Wissenswertes

Malerkasse Urlaubskasse und Zusatzversorgung

Die Malerkasse besteht aus Urlaubskasse und Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks und erhält monatlich 14,30 % der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer. Wer Meldung, Urlaubserstattung und Fristen kennt, bekommt das ausgezahlte Urlaubsgeld vollständig zurück und vermeidet Verzugszinsen. Der Beitrag richtet sich an Arbeitgeber im Maler- und Lackiererhandwerk mit gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten.
Stand: September 2026
Sie überlegen, Ihre Baulohnabrechnung abzugeben?

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Malerkasse besteht aus der Urlaubskasse und der Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks mit Sitz in Wiesbaden.
  • Teilnehmen müssen Betriebe, die arbeitszeitlich überwiegend Maler- und Lackiererarbeiten ausführen, bundesweit außer im Saarland.
  • Für gewerbliche Arbeitnehmer beträgt der Beitrag 14,30 % der Bruttolohnsumme, für Angestellte 2 % des Gehalts.
  • Gemeldet und gezahlt wird bis zum 15. des Folgemonats.
  • Ausgezahltes Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld erstattet die Urlaubskasse, wenn das Beitragskonto ausgeglichen ist.
  • Nachforderungen der Kasse verjähren nach vier Jahren, eigene Erstattungsansprüche nach zwei.

Was die Malerkasse ist

Unter dem Namen Malerkasse arbeiten zwei gemeinsame Einrichtungen des Maler- und Lackiererhandwerks: die Gemeinnützige Urlaubskasse (seit 1971) und die Zusatzversorgungskasse (seit 1975). Grundlage ist der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung. Er ist allgemeinverbindlich und gesetzlich abgesichert, deshalb gilt er auch für Betriebe ohne Innungs- oder Verbandsmitgliedschaft.

Das Prinzip ähnelt dem Sozialkassenverfahren am Bau: Gewerbliche Arbeitnehmer sparen ihren Urlaubsanspruch mit jedem Lohn an, auch über mehrere Arbeitgeber hinweg. Der Betrieb zahlt den Urlaub aus und holt sich das Geld bei der Urlaubskasse zurück. Das Bundesurlaubsgesetz gilt für diese Arbeitnehmer nicht (§ 24a RTV Maler und Lackierer).

Begriffe

Urlaubskasse
Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk e. V., zieht die Beiträge ein und erstattet Urlaubsvergütungen
Zusatzversorgungskasse
zahlt Beihilfen und die Rente „ZVK-Zukunft“ an gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte
Urlaubsentgelt
Prozentsatz des Bruttolohns, abhängig von der Urlaubsdauer
Gewerbezugehörigkeit
Jahre im Maler- und Lackiererhandwerk, von der Urlaubskasse festgestellt, bestimmt die Urlaubsdauer

Wer teilnehmen muss

Erfasst ist ein Betrieb, wenn mehr als die Hälfte der Arbeitszeit auf Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks entfällt. Gewerbeanmeldung, Handwerksrolle oder Außenauftritt sind dafür nicht entscheidend. Das Saarland hat eigene Regeln und ist ausgenommen.

Typische Tätigkeiten im Geltungsbereich
BereichBeispiele
Maler und LackiererAnstrich, Tapezieren, Weißbinder- und Tüncherarbeiten, Schilder
Fassade und SchutzWärmedämmverbundsysteme, Betonschutz, Entrostung, Oberflächensanierung
Boden und VerkehrBodenbeschichtung und Bodenbelag, Fahrbahnmarkierung
Fahrzeug und MetallFahrzeug- und Metalllackierung
Auch Raumausstatter, Bodenleger und Hausmeisterdienste nehmen teil, wenn diese Arbeiten überwiegen.

Abgrenzung zu SOKA-BAU

Der VTV des Baugewerbes nimmt das Maler- und Lackiererhandwerk aus, aber nur soweit keine Bauarbeiten überwiegen (§ 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV). Ein Malerbetrieb, der überwiegend Trockenbau oder Putz ausführt, kann deshalb unter SOKA-BAU fallen. Maßgeblich ist die Arbeitszeit im Kalenderjahr, dokumentieren Sie sie nach Tätigkeiten.

