Dachdeckerbetriebe gehören nicht zum Sozialkassenverfahren des Bauhauptgewerbes, der VTV nimmt das Dachdeckerhandwerk ausdrücklich aus (§ 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 2 VTV). Die Branche hat eigene Kassen, die der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks und die IG BAU gemeinsam tragen. Sitz ist Wiesbaden. Wie das Verfahren am Bau funktioniert, steht im Beitrag zum Sozialkassenverfahren.
Begriffe
Der wichtigste Unterschied zum Bau: SOKA-DACH führt keine Urlaubskonten. Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld zahlt der Betrieb nach dem Rahmentarifvertrag (§§ 38 ff. RTV Dachdecker), eine Erstattung gibt es nicht. SOKA-DACH teilt lediglich den Durchschnittsstundenlohn mit, der für die Berechnung des Urlaubsentgelts maßgeblich ist.
Erfasst sind Betriebe des Dachdeckerhandwerks als Ganzes, einschließlich selbstständiger Betriebsabteilungen. Ob ein Betrieb dazugehört, richtet sich nach der Tätigkeit, die er überwiegend ausübt. Führt ein Dachdeckerbetrieb überwiegend andere Bauarbeiten aus, kann statt SOKA-DACH das Verfahren von SOKA-BAU greifen.
Welche Kasse ist zuständig
Prüfen Sie vor der ersten Meldung.
Führt der Betrieb überwiegend Arbeiten des Dachdeckerhandwerks aus, etwa Dach, Abdichtung, Fassadenbekleidung?
Führt er überwiegend andere Bauarbeiten aus?
Mögliche Ergebnisse
SOKA-DACH
Betrieb anmelden und ab dem ersten Monat melden.
Voraussichtlich SOKA-BAU
Klären Sie die Einordnung, bevor Sie melden.
Keine der beiden Kassen
Prüfen Sie, ob ein anderes Verfahren gilt.
Orientierung, keine verbindliche Prüfung. Mischbetriebe sollten die Einordnung schriftlich bestätigen lassen.
Zu melden sind alle gewerblich oder überwiegend gewerblich tätigen Arbeitnehmer mit einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit. Eine persönliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ändert daran nichts.
| Beschäftigte | Meldepflicht |
|---|---|
| Gewerbliche Arbeitnehmer, auch im zweiten Arbeitsverhältnis | ja |
| Minijobber und Aushilfen, auch ohne Steuerpflicht | ja |
| Meister und Betriebsleiter, die auf der Baustelle gewerblich arbeiten | ja |
| Rentner, Lagerarbeiter, Reinigungskräfte, mitarbeitende Familienangehörige | ja |
| Angestellte mit kaufmännischer Tätigkeit, etwa im Büro | nein |
| Auszubildende | nein |
Seit dem Meldemonat März 2025 gilt ein bundesweit einheitlicher Beitrag, vorher unterschieden sich West und Ost. Er setzt sich aus vier tariflichen Bestandteilen und der gesetzlichen Winterbeschäftigungsumlage zusammen. Grundlage ist die Bruttolohnsumme aller gemeldeten Arbeitnehmer.
Beiträge SOKA-DACH
Stand 2026
Zusammen 12,40 % Sozialkassenbeitrag und 14,00 % Gesamtbeitrag.
Als Bruttolohn melden Sie das Steuerbrutto ohne Freibeträge, dazu Ausfallgeld, 13. Monatseinkommen, Urlaubsentgelt und Sachbezüge. Pauschal versteuerte Bestandteile nach §§ 40a und 40b EStG rechnen Sie hinzu. Nicht dazu gehören Arbeitgeberbeiträge zur Tariflichen Zusatz-Rente, Gruppen-Unfallversicherung, Krankengeld, Wintergeld und Saison-Kurzarbeitergeld.
Je Arbeitnehmer melden Sie monatlich Bruttolohn, Stundenlohn und die Stunden, für die Lohn gezahlt wurde. Dazu zählen auch Urlaubs-, Feiertags-, Wegezeit- und Entgeltfortzahlungsstunden. Bei Festlohn melden Sie die tariflichen Stunden, bei Akkord die tatsächlichen. Stunden mit Krankengeld oder Saison-Kurzarbeitergeld bleiben draußen. Auch Monate ohne Lohn melden Sie, dann als Nullmeldung.
Monatlicher Ablauf
Monatsende
Lohnabrechnung
Bruttolohn, Stunden und Ausfallstunden je Arbeitnehmer festhalten.
Bis 15. des Folgemonats
Meldung und Zahlung
Über meineSOKA-DACH, direkt aus dem Lohnprogramm oder als CSV-Upload, Zahlung per Lastschrift oder Überweisung.
Ab dem Folgetag
Verzug
Verzugszinsen auf den Sozialkassenbeitrag, 1 % Säumniszuschlag je angefangenem Monat auf die Umlage.
