EWGaLa und AuGaLa Umlagen im Garten- und Landschaftsbau
Über die EWGaLa zahlen Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus monatlich die Ausbildungsumlage und, wenn sie überwiegend bauen, die Winterbeschäftigungsumlage. Wer die Sätze, die Bemessung und die Abgrenzung zu SOKA-BAU kennt, vermeidet Säumniszuschläge und teure Nachforderungen einer falschen Kasse. Der Beitrag richtet sich an Arbeitgeber im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau mit gewerblichen Arbeitnehmern.
Die EWGaLa zieht im Garten- und Landschaftsbau die Ausbildungsumlage für das Ausbildungsförderwerk AuGaLa ein.
Die Ausbildungsumlage beträgt 0,80 % der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer, auch für Betriebe ohne Auszubildende.
Betriebe, die überwiegend bauliche Arbeiten ausführen, zahlen zusätzlich 1,85 % Winterbeschäftigungsumlage und 0,15 % Bearbeitungsgebühr.
Gemeldet und gezahlt wird bis zum 15. des Folgemonats, elektronisch und auch als Nullmeldung.
Eine Urlaubskasse wie am Bau gibt es nicht, den Urlaub zahlen Sie direkt.
Wer überwiegend pflastert und kaum Grünarbeiten hat, kann unter SOKA-BAU fallen.
Was EWGaLa und AuGaLa sind
Im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau gibt es kein Sozialkassenverfahren mit Urlaubskonten wie im Bauhauptgewerbe. Die Branche finanziert über eine gemeinsame Einrichtung zwei Dinge: die Nachwuchsförderung und die Winterbauförderung der Bundesagentur für Arbeit. Grundlage der Ausbildungsumlage sind die allgemeinverbindlichen Tarifverträge über die Berufsbildung (Ost und West). Sie gelten deshalb auch für Betriebe, die keinem Verband angehören.
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Begriffe
EWGaLa
Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau in Bad Honnef, zieht die Umlagen ein und führt das Beitragskonto
AuGaLa
Ausbildungsförderwerk Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V., erhält die Ausbildungsumlage und erstattet Ausbildungsbetrieben Kosten
Ausbildungsumlage
tariflicher Beitrag aller erfassten Betriebe zur Ausbildung, seit 1977
Winterbeschäftigungsumlage
gesetzliche Umlage nach § 354 SGB III, aus der die Bundesagentur Wintergeld und Saison-Kurzarbeitergeld finanziert
Wer zahlen muss
Umlagepflichtig ist ein Arbeitgeber des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, der bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) unfallversichert ist und überwiegend Arbeiten auf fremden Grundstücken ausführt. Dazu zählen Hausgärten, Außenanlagen, Grünflächen, Sport- und Spielplätze, Dachbegrünung sowie Drän- und Rekultivierungsarbeiten. Den Betrieb melden Sie beim AuGaLa an, das Beitragskonto führt die EWGaLa.
Die Umlagen berechnen sich nur aus dem Lohn der gewerblichen Arbeitnehmer. Angestellte und Auszubildende bleiben außen vor. Aushilfen, Minijobber, Studenten, Rentner und Saisonkräfte zählen dagegen mit, unabhängig von ihrer Versicherungspflicht.
Welche Umlagen zahlt Ihr Betrieb
Prüfen Sie vor der ersten Lohnabrechnung.
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Ist der Betrieb bei der SVLFG unfallversichert und arbeitet überwiegend auf fremden Grundstücken?
Prüfen Sie, ob ein anderes Verfahren gilt, etwa SOKA-BAU.
Ergebnis B
Ausbildungsumlage und Winterbeschäftigungsumlage
zusammen 2,80 % der Bruttolohnsumme.
Ergebnis C
Nur Ausbildungsumlage
0,80 % der Bruttolohnsumme, der Betrieb leistet überwiegend Pflege.
Orientierung, keine verbindliche Prüfung. Im Zweifel klärt eine Anfrage bei der EWGaLa die Einordnung.
Abgrenzung zu SOKA-BAU
Die heikelste Frage im GaLaBau ist nicht die Höhe der Umlage, sondern die Kasse. Pflasterarbeiten aller Art gehören zu den baulichen Leistungen des VTV (§ 1 Abs. 2 Abschn. V VTV), und der Garten- und Landschaftsbau steht nicht in dessen Ausnahmeliste. Ein Betrieb, der überwiegend Wege, Stellplätze und Terrassen pflastert, erfüllt damit zunächst den Geltungsbereich des Sozialkassenverfahrens am Bau.
Geschützt sind GaLaBau-Betriebe über eine Einschränkung in der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV. Das Bundesarbeitsgericht hat sie 2005 geprüft (BAG, 23.02.2005, 10 AZR 382/04). Danach gilt der VTV nicht für Betriebe, die
unter den Rahmentarifvertrag des GaLaBau fallen und überwiegend Außenanlagen herstellen und unterhalten,
mindestens 20 % ihrer Arbeitszeit auf Grünarbeiten verwenden, also Pflanzung, Rasen, Pflege und Vegetationstechnik,
bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (heute SVLFG) versichert sind und
Mitglied im Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sind.
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Nachforderung von SOKA-BAU
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann SOKA-BAU Beiträge für mehrere Jahre nachfordern, und die gezahlten EWGaLa-Umlagen ersetzen sie nicht. Mit rund 20 % der Bruttolohnsumme ist das ein Vielfaches der GaLaBau-Umlagen. Dokumentieren Sie deshalb die Arbeitszeit nach Tätigkeiten, vor allem den Anteil der Grünarbeiten, und klären Sie die Einordnung, bevor Sie viele Pflasteraufträge annehmen.
