Wissenswertes

Mindestlohn für Arbeitgeber Höhe, Minijob-Grenze und Pflichten

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 2026 13,90 € je Stunde und steigt am 1. Januar 2027 auf 14,60 €. Wer weiß, wie sich das auf Monatslöhne, die Minijob-Grenze, Arbeitszeitkonten und die Aufzeichnungspflicht auswirkt, stellt die Abrechnung rechtzeitig um und besteht eine Prüfung durch den Zoll. Der Beitrag richtet sich an Arbeitgeber, die Beschäftigte nahe am Mindestlohn bezahlen.
Stand: Oktober 2026
Sie wollen sichergehen, dass jede Abrechnung den Mindestlohn einhält?

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Mindestlohn steigt von 13,90 € auf 14,60 € je Stunde, jeweils zum 1. Januar.
  • Er gilt für jede geleistete Arbeitsstunde, auch bei festem Monatslohn, in Minijobs und für Aushilfen.
  • Mit ihm steigt die Minijob-Grenze 2027 auf 633 € im Monat. Wer die Stunden nicht anpasst, rutscht sonst über die Grenze oder unter den Mindestlohn.
  • Mehrarbeit darf auf ein Arbeitszeitkonto, höchstens 50 Prozent der vereinbarten Zeit im Monat und mit Ausgleich binnen zwölf Monaten.
  • Für Minijobber und Beschäftigte in elf Branchen müssen Sie Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit binnen sieben Tagen aufzeichnen.
  • Verstöße kontrolliert der Zoll. Wer unter dem Mindestlohn zahlt, riskiert ein Bußgeld bis 500.000 Euro.

Höhe des Mindestlohns 2026 und 2027

Den Mindestlohn legt die Bundesregierung per Verordnung fest, auf Vorschlag der Mindestlohnkommission. Die aktuelle Verordnung regelt zwei Stufen auf einmal, deshalb steht der Wert für 2027 schon fest.

Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde

Stand 2027

Mindestlohn
14,60 € je Stunde
ab
2026: 13,90 €
Verdienstgrenze Minijob
633 € im Monat
ab
2026: 603 €

Der Mindestlohn ist ein Bruttobetrag je Zeitstunde (§ 1 MiLoG). Er gilt für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren, unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Umfang der Beschäftigung. Höhere Branchenmindestlöhne aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen gehen vor, etwa in der Pflege, der Gebäudereinigung oder im Dachdeckerhandwerk. Die aktuellen Werte veröffentlicht das Bundesarbeitsministerium.


Mindestlohn bei festem Monatslohn prüfen

Viele Beschäftigte erhalten ein festes Monatsgehalt. Der Mindestlohn bezieht sich trotzdem auf die Stunde. Teilen Sie das Monatsentgelt durch die Stunden, um den tatsächlichen Stundenlohn zu ermitteln. Für eine Vollzeitstelle mit 40 Wochenstunden ergeben sich im Durchschnitt 173,33 Stunden im Monat (40 × 52 ÷ 12).

Lange Monate

Der Mindestlohn gilt für die in einem Monat tatsächlich geleisteten Stunden. Bei 23 Arbeitstagen mit je acht Stunden fallen 184 Stunden an, das sind 2026 schon 2.557,60 Euro. Ein knapp kalkuliertes Festgehalt reicht dann nur, wenn ein schriftliches Arbeitszeitkonto die Mehrstunden auffängt oder das verstetigte Entgelt im Jahresschnitt ausreicht.

Prüfen Sie zum Jahreswechsel alle Gehälter, die unter 2.531 Euro bei Vollzeit liegen, und rechnen Sie Teilzeitverträge entsprechend um. Ein Gehalt, das 2026 passt, kann 2027 zu niedrig sein.


Minijob-Grenze und Übergangsbereich

Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Sie entspricht dem Verdienst bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn und wird auf volle Euro aufgerundet.

