Wer für einen deutschen Arbeitgeber vorübergehend im EU-/EWR-Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich arbeitet, bleibt nach der Verordnung (EG) 883/2004 in der Sozialversicherung des Entsendestaats. Für ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis in Deutschland gilt zusätzlich die sogenannte Ausstrahlung (§ 4 SGB IV): Die deutschen Vorschriften zur Versicherungspflicht wirken über die Grenze hinaus, solange der Einsatz von vornherein zeitlich begrenzt ist. Die A1-Bescheinigung ist der Nachweis dafür gegenüber Behörden im Zielland. Ohne sie prüft der Einsatzstaat die Versicherungspflicht nach eigenem Recht – es kann zu einer Doppelversicherung kommen, mit Beiträgen in zwei Staaten für dieselbe Tätigkeit.
Ausgestellt wird die Bescheinigung nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Krankenkasse, bei der die beschäftigte Person versichert ist – auch bei einem Minijob, denn die Minijob-Zentrale ist dafür nicht zuständig. Ist jemand ausschließlich privat krankenversichert, ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig (DRV Bund, Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger).
Pflicht ist die A1-Bescheinigung für Beschäftigte und Selbstständige, die vorübergehend in einem anderen EU- oder EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich arbeiten – unabhängig davon, ob es sich um eine mehrmonatige Entsendung, eine kurze Montage oder eine einzelne Dienstreise mit Kundenbesuch handelt. Auch grenzüberschreitendes Homeoffice ist erfasst. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern ob im Ausland tatsächlich eine wertschöpfende Tätigkeit stattfindet. Reine Teilnahme an einer Konferenz oder Schulung ohne Leistung gegenüber einem Kunden vor Ort gilt in der Praxis meist nicht als entsendungspflichtig, ein Messestand mit Kundenkontakt oder eine Montage dagegen schon.
Brauche ich eine A1-Bescheinigung?
Prüfen Sie vor jedem Auslandseinsatz.
Findet der Einsatz in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich statt?
Übt die Person dort eine wertschöpfende Tätigkeit für einen Kunden aus, etwa Montage, Kundendienst oder einen Messestand?
Ist absehbar, dass der Einsatz länger als 24 Monate dauert oder eine andere entsandte Person ablöst?
Mögliche Ergebnisse
Vertragsloses Ausland
eigene Prüfung nach § 4 SGB IV, siehe unten.
Meeting oder Schulung ohne Leistungserbringung
in der Regel keine A1-Pflicht, Einzelfall dokumentieren.
Entsendung über 24 Monate
A1 reicht nicht, Ausnahmevereinbarung bei der zuständigen Stelle klären.
A1-Bescheinigung beantragen
möglichst vor Beginn des Einsatzes.
Orientierung, keine verbindliche Prüfung. Orientierung, keine verbindliche Prüfung.
Für die häufigste Form, die Entsendung nach Art. 12 der Verordnung (EG) 883/2004, gilt das Recht des Entsendestaats weiter, wenn der Einsatz von vornherein auf höchstens 24 Monate befristet ist und die entsandte Person keine andere entsandte Person ablöst. Der Arbeitgeber muss im Herkunftsstaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausüben – ein reines Verwaltungsbüro ohne operatives Geschäft reicht nicht aus. Verlängert sich ein Einsatz unerwartet über die 24 Monate hinaus, ist rechtzeitig vorher eine Ausnahmevereinbarung zwischen den beteiligten Staaten zu beantragen. Ohne sie wechselt die Versicherungspflicht mit Ablauf der Frist automatisch in den Einsatzstaat.
Wechseln sich Einsätze in mehreren Staaten regelmäßig ab, etwa bei Monteuren, die nacheinander in Österreich, Tschechien und der Slowakei arbeiten, greift nicht Art. 12, sondern Art. 13 der Verordnung. Maßgeblich ist dann, wo die Person wohnt und ob dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit stattfindet. Auch hierfür stellt die zuständige Krankenkasse eine eigene A1-Bescheinigung aus, die für den gesamten Prognosezeitraum gilt und nicht für jeden einzelnen Einsatz neu beantragt werden muss.
Seit dem 1. Januar 2025 läuft der Antrag ausschließlich elektronisch (§§ 106, 106a, 106b SGB IV), ein Antrag auf Papier oder per Fax wird nicht mehr angenommen. Arbeitgeber stellen den Antrag über eine zertifizierte Lohnabrechnungssoftware oder das SV-Meldeportal, die zuständige Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung meldet die Entscheidung ebenfalls elektronisch zurück. Bei vollständigen Angaben liegt die Bescheinigung häufig innerhalb von drei Werktagen als PDF vor, das der Arbeitgeber der entsandten Person für den Einsatz mitgibt.
Beantragen Sie die Bescheinigung möglichst vor Beginn des Einsatzes, denn einige Zielstaaten kontrollieren direkt bei Arbeitsbeginn. Für kurzfristige Einsätze bis zu sieben Tagen lässt sich der Antrag in der Praxis auch noch nachträglich stellen, in Staaten mit strengeren Kontrollen wie Frankreich oder Belgien sollte die Bescheinigung aber vorher vorliegen.