Ausbildungsumlage
Die Ausbildungsumlage zahlen alle erfassten Betriebe, auch wenn sie selbst nicht ausbilden oder nicht ausbilden dürfen. Sie beträgt 0,80 % der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer. Das gilt auch für Betriebe, die überwiegend Pflege leisten und deshalb keine Winterbeschäftigungsumlage zahlen.
Wer ausbildet, bekommt über das AuGaLa einen Teil der Kosten zurück. Erstattet wird die anteilige Ausbildungsvergütung für die Zeiten in der Berufsschule, in der überbetrieblichen Ausbildung und gegebenenfalls im Urlaub. Die Erstattung erscheint vierteljährlich als Gutschrift auf dem Betriebskonto.
Winterbeschäftigungsumlage
Betriebe, die arbeitszeitlich zu mehr als 50 % bauliche Leistungen erbringen, gehören zur geförderten Winterbauwirtschaft (§ 1 Abs. 4 BaubetrV). Sie zahlen die Winterbeschäftigungsumlage, die die EWGaLa im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit einzieht (§§ 354 ff. SGB III). Dafür können gewerbliche Arbeitnehmer in der Schlechtwetterzeit Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld erhalten.
Die Umlage beträgt 1,85 %: 1,05 % trägt der Arbeitgeber, 0,80 % der Arbeitnehmer. Den Arbeitnehmeranteil behalten Sie vom Nettolohn ein, er mindert weder Steuer noch Sozialversicherung. Hinzu kommt eine Bearbeitungsgebühr von 0,15 %, die allein der Arbeitgeber trägt. Der gesenkte Satz von 1 %, der 2026 und 2027 im Bauhauptgewerbe gilt, betrifft den GaLaBau nicht.
Was zur Bruttolohnsumme zählt
Lohnbestandteil
Umlagepflichtig
Lohn, Zuschläge, Sonderzahlungen, Sachbezüge
ja
Urlaubsabgeltung
ja
Pauschal versteuerter Lohn nach §§ 40a, 40b EStG, etwa Minijobs
ja
Lohn von Beschäftigten mit Aktivrente seit 2026
ja
Ausbildungsvergütung von Auszubildenden und Umschülern
nein
Entgeltumwandlung für die Altersvorsorge, Bezüge nach § 40 Abs. 2 EStG
nein
Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld
nein
Sätze und Beispielrechnung
Umlagen EWGaLa
Stand 2026
Ausbildungsumlage
0,80 %der Bruttolohnsumme
nur Arbeitgeber
Winterbeschäftigungsumlage
1,85 %der Bruttolohnsumme
1,05 % Arbeitgeber, 0,80 % Arbeitnehmer
Bearbeitungsgebühr
0,15 %der Bruttolohnsumme
nur bei Winterbeschäftigungsumlage
Stand September 2026, die EWGaLa berechnet die Beträge aus der gemeldeten Bruttolohnsumme.
Meldung und Zahlung
Sie melden monatlich die Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer und deren Zahl am Monatsende. Die Umlagen berechnet das System selbst. Meldungen gehen nur noch elektronisch ein, über das Online-Portal der EWGaLa, direkt aus DATEV oder Agenda oder über ein Lohnbüro. Einen falschen Monat korrigieren Sie mit einer neuen Meldung, die als Korrektur gekennzeichnet ist.
Monatlicher Ablauf
Monatsende
Lohnabrechnung
Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer und ihre Zahl festhalten.
Bis 15. des Folgemonats
Meldung und Zahlung
Umlagen fällig, auch als Nullmeldung für Monate ohne Lohn.
Ab dem Folgetag
Säumnis
1 % Säumniszuschlag je angefangenem Monat (§ 24 SGB IV), fehlende Meldungen werden geschätzt.
Offene Beträge treibt die Bundesagentur für Arbeit bei, tarifliche Forderungen die EWGaLa über das Arbeitsgericht. Die Winterbeschäftigungsumlage verjährt nach vier Jahren, Ausbildungsumlage und Bearbeitungsgebühr nach drei Jahren.
In unserer Baulohnabrechnung erstellen wir die Monatsmeldung an die EWGaLa aus der laufenden Abrechnung und behalten den Arbeitnehmeranteil der Winterbeschäftigungsumlage ein. Wie sich die Verfahren anderer Gewerke unterscheiden, zeigen die Beiträge zu SOKA-DACH und zur Malerkasse.
Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit des VTV für GaLaBau-Betriebe.
Häufige Fragen
Muss ich die Ausbildungsumlage zahlen, wenn ich nicht ausbilde?
Ja. Die Umlage finanziert die Ausbildung der ganzen Branche und ist von allen erfassten Betrieben zu zahlen, ob sie selbst ausbilden oder nicht.
Gibt es im GaLaBau eine Urlaubskasse?
Nein. Den Urlaub gewähren und bezahlen Sie nach dem Rahmentarifvertrag direkt, eine Erstattung durch eine Kasse wie im Bauhauptgewerbe gibt es nicht.
Was gilt für einen reinen Pflegebetrieb?
Leistet der Betrieb überwiegend Pflege, entfallen Winterbeschäftigungsumlage und Bearbeitungsgebühr. Die Ausbildungsumlage von 0,80 % bleibt, und Saison-Kurzarbeitergeld gibt es dann nicht.
Nächster Schritt
Sie überlegen, Ihre Baulohnabrechnung abzugeben?
dilohver rechnet Löhne im Garten- und Landschaftsbau ab, inklusive der Monatsmeldung an die EWGaLa.
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