Wissenswertes

EWGaLa und AuGaLa Umlagen im Garten- und Landschaftsbau

Über die EWGaLa zahlen Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus monatlich die Ausbildungsumlage und, wenn sie überwiegend bauen, die Winterbeschäftigungsumlage. Wer die Sätze, die Bemessung und die Abgrenzung zu SOKA-BAU kennt, vermeidet Säumniszuschläge und teure Nachforderungen einer falschen Kasse. Der Beitrag richtet sich an Arbeitgeber im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau mit gewerblichen Arbeitnehmern.
Stand: September 2026
Sie überlegen, Ihre Baulohnabrechnung abzugeben?

Das Wichtigste in Kürze

  • Die EWGaLa zieht im Garten- und Landschaftsbau die Ausbildungsumlage für das Ausbildungsförderwerk AuGaLa ein.
  • Die Ausbildungsumlage beträgt 0,80 % der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer, auch für Betriebe ohne Auszubildende.
  • Betriebe, die überwiegend bauliche Arbeiten ausführen, zahlen zusätzlich 1,85 % Winterbeschäftigungsumlage und 0,15 % Bearbeitungsgebühr.
  • Gemeldet und gezahlt wird bis zum 15. des Folgemonats, elektronisch und auch als Nullmeldung.
  • Eine Urlaubskasse wie am Bau gibt es nicht, den Urlaub zahlen Sie direkt.
  • Wer überwiegend pflastert und kaum Grünarbeiten hat, kann unter SOKA-BAU fallen.

Was EWGaLa und AuGaLa sind

Im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau gibt es kein Sozialkassenverfahren mit Urlaubskonten wie im Bauhauptgewerbe. Die Branche finanziert über eine gemeinsame Einrichtung zwei Dinge: die Nachwuchsförderung und die Winterbauförderung der Bundesagentur für Arbeit. Grundlage der Ausbildungsumlage sind die allgemeinverbindlichen Tarifverträge über die Berufsbildung (Ost und West). Sie gelten deshalb auch für Betriebe, die keinem Verband angehören.

Begriffe

EWGaLa
Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau in Bad Honnef, zieht die Umlagen ein und führt das Beitragskonto
AuGaLa
Ausbildungsförderwerk Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V., erhält die Ausbildungsumlage und erstattet Ausbildungsbetrieben Kosten
Ausbildungsumlage
tariflicher Beitrag aller erfassten Betriebe zur Ausbildung, seit 1977
Winterbeschäftigungsumlage
gesetzliche Umlage nach § 354 SGB III, aus der die Bundesagentur Wintergeld und Saison-Kurzarbeitergeld finanziert

Wer zahlen muss

Umlagepflichtig ist ein Arbeitgeber des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, der bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) unfallversichert ist und überwiegend Arbeiten auf fremden Grundstücken ausführt. Dazu zählen Hausgärten, Außenanlagen, Grünflächen, Sport- und Spielplätze, Dachbegrünung sowie Drän- und Rekultivierungsarbeiten. Den Betrieb melden Sie beim AuGaLa an, das Beitragskonto führt die EWGaLa.

Die Umlagen berechnen sich nur aus dem Lohn der gewerblichen Arbeitnehmer. Angestellte und Auszubildende bleiben außen vor. Aushilfen, Minijobber, Studenten, Rentner und Saisonkräfte zählen dagegen mit, unabhängig von ihrer Versicherungspflicht.

Welche Umlagen zahlt Ihr Betrieb

Prüfen Sie vor der ersten Lohnabrechnung.

  1. Ist der Betrieb bei der SVLFG unfallversichert und arbeitet überwiegend auf fremden Grundstücken?

  2. Entfällt mehr als die Hälfte der Arbeitszeit auf bauliche Arbeiten, etwa Neuanlage, Wege und Mauern?

Mögliche Ergebnisse

  • Ergebnis A

    Keine EWGaLa-Umlage

    Prüfen Sie, ob ein anderes Verfahren gilt, etwa SOKA-BAU.

  • Ergebnis B

    Ausbildungsumlage und Winterbeschäftigungsumlage

    zusammen 2,80 % der Bruttolohnsumme.

  • Ergebnis C

    Nur Ausbildungsumlage

    0,80 % der Bruttolohnsumme, der Betrieb leistet überwiegend Pflege.