Fehlt die A1-Bescheinigung bei einer Kontrolle, haftet in erster Linie der Betrieb im Einsatzland, in einigen Ländern zusätzlich der Auftraggeber vor Ort.
Sanktionen
| Land | Sanktion | Zusätzliche Meldung |
|---|---|---|
| Belgien | Bußgeld bis rund 8.000 € | Limosa-Meldung vor Beginn |
| Frankreich | Bußgeld bis rund 3.500 € je Beschäftigten | SIPSI-Meldung vor Beginn |
| Österreich | Kontrolle der Finanzpolizei, Baustellenstopp möglich | Meldung ZKO 3 vor Beginn |
Die A1-Bescheinigung ersetzt nicht die eigenen Meldepflichten des Einsatzstaats. Fast jeder EU-Staat verlangt zusätzlich eine eigene Vorab-Meldung, unabhängig von der Sozialversicherung: Belgien über das Limosa-System, Frankreich über das Portal SIPSI, Österreich über die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO 3), die Niederlande über ein eigenes Meldeportal für entsandte Arbeitnehmer. Für Betriebe mit Aufträgen in Österreich oder Tschechien heißt das: Vor jedem Einsatz zwei getrennte Vorgänge klären, die A1-Bescheinigung bei der Krankenkasse und die Meldung beim Zielstaat.
Für Einsätze außerhalb der EU/EWR, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs kommt es darauf an, ob mit dem Zielstaat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Deutschland hat solche Abkommen unter anderem mit den USA, Kanada, Japan, Südkorea, Australien, der Türkei, Brasilien, China und Indien geschlossen. Die zuständige Stelle stellt dafür eine bilaterale Entsendebescheinigung statt der A1-Bescheinigung aus, seit 2026 ebenfalls elektronisch über das SV-Meldeportal.
Besteht kein solches Abkommen, spricht man vom vertragslosen Ausland. Dort gibt es keine internationale Koordinierung der Sozialversicherung. Die Ausstrahlung nach § 4 SGB IV kann die deutsche Versicherungspflicht zwar aufrechterhalten, das ändert aber nichts daran, dass der Zielstaat die Tätigkeit unabhängig davon nach eigenem Recht beurteilt. Im Ergebnis kann eine Doppelversicherung entstehen, mit Beiträgen in beiden Ländern für dieselbe Beschäftigung. Vor einem Einsatz ins vertragslose Ausland lohnt deshalb eine frühzeitige Prüfung durch die zuständige Krankenkasse, ob und in welchem Umfang die deutsche Versicherungspflicht bestehen bleibt.
Hinweis
Grenzgänger mit dauerhaftem Wohnsitz im Nachbarland sind kein Entsendungsfall. Dort richtet sich die Sozialversicherung nach dem Wohnort, nicht nach einer befristeten A1-Bescheinigung.
Übernehmen wir Ihre Lohnabrechnung, stellen wir die A1-Bescheinigung rechtzeitig vor jedem Einsatz und behalten die Fristen der einzelnen Zielstaaten im Blick. Steht zusätzlich eine Sofortmeldung an, weil eine neue Beschäftigung beginnt, klären wir beides in einem Zug.
Rechtsgrundlagen
Gesetz§ 4 SGB IV
Ausstrahlung
Deutsches Sozialversicherungsrecht bleibt bei befristeter Entsendung anwendbar.
Gesetz§§ 106, 106a, 106b SGB IV
Elektronisches Antragsverfahren
Anträge auf A1-Bescheinigungen seit 1.1.2025 nur noch elektronisch.
VerordnungArt. 12 VO (EG) 883/2004
Entsendung
Sozialversicherungsrecht des Entsendestaats bis 24 Monate, keine Ablösung einer anderen entsandten Person.
VerordnungArt. 13 VO (EG) 883/2004
Mehrere Mitgliedstaaten
Eigenes Verfahren bei regelmäßig wechselnden Einsatzorten.
BehördeDVKA, GKV-Spitzenverband
Elektronisches Antragsverfahren, Zuständigkeit
Krankenkasse bzw. Deutsche Rentenversicherung, Bearbeitung meist binnen drei Werktagen.
BehördeDeutsche Rentenversicherung
Sozialversicherungsabkommen
Übersicht der Abkommensstaaten und bilaterale Entsendebescheinigung.
Ja, wenn an dem Tag eine wertschöpfende Tätigkeit für einen Kunden im Ausland stattfindet, etwa ein Vor-Ort-Termin mit Montage oder Installation. Reine Meetings ohne Leistungserbringung gelten in der Praxis meist nicht als entsendungspflichtig.
Auch bei freiwillig gesetzlich Versicherten bleibt die Krankenkasse zuständig. Nur wenn ausschließlich eine private Krankenversicherung besteht, übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Ausstellung.
Für kurze Einsätze bis zu sieben Tagen lässt sich der Antrag in der Praxis meist auch nachträglich stellen. Bei längeren Einsätzen oder in Staaten mit strengeren Kontrollen sollte die Bescheinigung vor Beginn vorliegen.
Ohne eine rechtzeitig beantragte Ausnahmevereinbarung wechselt die Versicherungspflicht mit Ablauf der Frist automatisch in den Einsatzstaat. Ab dem geplanten Ende des Einsatzes sollte deshalb frühzeitig geklärt werden, ob eine Verlängerung möglich ist.
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