Verdienstgrenze im Minijob

Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro

Für Minijobs heißt das: Wer bisher 43 Stunden zu 13,90 Euro arbeitet, verdient 597,70 Euro. Mit 14,60 Euro sind es 627,80 Euro, also weiter unter der neuen Grenze. Wer dagegen über dem Mindestlohn bezahlt wird, kann die Grenze schon mit gleichen Stunden überschreiten. Prüfen Sie jeden Minijob vor dem Januar-Lauf. Was bei einem Überschreiten gilt, steht im Beitrag zum Minijob.

Mit der Minijob-Grenze verschiebt sich die Untergrenze des Übergangsbereichs auf 633,01 €. Wie die Beiträge dort berechnet werden, erklärt der Beitrag zum Midijob.


Was auf den Mindestlohn angerechnet wird

Nicht jede Zahlung zählt für den Mindestlohn. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind alle Geldleistungen anrechenbar, die eine Gegenleistung für die normale Arbeit sind (BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16). Leistungen mit einem anderen Zweck zählen nicht.

Anrechnung auf den Mindestlohn

Was zählt und was nicht
ZahlungAnrechenbarHinweis
Grundlohn, LeistungsprämienjaGegenleistung für die Arbeit
Sonntags- und Feiertagszuschlägejasoweit Gegenleistung für die normale Arbeit
Nachtzuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZGneingleicht die Belastung der Nachtarbeit ausBAG, 10 AZR 171/16
Weihnachts- und Urlaubsgeldnur im Fälligkeitsmonatwenn unwiderruflich und für die Arbeit gezahlt
Trinkgeld von GästenneinLeistung Dritter, nicht des Arbeitgebers
Sachbezüge, AufwandsersatzneinMindestlohn ist in Geld zu zahlen
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit. Eine Jahresprämie im Dezember hilft nicht für die Monate davor.

Der Mindestlohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 2 Abs. 1 MiLoG). Wie Zuschläge steuerlich behandelt werden, erklärt der Beitrag zu den steuerfreien Zuschlägen. Warum Trinkgeld nicht zählt, steht im Beitrag zum Trinkgeld.


Arbeitszeitkonten und Mehrarbeit

Mehrstunden müssen nicht im selben Monat bezahlt werden. Sie dürfen auf ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto, wenn der Ausgleich binnen zwölf Monaten erfolgt (§ 2 Abs. 2 MiLoG). Je Monat dürfen höchstens 50 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit eingestellt werden. Endet das Arbeitsverhältnis, gleichen Sie das Konto spätestens im Folgemonat aus, durch Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns.

Die Regel gilt nicht für Wertguthaben nach dem Sozialgesetzbuch, also für Langzeitkonten etwa für Sabbaticals oder den vorzeitigen Ruhestand.


Aufzeichnungspflicht

Für bestimmte Beschäftigte müssen Sie die Arbeitszeit aufzeichnen (§ 17 MiLoG). Das betrifft alle Minijobber, außer im Privathaushalt, und alle Beschäftigten in den Branchen, die das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nennt (§ 2a SchwarzArbG).

Wer aufzeichnen muss

Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz
PflichtInhalt
WerMinijobber und alle Beschäftigten in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG
BranchenBau, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition und Logistik samt Lieferdiensten, Schausteller, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Prostitution, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Friseur- und Kosmetikgewerbe
WasBeginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
Bis wannspätestens am siebten Tag nach dem Arbeitstag
Wie langemindestens zwei Jahre aufbewahren, im Inland und auf Deutsch
Für Minijobs im Privathaushalt gilt die Pflicht nicht.

In den genannten Branchen müssen Beschäftigte außerdem einen Ausweis mitführen, und Sie müssen sie darauf schriftlich hinweisen. Neue Beschäftigte melden Sie dort schon vor Arbeitsbeginn mit der Sofortmeldung.