Zu melden sind alle rentenversicherungspflichtigen gewerblichen Arbeitnehmer, dazu technische und kaufmännische Angestellte für die Zusatzversorgung. Auszubildende und Umschüler sind ausgenommen.

Muss Ihr Betrieb an die Malerkasse melden

Prüfen Sie vor der ersten Lohnabrechnung.

  1. Liegt der Betrieb außerhalb des Saarlands?

  2. Entfällt mehr als die Hälfte der Arbeitszeit auf Maler- und Lackiererarbeiten?

  3. Entfällt mehr als die Hälfte der Arbeitszeit auf Bauarbeiten wie Trockenbau oder Putz?

Mögliche Ergebnisse

  • Ergebnis A

    Keine Malerkasse

    Prüfen Sie, ob ein anderes Verfahren gilt.

  • Ergebnis B

    Voraussichtlich SOKA-BAU

    Klären Sie die Einordnung mit der Kasse, bevor Sie melden.

  • Ergebnis C

    Teilnahme an der Malerkasse

    Betrieb anmelden und ab dem ersten Monat melden.

Orientierung, keine verbindliche Prüfung. Mischbetriebe sollten die Einordnung schriftlich bestätigen lassen.


Beitrag und Bemessung

Den Beitrag trägt allein der Arbeitgeber (§ 5 VTV Maler). Von den 14,30 % für gewerbliche Arbeitnehmer entfallen 2 Prozentpunkte auf die Zusatzversorgung, der Rest auf die Urlaubskasse. Für Angestellte zahlen Sie nur die Zusatzversorgung. Gehaltsanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung bleiben dafür außer Betracht.

Beiträge Malerkasse

Stand 2026

Gewerbliche Arbeitnehmer
14,30 % der Bruttolohnsumme
seit
12,30 % Urlaub, 2,00 % Zusatzversorgung
Angestellte
2,00 % des Bruttomonatsgehalts
seit
nur Zusatzversorgung
Bemessungsgrenze Zusatzversorgung
8.450 € im Monat
ab
2025: 8.050 €

Zur Bruttolohnsumme gehört der lohnsteuerpflichtige Bruttolohn einschließlich Sachbezügen, dazu pauschal versteuerter Lohn nach §§ 40a und 40b EStG, etwa von Minijobbern (§ 21 Nr. 3 RTV). Auch eine Urlaubsabgeltung ist Bruttolohn und damit beitragspflichtig.


Meldung und Zahlung

Sie melden monatlich je Arbeitnehmer Bruttolohn oder Gehalt und den fälligen Gesamtbeitrag, über das Portal „meine malerkasse“ oder direkt aus dem Lohnprogramm. Auf Anfrage teilen Sie der Kasse außerdem Stammdaten und Art der Tätigkeit mit (§ 5 Nr. 8 VTV Maler). Die Kasse darf die Lohnunterlagen prüfen (§ 9 VTV Maler).

Monatlicher Ablauf

  1. Monatsende

    Lohnabrechnung

    Bruttolöhne und Gehälter der erfassten Beschäftigten festhalten.

  2. Bis 15. des Folgemonats

    Meldung und Zahlung

    Elektronisch über das Portal oder aus dem Lohnprogramm.

  3. Ab dem Folgetag

    Verzug

    Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

  4. Vier Jahre nach Jahresende

    Verjährung

    Beitragsforderungen der Kasse verjähren (§ 11 Nr. 2 VTV Maler).

Wird ein Betrieb erst nachträglich als teilnahmepflichtig erkannt, fordert die Kasse die Beiträge rückwirkend. Für die nachgezahlten Zeiträume können Sie dann auch Urlaubserstattungen verlangen (§ 7 Nr. 4 VTV Maler).


Urlaub und Erstattung

Gewerbliche Arbeitnehmer haben 25 Urlaubstage, ab zwölf Jahren Gewerbezugehörigkeit 28 und ab 22 Jahren 30 (§ 18 RTV). Das Urlaubsentgelt ist ein fester Prozentsatz des Bruttolohns, dazu kommen 15 % zusätzliches Urlaubsgeld (§§ 21, 23 RTV). Den maßgeblichen Satz teilt die Urlaubskasse für jeden Arbeitnehmer mit.

Urlaubsentgelt nach Urlaubsdauer
UrlaubstageUrlaubsentgelt vom Bruttolohn
259,5 %
269,9 %
2810,6 %
2911,0 %
3011,4 %
Je Tag Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen kommen 0,38 % hinzu (§ 21 Nr. 2 RTV).

