Den Mindestlohn legt die Bundesregierung per Verordnung fest, auf Vorschlag der Mindestlohnkommission. Die aktuelle Verordnung regelt zwei Stufen auf einmal, deshalb steht der Wert für 2027 schon fest.
Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde
Stand 2027
Der Mindestlohn ist ein Bruttobetrag je Zeitstunde (§ 1 MiLoG). Er gilt für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren, unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Umfang der Beschäftigung. Höhere Branchenmindestlöhne aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen gehen vor, etwa in der Pflege, der Gebäudereinigung oder im Dachdeckerhandwerk. Die aktuellen Werte veröffentlicht das Bundesarbeitsministerium.
Viele Beschäftigte erhalten ein festes Monatsgehalt. Der Mindestlohn bezieht sich trotzdem auf die Stunde. Teilen Sie das Monatsentgelt durch die Stunden, um den tatsächlichen Stundenlohn zu ermitteln. Für eine Vollzeitstelle mit 40 Wochenstunden ergeben sich im Durchschnitt 173,33 Stunden im Monat (40 × 52 ÷ 12).
Lange Monate
Der Mindestlohn gilt für die in einem Monat tatsächlich geleisteten Stunden. Bei 23 Arbeitstagen mit je acht Stunden fallen 184 Stunden an, das sind 2026 schon 2.557,60 Euro. Ein knapp kalkuliertes Festgehalt reicht dann nur, wenn ein schriftliches Arbeitszeitkonto die Mehrstunden auffängt oder das verstetigte Entgelt im Jahresschnitt ausreicht.
Prüfen Sie zum Jahreswechsel alle Gehälter, die unter 2.531 Euro bei Vollzeit liegen, und rechnen Sie Teilzeitverträge entsprechend um. Ein Gehalt, das 2026 passt, kann 2027 zu niedrig sein.
Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Sie entspricht dem Verdienst bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn und wird auf volle Euro aufgerundet.
Verdienstgrenze im Minijob
Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro
Für Minijobs heißt das: Wer bisher 43 Stunden zu 13,90 Euro arbeitet, verdient 597,70 Euro. Mit 14,60 Euro sind es 627,80 Euro, also weiter unter der neuen Grenze. Wer dagegen über dem Mindestlohn bezahlt wird, kann die Grenze schon mit gleichen Stunden überschreiten. Prüfen Sie jeden Minijob vor dem Januar-Lauf. Was bei einem Überschreiten gilt, steht im Beitrag zum Minijob.
Mit der Minijob-Grenze verschiebt sich die Untergrenze des Übergangsbereichs auf 633,01 €. Wie die Beiträge dort berechnet werden, erklärt der Beitrag zum Midijob.
Nicht jede Zahlung zählt für den Mindestlohn. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind alle Geldleistungen anrechenbar, die eine Gegenleistung für die normale Arbeit sind (BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16). Leistungen mit einem anderen Zweck zählen nicht.
Anrechnung auf den Mindestlohn
| Zahlung | Anrechenbar | Hinweis |
|---|---|---|
| Grundlohn, Leistungsprämien | ja | Gegenleistung für die Arbeit |
| Sonntags- und Feiertagszuschläge | ja | soweit Gegenleistung für die normale Arbeit |
| Nachtzuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG | nein | gleicht die Belastung der Nachtarbeit ausBAG, 10 AZR 171/16 |
| Weihnachts- und Urlaubsgeld | nur im Fälligkeitsmonat | wenn unwiderruflich und für die Arbeit gezahlt |
| Trinkgeld von Gästen | nein | Leistung Dritter, nicht des Arbeitgebers |
| Sachbezüge, Aufwandsersatz | nein | Mindestlohn ist in Geld zu zahlen |
Der Mindestlohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 2 Abs. 1 MiLoG). Wie Zuschläge steuerlich behandelt werden, erklärt der Beitrag zu den steuerfreien Zuschlägen. Warum Trinkgeld nicht zählt, steht im Beitrag zum Trinkgeld.
Mehrstunden müssen nicht im selben Monat bezahlt werden. Sie dürfen auf ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto, wenn der Ausgleich binnen zwölf Monaten erfolgt (§ 2 Abs. 2 MiLoG). Je Monat dürfen höchstens 50 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit eingestellt werden. Endet das Arbeitsverhältnis, gleichen Sie das Konto spätestens im Folgemonat aus, durch Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns.
Die Regel gilt nicht für Wertguthaben nach dem Sozialgesetzbuch, also für Langzeitkonten etwa für Sabbaticals oder den vorzeitigen Ruhestand.