Wer keinen Mindestlohn bekommt

Das Mindestlohngesetz nimmt einige Gruppen ausdrücklich aus (§ 22 MiLoG). Für alle anderen Praktikanten gilt der Mindestlohn ab dem ersten Tag.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Ausnahmen nach § 22 MiLoG
GruppeVoraussetzung
Pflichtpraktikumvorgeschrieben durch Schule, Hochschule oder Ausbildungsordnung
Orientierungspraktikumbis zu drei Monate vor Ausbildung oder Studium
Begleitendes Praktikumbis zu drei Monate neben Ausbildung oder Studium, einmal beim selben Betrieb
Jugendlicheunter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
Auszubildende, Ehrenamtlichenicht vom Mindestlohngesetz erfasstfür Azubis gilt die Mindestausbildungsvergütung
Langzeitarbeitslosein den ersten sechs Monaten der Beschäftigung

Kontrolle durch den Zoll

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls prüft den Mindestlohn. Sie darf Geschäftsräume betreten, Unterlagen einsehen und Beschäftigte befragen. Bereit liegen müssen Arbeitsverträge, Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnabrechnungen.

Bußgelder nach § 21 MiLoG

Höchstbeträge je Verstoß
VerstoßBußgeld bis
Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt500.000 €
Aufträge an Unternehmen vergeben, die den Mindestlohn nicht zahlen500.000 €
Arbeitszeit nicht, falsch oder zu spät aufgezeichnet50.000 €
Prüfung behindert, Unterlagen nicht vorgelegt30.000 €
Wer mit einem Bußgeld ab 2.500 Euro belegt wird, kann zudem von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.

Als Auftraggeber haften Sie außerdem dafür, dass Ihre Subunternehmer den Mindestlohn zahlen (§ 13 MiLoG). Das betrifft vor allem den Bau, wo Nachunternehmer üblich sind.

Die laufende Prüfung von Stundenlöhnen und Minijob-Grenzen übernimmt auf Wunsch die Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Rechtsgrundlagen

  1. Gesetz§ 1 MiLoG

    Höhe des Mindestlohns

    Kernaussage

    Anspruch je Zeitstunde, Höhe nach der Mindestlohnanpassungsverordnung.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  2. Gesetz§ 2 MiLoG

    Fälligkeit, Arbeitszeitkonto

    Kernaussage

    Zahlung spätestens Ende des Folgemonats, Arbeitszeitkonto bis 50 Prozent und zwölf Monate.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  3. Gesetz§ 17 MiLoG

    Aufzeichnungspflicht

    Kernaussage

    Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit für Minijobber und Branchen nach § 2a SchwarzArbG.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  4. Gesetz§ 22 MiLoG

    Persönlicher Anwendungsbereich

    Kernaussage

    Ausnahmen für Praktika, Jugendliche, Auszubildende und Langzeitarbeitslose.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  5. Gesetz§ 2a SchwarzArbG

    Branchen mit Ausweispflicht

    Kernaussage

    Liste der Branchen, für die auch die Aufzeichnungspflicht gilt.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  6. Gesetz§ 8 Abs. 1a SGB IV

    Minijob-Grenze

    Kernaussage

    Kopplung der Verdienstgrenze an den Mindestlohn.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 14,60 € brutto je Stunde. 2026 sind es 13,90 €.

Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber?

Ja. Minijobber haben denselben Anspruch je Stunde wie alle anderen Beschäftigten. Zusätzlich müssen Sie ihre Arbeitszeit aufzeichnen, außer im Privathaushalt.

Wie viele Stunden darf ein Minijobber 2027 arbeiten?

Beim Mindestlohn von 14,60 € sind es höchstens 43 Stunden im Monat, damit die Grenze von 633 € nicht überschritten wird. Bei höherem Stundenlohn entsprechend weniger.

Bekommen Auszubildende den Mindestlohn?

Nein. Auszubildende fallen nicht unter das Mindestlohngesetz. Für sie gilt die Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz.

Darf ich Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn anrechnen?

Nur im Monat, in dem es fällig ist und unwiderruflich gezahlt wird. Für die übrigen Monate des Jahres zählt es nicht.

Nächster Schritt
Sie wollen sichergehen, dass jede Abrechnung den Mindestlohn einhält?
dilohver übernimmt die laufende Lohnabrechnung digital und prüft Stundenlöhne, Minijob-Grenzen und Arbeitszeitkonten bei jeder Erhöhung mit.

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