Den Urlaub kann ein volljähriger Arbeitnehmer erstmals nehmen, wenn sein angespartes Urlaubsentgelt mindestens die Hälfte des Jahresurlaubs deckt (§ 20 RTV). Sie zahlen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld mit Urlaubsantritt aus, die Urlaubskasse erstattet die Bruttobeträge (§ 7 VTV Maler).

Fristen für Erstattungen

Ihre eigenen Ansprüche gegen die Kasse verjähren schon zwei Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie fällig wurden (§ 11 Nr. 1 VTV Maler). Resturlaub aus dem Vorjahr kann der Arbeitnehmer nur bis Ende des laufenden Jahres verlangen, danach bleibt ihm ein Jahr für eine Entschädigung durch die Urlaubskasse (§ 50 RTV).

Eine Urlaubsabgeltung durch Auszahlung gibt es nur in Sonderfällen, etwa bei mehr als drei Monaten außerhalb der Branche, bei Erwerbsunfähigkeit oder beim Wechsel ins Angestelltenverhältnis (§ 24 Nr. 3 RTV).


Zusatzversorgung

Aus dem Beitrag von 2 % zahlt die Zusatzversorgungskasse Beihilfen und die Rente „ZVK-Zukunft“ an ehemalige Beschäftigte der Branche. Den Antrag stellen die Berechtigten selbst bei der Kasse (§ 8 VTV Maler). Wird der Beitrag nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG, sondern pauschal oder individuell versteuert, teilen Sie das der Kasse spätestens zwei Monate nach Jahresende mit.

Saison-Kurzarbeitergeld und Winterbeschäftigungsumlage betreffen Malerbetriebe nur, wenn sie überwiegend Bauleistungen erbringen (§ 1 BaubetrV). In unserer Baulohnabrechnung erstellen wir die Monatsmeldung an die Malerkasse und die Erstattungsanträge für den Urlaub. Andere Gewerke haben eigene Verfahren, etwa SOKA-DACH und die EWGaLa im Garten- und Landschaftsbau.

Rechtsgrundlagen

  1. TarifvertragVTV Maler

    Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk

    Kernaussage

    Beitrag, Meldung, Erstattung, Prüfung, Verjährung (§§ 5–11).

    Volltext auf malerkasse.de
  2. TarifvertragRTV Maler und Lackierer

    Rahmentarifvertrag gewerbliche Arbeitnehmer

    Kernaussage

    Urlaubsdauer, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Abgeltung, Fristen (§§ 18–24a, 50).

  3. EinrichtungMalerkasse

    Verfahrensteilnahme

    Kernaussage

    Geltungsbereich und erfasste Tätigkeiten.

    Volltext auf malerkasse.de
  4. EinrichtungMalerkasse

    Beitragshöhe

    Kernaussage

    Beitragssätze und Bemessungsgrenze 2026.

    Volltext auf malerkasse.de
  5. Tarifvertrag§ 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

    Kernaussage

    Ausnahme für das Maler- und Lackiererhandwerk.


Häufige Fragen

Muss ich auch ohne Innungsmitgliedschaft an die Malerkasse zahlen?

Ja. Der Verfahrenstarifvertrag ist allgemeinverbindlich und gilt für alle Betriebe im Geltungsbereich.

Muss ich Minijobber melden?

Ja, wenn sie gewerblich arbeiten. Ihr pauschal versteuerter Lohn gehört zur Bruttolohnsumme.

Was passiert mit dem Urlaub, wenn ein Maler den Arbeitgeber wechselt?

Der angesparte Anspruch geht nicht verloren. Die Urlaubskasse führt ihn weiter, und der neue Arbeitgeber zahlt den Urlaub aus und lässt ihn sich erstatten. Eine Auszahlung gibt es nur in den Sonderfällen des § 24 Nr. 3 RTV.

Zahlen Arbeitnehmer einen Anteil?

Nein. Den Beitrag zur Malerkasse trägt allein der Arbeitgeber.

Nächster Schritt
Sie überlegen, Ihre Baulohnabrechnung abzugeben?
dilohver rechnet Löhne im Maler- und Lackiererhandwerk ab, inklusive Meldung und Urlaubserstattung bei der Malerkasse.

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