Orientierung, keine verbindliche Prüfung. Im Zweifel klärt eine Anfrage bei der EWGaLa die Einordnung.


Abgrenzung zu SOKA-BAU

Die heikelste Frage im GaLaBau ist nicht die Höhe der Umlage, sondern die Kasse. Pflasterarbeiten aller Art gehören zu den baulichen Leistungen des VTV (§ 1 Abs. 2 Abschn. V VTV), und der Garten- und Landschaftsbau steht nicht in dessen Ausnahmeliste. Ein Betrieb, der überwiegend Wege, Stellplätze und Terrassen pflastert, erfüllt damit zunächst den Geltungsbereich des Sozialkassenverfahrens am Bau.

Geschützt sind GaLaBau-Betriebe über eine Einschränkung in der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV. Das Bundesarbeitsgericht hat sie 2005 geprüft (BAG, 23.02.2005, 10 AZR 382/04). Danach gilt der VTV nicht für Betriebe, die

  • unter den Rahmentarifvertrag des GaLaBau fallen und überwiegend Außenanlagen herstellen und unterhalten,
  • mindestens 20 % ihrer Arbeitszeit auf Grünarbeiten verwenden, also Pflanzung, Rasen, Pflege und Vegetationstechnik,
  • bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (heute SVLFG) versichert sind und
  • Mitglied im Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sind.

Nachforderung von SOKA-BAU

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann SOKA-BAU Beiträge für mehrere Jahre nachfordern, und die gezahlten EWGaLa-Umlagen ersetzen sie nicht. Mit rund 20 % der Bruttolohnsumme ist das ein Vielfaches der GaLaBau-Umlagen. Dokumentieren Sie deshalb die Arbeitszeit nach Tätigkeiten, vor allem den Anteil der Grünarbeiten, und klären Sie die Einordnung, bevor Sie viele Pflasteraufträge annehmen.


Ausbildungsumlage

Die Ausbildungsumlage zahlen alle erfassten Betriebe, auch wenn sie selbst nicht ausbilden oder nicht ausbilden dürfen. Sie beträgt 0,80 % der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer. Das gilt auch für Betriebe, die überwiegend Pflege leisten und deshalb keine Winterbeschäftigungsumlage zahlen.

Wer ausbildet, bekommt über das AuGaLa einen Teil der Kosten zurück. Erstattet wird die anteilige Ausbildungsvergütung für die Zeiten in der Berufsschule, in der überbetrieblichen Ausbildung und gegebenenfalls im Urlaub. Die Erstattung erscheint vierteljährlich als Gutschrift auf dem Betriebskonto.


Winterbeschäftigungsumlage

Betriebe, die arbeitszeitlich zu mehr als 50 % bauliche Leistungen erbringen, gehören zur geförderten Winterbauwirtschaft (§ 1 Abs. 4 BaubetrV). Sie zahlen die Winterbeschäftigungsumlage, die die EWGaLa im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit einzieht (§§ 354 ff. SGB III). Dafür können gewerbliche Arbeitnehmer in der Schlechtwetterzeit Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld erhalten.

Die Umlage beträgt 1,85 %: 1,05 % trägt der Arbeitgeber, 0,80 % der Arbeitnehmer. Den Arbeitnehmeranteil behalten Sie vom Nettolohn ein, er mindert weder Steuer noch Sozialversicherung. Hinzu kommt eine Bearbeitungsgebühr von 0,15 %, die allein der Arbeitgeber trägt. Der gesenkte Satz von 1 %, der 2026 und 2027 im Bauhauptgewerbe gilt, betrifft den GaLaBau nicht.

Was zur Bruttolohnsumme zählt
LohnbestandteilUmlagepflichtig
Lohn, Zuschläge, Sonderzahlungen, Sachbezügeja
Urlaubsabgeltungja
Pauschal versteuerter Lohn nach §§ 40a, 40b EStG, etwa Minijobsja
Lohn von Beschäftigten mit Aktivrente seit 2026ja
Ausbildungsvergütung von Auszubildenden und Umschülernnein
Entgeltumwandlung für die Altersvorsorge, Bezüge nach § 40 Abs. 2 EStGnein
Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeldnein

Sätze und Beispielrechnung

Umlagen EWGaLa

Stand 2026

Ausbildungsumlage
0,80 % der Bruttolohnsumme
nur Arbeitgeber
Winterbeschäftigungsumlage
1,85 % der Bruttolohnsumme
1,05 % Arbeitgeber, 0,80 % Arbeitnehmer
Bearbeitungsgebühr
0,15 % der Bruttolohnsumme
nur bei Winterbeschäftigungsumlage

Stand September 2026, die EWGaLa berechnet die Beträge aus der gemeldeten Bruttolohnsumme.