Für bestimmte Beschäftigte müssen Sie die Arbeitszeit aufzeichnen (§ 17 MiLoG). Das betrifft alle Minijobber, außer im Privathaushalt, und alle Beschäftigten in den Branchen, die das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nennt (§ 2a SchwarzArbG).
Wer aufzeichnen muss
| Pflicht | Inhalt |
|---|---|
| Wer | Minijobber und alle Beschäftigten in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG |
| Branchen | Bau, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition und Logistik samt Lieferdiensten, Schausteller, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Prostitution, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Friseur- und Kosmetikgewerbe |
| Was | Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit |
| Bis wann | spätestens am siebten Tag nach dem Arbeitstag |
| Wie lange | mindestens zwei Jahre aufbewahren, im Inland und auf Deutsch |
In den genannten Branchen müssen Beschäftigte außerdem einen Ausweis mitführen, und Sie müssen sie darauf schriftlich hinweisen. Neue Beschäftigte melden Sie dort schon vor Arbeitsbeginn mit der Sofortmeldung.
Das Mindestlohngesetz nimmt einige Gruppen ausdrücklich aus (§ 22 MiLoG). Für alle anderen Praktikanten gilt der Mindestlohn ab dem ersten Tag.
Ausnahmen vom Mindestlohn
| Gruppe | Voraussetzung |
|---|---|
| Pflichtpraktikum | vorgeschrieben durch Schule, Hochschule oder Ausbildungsordnung |
| Orientierungspraktikum | bis zu drei Monate vor Ausbildung oder Studium |
| Begleitendes Praktikum | bis zu drei Monate neben Ausbildung oder Studium, einmal beim selben Betrieb |
| Jugendliche | unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung |
| Auszubildende, Ehrenamtliche | nicht vom Mindestlohngesetz erfasstfür Azubis gilt die Mindestausbildungsvergütung |
| Langzeitarbeitslose | in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung |
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls prüft den Mindestlohn. Sie darf Geschäftsräume betreten, Unterlagen einsehen und Beschäftigte befragen. Bereit liegen müssen Arbeitsverträge, Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnabrechnungen.
Bußgelder nach § 21 MiLoG
| Verstoß | Bußgeld bis |
|---|---|
| Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt | 500.000 € |
| Aufträge an Unternehmen vergeben, die den Mindestlohn nicht zahlen | 500.000 € |
| Arbeitszeit nicht, falsch oder zu spät aufgezeichnet | 50.000 € |
| Prüfung behindert, Unterlagen nicht vorgelegt | 30.000 € |
Als Auftraggeber haften Sie außerdem dafür, dass Ihre Subunternehmer den Mindestlohn zahlen (§ 13 MiLoG). Das betrifft vor allem den Bau, wo Nachunternehmer üblich sind.
Die laufende Prüfung von Stundenlöhnen und Minijob-Grenzen übernimmt auf Wunsch die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Rechtsgrundlagen
Gesetz§ 1 MiLoG
Höhe des Mindestlohns
Anspruch je Zeitstunde, Höhe nach der Mindestlohnanpassungsverordnung.
Gesetz§ 2 MiLoG
Fälligkeit, Arbeitszeitkonto
Zahlung spätestens Ende des Folgemonats, Arbeitszeitkonto bis 50 Prozent und zwölf Monate.
Gesetz§ 17 MiLoG
Aufzeichnungspflicht
Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit für Minijobber und Branchen nach § 2a SchwarzArbG.
Gesetz§ 22 MiLoG
Persönlicher Anwendungsbereich
Ausnahmen für Praktika, Jugendliche, Auszubildende und Langzeitarbeitslose.
Gesetz§ 2a SchwarzArbG
Branchen mit Ausweispflicht
Liste der Branchen, für die auch die Aufzeichnungspflicht gilt.
Gesetz§ 8 Abs. 1a SGB IV
Minijob-Grenze
Kopplung der Verdienstgrenze an den Mindestlohn.
Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 14,60 € brutto je Stunde. 2026 sind es 13,90 €.
Ja. Minijobber haben denselben Anspruch je Stunde wie alle anderen Beschäftigten. Zusätzlich müssen Sie ihre Arbeitszeit aufzeichnen, außer im Privathaushalt.
Beim Mindestlohn von 14,60 € sind es höchstens 43 Stunden im Monat, damit die Grenze von 633 € nicht überschritten wird. Bei höherem Stundenlohn entsprechend weniger.
Nein. Auszubildende fallen nicht unter das Mindestlohngesetz. Für sie gilt die Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz.
Nur im Monat, in dem es fällig ist und unwiderruflich gezahlt wird. Für die übrigen Monate des Jahres zählt es nicht.
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