.1 BRTV
Feiertag in anderen Gewerken ohne Tarifregel
Feiertagsentgelt in Höhe des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber, keine Erstattung
§ 2 Abs. 2 EFZG
24. und 31. Dezember im Bauhauptgewerbe
arbeitsfrei ohne Lohn, zählen weder beim Soll noch beim Ist
§ 3 Nr. 1.7 BRTV
Arbeitet der Betrieb üblicherweise an Feiertagen und ist die beschäftigte Person eingeteilt, ist Saison-Kurzarbeitergeld möglich.
Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld
01
Zuschuss-Wintergeld
bis zu 2,50 € für jede Ausfallstunde, die aus einem Arbeitszeitguthaben bezahlt wird und so Saison-Kurzarbeitergeld vermeidet (§ 102 Abs. 2 SGB III).
02
Mehraufwands-Wintergeld
1 € für jede geleistete Stunde vom 15. Dezember bis Ende Februar an witterungsabhängigen Arbeitsplätzen, im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar je bis zu 180 Stunden (§ 102 Abs. 3 SGB III).
03
Nur gewerbliche Beschäftigte
Wintergeld gibt es nur für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden darf.
Arbeitet ein Maurer im Januar 150 Stunden auf der Baustelle, erhält er 150 € Mehraufwands-Wintergeld. Urlaub, Krankheit und Feiertage zählen nicht mit.
Sozialversicherung und Erstattung
Auf den Kurzlohn zahlen Sie die Beiträge wie immer je zur Hälfte. Für die Ausfallstunden werden Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus 80 % des ausgefallenen Entgelts berechnet, und diese Beiträge trägt der Arbeitgeber allein. Für gewerbliche Beschäftigte erstattet die Agentur für Arbeit sie auf Antrag voll (§ 102 Abs. 4 SGB III).
Winterbeschäftigungsumlage
Wintergeld und Beitragserstattung finanziert die Winterbeschäftigungsumlage. Sie bemisst sich am lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn der gewerblichen Beschäftigten und geht an die Einzugsstelle des Gewerks, im Bauhauptgewerbe zusammen mit der Monatsmeldung im Sozialkassenverfahren, fällig am 28. des Folgemonats.
Umlagesätze
Stand 2026
Bauhauptgewerbe
1 %des Bruttolohns
ab
Arbeitgeber 0,6 %, Beschäftigte 0,4 %
2025: 2 %
Dachdecker
1,6 %des Bruttolohns
Arbeitgeber 1,0 %, Beschäftigte 0,6 %
Garten- und Landschaftsbau
1,85 %des Bruttolohns
Arbeitgeber 1,05 %, Beschäftigte 0,8 %
Gerüstbau
1,9 %des Bruttolohns
nur Arbeitgeber
Die Halbierung im Bauhauptgewerbe gilt bis 31. Dezember 2027, danach wieder 2 % (§ 3a WinterbeschV in der Fassung vom 10. September 2026).
Bei 3.520 € Monatslohn zahlt ein Betrieb des Bauhauptgewerbes 2026 und 2027 also 35,20 € Umlage, davon 21,12 € Arbeitgeberanteil. Im Kurzarbeitsmonat ist nur das Ist-Entgelt umlagepflichtig.
Antrag, Frist und Prüfung
Den Antrag stellen Sie monatlich mit den Vordrucken Kug 307 und 308, auch elektronisch, bei der Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle (§ 327 Abs. 3 SGB III). Er soll bis zum 15. des Folgemonats eingehen. Verbindlich ist die Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten (§ 325 Abs. 3 SGB III). Geleistete und ausgefallene Stunden zeichnen Sie täglich auf und bewahren die Nachweise vier Jahre auf.
Schlechtwetterzeit 2026/27
Steht bevor
Beginn der Schlechtwetterzeit
Keine Anzeige nötig, Stunden täglich aufzeichnen.
Steht bevor
Antrag für Dezember
Ausschlussfrist endet am 31. März 2027.
Steht bevor
Ende der Schlechtwetterzeit
Danach konjunkturelles Kurzarbeitergeld nur mit Anzeige.
Steht bevor
Abschlussprüfung
Die Agentur prüft in der Regel bis Ende November.
Übernehmen wir Ihre Baulohnabrechnung, rechnen wir Ausfallstunden, Wintergeld, Umlage und Erstattung monatlich mit ab und stellen die Anträge fristgerecht.
Rechtsgrundlagen
Gesetz§§ 101, 102 SGB III
Saison-Kurzarbeitergeld, ergänzende Leistungen
Kernaussage
Schlechtwetterzeit, keine Anzeige, Wintergeld, Beitragserstattung.
Nein. Für Saison-Kurzarbeitergeld entfällt die Anzeige (§ 101 Abs. 7 SGB III). Erst wenn nach dem 31. März konjunkturelles Kurzarbeitergeld folgen soll, ist eine Anzeige nötig.
Was passiert, wenn der Antrag zu spät kommt?
Die Frist von drei Kalendermonaten ist eine Ausschlussfrist. Wer sie verpasst, verliert den Anspruch für diesen Monat, auch wenn der Betrieb das Geld bereits ausgezahlt hat.
Rechnet sich Saison-Kurzarbeit für den Betrieb?
Weitgehend. Saison-Kurzarbeitergeld und die Beiträge auf den Ausfall werden erstattet. Kosten bleiben für Feiertage, die Umlage und den Aufwand der Abrechnung.
Nächster Schritt
Sie überlegen, Ihre Baulohnabrechnung abzugeben?
dilohver rechnet Baulohn ab, inklusive Saison-Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Erstattungsanträgen.
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