Meldung und Zahlung

Sie melden monatlich die Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer und deren Zahl am Monatsende. Die Umlagen berechnet das System selbst. Meldungen gehen nur noch elektronisch ein, über das Online-Portal der EWGaLa, direkt aus DATEV oder Agenda oder über ein Lohnbüro. Einen falschen Monat korrigieren Sie mit einer neuen Meldung, die als Korrektur gekennzeichnet ist.

Monatlicher Ablauf

  1. Monatsende

    Lohnabrechnung

    Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer und ihre Zahl festhalten.

  2. Bis 15. des Folgemonats

    Meldung und Zahlung

    Umlagen fällig, auch als Nullmeldung für Monate ohne Lohn.

  3. Ab dem Folgetag

    Säumnis

    1 % Säumniszuschlag je angefangenem Monat (§ 24 SGB IV), fehlende Meldungen werden geschätzt.

Offene Beträge treibt die Bundesagentur für Arbeit bei, tarifliche Forderungen die EWGaLa über das Arbeitsgericht. Die Winterbeschäftigungsumlage verjährt nach vier Jahren, Ausbildungsumlage und Bearbeitungsgebühr nach drei Jahren.

In unserer Baulohnabrechnung erstellen wir die Monatsmeldung an die EWGaLa aus der laufenden Abrechnung und behalten den Arbeitnehmeranteil der Winterbeschäftigungsumlage ein. Wie sich die Verfahren anderer Gewerke unterscheiden, zeigen die Beiträge zu SOKA-DACH und zur Malerkasse.

Rechtsgrundlagen

  1. EinrichtungEWGaLa

    Umlageverfahren und Bruttolohnsummenmeldung

    Kernaussage

    Pflicht, Sätze, Bemessung, Fälligkeit, Säumnis, Verjährung.

    Volltext auf ewgala.de
  2. EinrichtungAuGaLa

    Erstattungen an die Betriebe

    Kernaussage

    Anteilige Ausbildungsvergütung, vierteljährliche Gutschrift, rund 6.050 € je Auszubildendem.

    Volltext auf augala.de
  3. Gesetz§§ 354 ff. SGB III

    Winterbeschäftigungsumlage

    Kernaussage

    Umlagepflicht der Betriebe der Winterbauwirtschaft.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  4. Verordnung§ 1 Abs. 4 BaubetrV

    Baubetriebe-Verordnung

    Kernaussage

    Welche GaLaBau-Arbeiten zur Winterbauförderung gehören.

    Verordnungstext auf gesetze-im-internet.de
  5. UrteilBAG 10 AZR 382/04

    Urteil vom 23.02.2005

    Kernaussage

    Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit des VTV für GaLaBau-Betriebe.


Häufige Fragen

Muss ich die Ausbildungsumlage zahlen, wenn ich nicht ausbilde?

Ja. Die Umlage finanziert die Ausbildung der ganzen Branche und ist von allen erfassten Betrieben zu zahlen, ob sie selbst ausbilden oder nicht.

Gibt es im GaLaBau eine Urlaubskasse?

Nein. Den Urlaub gewähren und bezahlen Sie nach dem Rahmentarifvertrag direkt, eine Erstattung durch eine Kasse wie im Bauhauptgewerbe gibt es nicht.

Was gilt für einen reinen Pflegebetrieb?

Leistet der Betrieb überwiegend Pflege, entfallen Winterbeschäftigungsumlage und Bearbeitungsgebühr. Die Ausbildungsumlage von 0,80 % bleibt, und Saison-Kurzarbeitergeld gibt es dann nicht.

Nächster Schritt
Sie überlegen, Ihre Baulohnabrechnung abzugeben?
dilohver rechnet Löhne im Garten- und Landschaftsbau ab, inklusive der Monatsmeldung an die EWGaLa.

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