Wissenswertes

Urlaubsanspruch berechnen Teilzeit, Austritt und Abgeltung

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 24 Werktage im Jahr, bei einer Fünf-Tage-Woche also 20 Arbeitstage, und wird bei Teilzeit, Eintritt und Austritt anteilig umgerechnet. Wer die Rechenwege, die Regeln zum Verfall und die Abrechnung der Urlaubsabgeltung kennt, plant Urlaub richtig und vermeidet Nachforderungen beim Ausscheiden. Der Beitrag richtet sich an Arbeitgeber, die Urlaubstage verwalten und abrechnen.
Stand: Oktober 2026
Sie wollen Urlaubsentgelt und Abgeltung nicht selbst berechnen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 24 Werktage. Bei fünf Arbeitstagen pro Woche sind das 20 Arbeitstage (§ 3 BUrlG).
  • Bei Teilzeit rechnen Sie nach Arbeitstagen um: Wer drei Tage pro Woche arbeitet, hat mindestens zwölf Urlaubstage.
  • Den vollen Anspruch gibt es nach sechs Monaten Wartezeit. Davor und beim Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte gilt ein Zwölftel je vollem Monat.
  • Urlaub verfällt zum Jahresende oder zum 31. März nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den Resturlaub hingewiesen hat.
  • Das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen.
  • Was beim Ausscheiden nicht genommen werden kann, wird als Urlaubsabgeltung ausgezahlt, steuer- und beitragsrechtlich als Einmalzahlung.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch

Das Bundesurlaubsgesetz sichert jedem Arbeitnehmer mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub im Jahr (§ 3 BUrlG). Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, das Gesetz geht also von einer Sechs-Tage-Woche aus. Für die übliche Fünf-Tage-Woche ergeben sich 20 Arbeitstage, also vier Wochen. Was Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag darüber hinaus gewähren, ist vertraglicher Mehrurlaub.

Mindesturlaub nach Arbeitstagen

Gesetzlicher Urlaub je nach Verteilung der Arbeitszeit
Arbeitstage pro WocheRechnungUrlaubstage im Jahr
624 × 6 ÷ 624
524 × 5 ÷ 620
424 × 4 ÷ 616
324 × 3 ÷ 612
224 × 2 ÷ 68
Schwerbehinderte Menschen erhalten zusätzlich fünf Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche (§ 208 SGB IX), Jugendliche je nach Alter 25 bis 30 Werktage (§ 19 JArbSchG).

Teilzeit und vertraglicher Mehrurlaub

Teilzeitkräfte haben Anspruch auf dieselbe Zahl an Urlaubswochen wie Vollzeitkräfte. Gerechnet wird mit Arbeitstagen, nicht mit Stunden. Wie viele Stunden an einem Arbeitstag anfallen, spielt für die Zahl der Urlaubstage keine Rolle.

Ändert sich die Zahl der Arbeitstage im Laufe des Jahres, etwa beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit, behalten bereits erworbene Urlaubstage nach der Rechtsprechung ihren Wert. Lassen Sie solche Fälle zum Zeitpunkt des Wechsels getrennt berechnen.


Eintritt, Wartezeit und Teilurlaub

Den vollen Jahresurlaub erwirbt ein Arbeitnehmer erst nach sechs Monaten Beschäftigung (§ 4 BUrlG). Bis dahin und in einigen weiteren Fällen gibt es Teilurlaub: ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat (§ 5 BUrlG).

Entscheidungspfad

Voller Urlaub oder Teilurlaub?

  1. Beginnt das Arbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli?

  2. Scheidet der Beschäftigte in diesem Jahr spätestens am 30. Juni aus?

Mögliche Ergebnisse

  • Ergebnis A

    Teilurlaub im Eintrittsjahr

    Die Wartezeit endet erst im Folgejahr, im Eintrittsjahr gilt ein Zwölftel je vollem Monat.

  • Ergebnis B

    Voller Jahresurlaub

    Die Wartezeit ist erfüllt, und der Beschäftigte bleibt mindestens bis in die zweite Jahreshälfte.

  • Ergebnis C

    Teilurlaub

    Wer in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, erhält ein Zwölftel je vollem Monat.

Orientierung, keine verbindliche Prüfung. Gilt für den gesetzlichen Mindesturlaub. Für vertraglichen Mehrurlaub kann der Vertrag anderes regeln.

Hat der Beschäftigte im selben Jahr bereits bei einem früheren Arbeitgeber Urlaub erhalten, wird dieser angerechnet. Der frühere Arbeitgeber muss beim Ausscheiden bescheinigen, wie viel Urlaub gewährt oder abgegolten wurde (§ 6 BUrlG).


Urlaubsanspruch bei Kündigung und Austritt

Endet das Arbeitsverhältnis, hängt der Anspruch vom Zeitpunkt ab. Wer in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, erhält ein Zwölftel je vollem Monat. Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, behält den vollen gesetzlichen Jahresurlaub, auch wenn er nur bis Juli bleibt.

Während der Kündigungsfrist soll der Resturlaub möglichst genommen werden. Kann er nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten. Hat ein Beschäftigter im Austrittsjahr bereits mehr Urlaub genommen, als ihm zusteht, kann der Arbeitgeber das gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückfordern (§ 5 Abs. 3 BUrlG).