Die Direktübertragung bieten unter anderem DATEV, Agenda, Addison und BRZ an. Geben Sie bei Überweisungen immer Betriebskontonummer und Beitragsmonat an. Ein Guthaben bei der Arbeitsagentur dürfen Sie nicht mit dem Beitrag an SOKA-DACH verrechnen.
Der Betrieb zahlt einen Teil des 13. Monatseinkommens mit dem Novemberlohn aus und bekommt ihn von SOKA-DACH erstattet. Der volle Anspruch beträgt 89 Durchschnittsstundenlöhne, wenn das Arbeitsverhältnis am 30. November ununterbrochen zwölf Monate besteht. Ab drei Monaten Beschäftigung entsteht ein anteiliger Anspruch, der bei früherem Austritt mit dem letzten Lohn fällig wird. Zusätzlich legt SOKA-DACH 38 Durchschnittsstundenlöhne für die Altersversorgung an.
Fällt die Arbeit von April bis November aus zwingenden Witterungsgründen mindestens eine Stunde am Tag aus, zahlen Sie Ausfallgeld und beantragen die Erstattung mit der Monatsmeldung. Erstattet werden höchstens 53 Stunden je Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Das finanziert der Beitrag zur Beschäftigungssicherung.
Im Winter greifen die Leistungen der Arbeitsagentur, finanziert aus der Winterbeschäftigungsumlage: Zuschuss-Wintergeld von 2,50 € je Ausfallstunde aus Arbeitszeitguthaben, Mehraufwands-Wintergeld von 1,00 € je Arbeitsstunde und das Saison-Kurzarbeitergeld. Mehraufwands-Wintergeld gibt es vom 15. Dezember bis Ende Februar, im Dezember für bis zu 90 und im Januar und Februar für je bis zu 180 Arbeitsstunden. Für Ausfallstunden mit Saison-Kurzarbeitergeld erstattet die Arbeitsagentur außerdem die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, berechnet auf 80 % des ausgefallenen Entgelts. Zuständig für all das ist die Arbeitsagentur, nicht SOKA-DACH.
Für Auszubildende in einem anerkannten Ausbildungsberuf erstattet SOKA-DACH nach jedem vollständigen Ausbildungsjahr einen Teil der Ausbildungsvergütung. Den Antrag verschickt die Kasse automatisch. Wird ein Geselle nach bestandener Prüfung mindestens zwölf Monate in Vollzeit weiterbeschäftigt, zahlt SOKA-DACH eine Übernahmeprämie in Höhe eines Monatslohns von 169 Stunden.
SOKA-DACH-Bestätigung
Auftraggeber verlangen oft einen Nachweis, dass der Betrieb seine Sozialkassenbeiträge zahlt. SOKA-DACH stellt die Bestätigung, früher Unbedenklichkeitsbescheinigung, nur aus, wenn alle Meldungen vorliegen und das Beitragskonto ausgeglichen ist.
In unserer Baulohnabrechnung erstellen wir die Monatsmeldung an SOKA-DACH aus der laufenden Abrechnung, beantragen Ausfallgeld und 13. Monatseinkommen und behalten den Arbeitnehmeranteil der Umlage ein. Andere Gewerke haben eigene Verfahren, etwa die Malerkasse und die EWGaLa im Garten- und Landschaftsbau.
Rechtsgrundlagen
EinrichtungSOKA-DACH
Beitragssätze
Zusammensetzung des Gesamtbeitrags von 14,00 % seit Meldemonat März 2025.
MerkblattSOKA-DACH
Beitragseinzugsverfahren, Stand September 2023
Meldepflichtige Arbeitnehmer, Bruttolohn, Stunden, Fälligkeit, Verzug.
EinrichtungSOKA-DACH
13. Monatseinkommen
89 Durchschnittsstundenlöhne, Stichtag 30. November, Ausschlussfristen.
EinrichtungSOKA-DACH
EinrichtungSOKA-DACH
Gesetz§§ 354 ff. SGB III
Winterbeschäftigungsumlage
Umlagepflicht der Betriebe der Winterbauwirtschaft.
Ja. Aushilfen und geringfügig Beschäftigte mit gewerblicher Tätigkeit sind melde- und beitragspflichtig, auch wenn keine Steuer anfällt.
Nein. Im Dachdeckerhandwerk gibt es kein Urlaubskassenverfahren. Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld trägt der Betrieb.
Innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit, schriftlich beim Arbeitgeber. Danach verfällt der Anspruch. Für die Erstattung durch SOKA-DACH gilt für den Betrieb der 31. Mai des Folgejahres.
Nein. Die Winterbeschäftigungsumlage zieht SOKA-DACH nur für die Arbeitsagentur ein. Erstattungen der Arbeitsagentur laufen getrennt und mindern den Beitrag an SOKA-DACH nicht.
Disclaimer
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