Resturlaub, Übertragung und Verfall

Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Jahr zu nehmen. In das erste Quartal des Folgejahres wird er nur übertragen, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe es rechtfertigen, und muss dann bis zum 31. März genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Kein Verfall ohne Hinweis

Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten rechtzeitig und konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat (BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 423/16). Fehlt dieser Hinweis, sammelt sich der Urlaub über die Jahre an. Schicken Sie jedem Beschäftigten im Herbst eine schriftliche Übersicht über den Resturlaub mit dem Hinweis auf den Verfall.

Für lange erkrankte Beschäftigte gilt eine Sonderregel: Wer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig ist, verliert den gesetzlichen Urlaub erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Wird ein Beschäftigter während des Urlaubs krank, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Für diese Tage gilt die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.


Urlaubsentgelt berechnen

Während des Urlaubs zahlen Sie das Urlaubsentgelt. Es richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn, ohne zusätzlich bezahlte Überstunden (§ 11 BUrlG). Bei festem Monatsgehalt ändert sich nichts, das Gehalt läuft weiter. Bedeutung hat die Regel bei Stundenlöhnen, Provisionen und schwankenden Zulagen.

Lohnerhöhungen während der 13 Wochen oder des Urlaubs sind zu berücksichtigen, Kurzarbeit und unverschuldete Ausfälle mindern das Urlaubsentgelt nicht.


Urlaubsabgeltung abrechnen

Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Abgeltung berechnen Sie wie das Urlaubsentgelt, also mit dem Tagessatz aus den letzten 13 Wochen.

Steuerlich ist die Abgeltung ein sonstiger Bezug und wird wie eine Einmalzahlung nach der Jahrestabelle besteuert. Die Fünftelregelung gilt nicht. In der Sozialversicherung ist sie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und gehört in den letzten Abrechnungszeitraum der Beschäftigung (§ 23a SGB IV). Im Beispiel ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, die Abgeltung ist voll beitragspflichtig. Wie das bei höheren Gehältern aussieht, erklärt der Beitrag zum Weihnachtsgeld.


Sonderfälle

Für einige Gruppen gelten eigene Regeln, die das Bundesurlaubsgesetz ergänzen.

01

Minijobber

Sie haben denselben gesetzlichen Urlaubsanspruch wie alle anderen, umgerechnet nach ihren Arbeitstagen. Mehr dazu im Beitrag zum Minijob.

02

Baugewerbe

Urlaub und Urlaubsvergütung laufen über die Urlaubskasse der SOKA-BAU, Tarifvertrag geht hier dem Gesetz vor (§ 13 Abs. 2 BUrlG). Siehe Sozialkassenverfahren.

03

Feiertage im Urlaub

Gesetzliche Feiertage zählen nicht als Urlaubstag. Welche Tage das je Bundesland sind, steht im Beitrag zu den Feiertagen.

Die Abrechnung von Urlaubsentgelt und Abgeltung übernimmt auf Wunsch die Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Rechtsgrundlagen

  1. Gesetz§ 3 BUrlG

    Dauer des Urlaubs

    Kernaussage

    Mindestens 24 Werktage im Jahr.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  2. Gesetz§ 5 BUrlG

    Teilurlaub

    Kernaussage

    Ein Zwölftel je vollem Monat, Aufrundung ab einem halben Tag, keine Rückforderung.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  3. Gesetz§ 7 BUrlG

    Zeitpunkt, Übertragbarkeit, Abgeltung

    Kernaussage

    Übertragung bis 31. März, Abgeltung bei Beendigung.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  4. Gesetz§ 11 BUrlG

    Urlaubsentgelt

    Kernaussage

    Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen ohne Überstunden.

    Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  5. UrteilBAG 9 AZR 423/16

    Urteil vom 19.02.2019

    Kernaussage

    Verfall nur nach Aufforderung und Hinweis durch den Arbeitgeber.

    Volltext auf bundesarbeitsgericht.de

Häufige Fragen

Wie viele Urlaubstage stehen Arbeitnehmern gesetzlich zu?

24 Werktage im Jahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen, also vier Wochen.

Wie berechne ich den Urlaubsanspruch bei Teilzeit?

Teilen Sie den Jahresurlaub durch die Arbeitstage einer Vollzeitwoche und multiplizieren Sie mit den Arbeitstagen der Teilzeitkraft. Bei 20 Tagen und drei Arbeitstagen sind das zwölf Tage.

Was passiert mit Resturlaub bei einer Kündigung?

Er soll während der Kündigungsfrist genommen werden. Ist das nicht möglich, zahlen Sie ihn als Urlaubsabgeltung aus.

Verfällt Urlaub am Jahresende?

Nur, wenn Sie den Beschäftigten rechtzeitig aufgefordert haben, den Urlaub zu nehmen, und auf den Verfall hingewiesen haben. Sonst bleibt er bestehen.

Ist Urlaubsabgeltung steuerpflichtig?

Ja. Sie wird als sonstiger Bezug versteuert und ist als Einmalzahlung beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Nächster Schritt
Sie wollen Urlaubsentgelt und Abgeltung nicht selbst berechnen?
dilohver übernimmt die laufende Lohnabrechnung digital, inklusive Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung beim Austritt und Prüfung der Beitragsgrenzen.

Disclaimer

Wir machen darauf aufmerksam, dass die Inhalte unserer Internetseite (auch etwaige Rechtsbeiträge) lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieser Informationen kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle bereitgestellten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

089 2000 80 380 info@dilohver.de