Mannheim liegt in Baden-Württemberg, Ludwigshafen in Rheinland-Pfalz, Viernheim in Hessen. Viele pendeln täglich über Ländergrenzen. Feiertage und Kirchensteuersätze unterscheiden sich, und es kommt jeweils auf den richtigen Ort an.
Chemie, Maschinenbau und Medizintechnik produzieren auf beiden Seiten des Rheins im Schichtbetrieb, oft tarifgebunden. Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen gehören in jede Abrechnung.
Der Mannheimer Hafen verbindet Rhein, Neckar und Schiene. Umschlag und Lagerlogistik arbeiten mit Transporten ins In- und Ausland, die jeweils eigene Nachweise brauchen.
Betriebe mit Filialen auf beiden Rheinseiten haben Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern. Lohnsteuer, Gewerbesteuer und Feiertage müssen je Standort zugeordnet werden.
Wir arbeiten digital, und das heißt nicht anonym. Jeder Betrieb hat bei uns eine feste Ansprechpartnerin mit eigener Durchwahl – dieselbe Person im Januar wie im Oktober. Sie kennt Ihre Tarifbindung, Ihre Zuschlagsmodelle und die Eigenheiten Ihrer Abrechnung.
Unterlagen laufen über einen gesicherten Zugang, Auswertungen stehen jederzeit bereit, Ihre Mitarbeitenden erreichen ihre Abrechnungen über einen eigenen Zugang.
Und was ist mit meinem Steuerberater?
Ihr Steuerberater bleibt. Wir übernehmen die laufende Lohn- und Finanzbuchhaltung und liefern die Daten so, wie Ihre Kanzlei sie für den Jahresabschluss braucht. Steuerberatung erbringen wir nicht.
Mannheimer Betriebe geben uns Stunden, Einsatzorte und Abwesenheiten, wir erstellen die Abrechnung mit allen Meldungen und Bescheinigungen. Für Beschäftigte, die zwischen den Bundesländern pendeln, ordnen wir Feiertage und Kirchensteuer dem richtigen Ort zu.
Im Schichtbetrieb trennen wir steuerfreie Zuschläge von tariflichen Zulagen, die voll steuerpflichtig sind.
Wir buchen Belege, Bank und Kasse laufend und führen jeden Standort als eigene Kostenstelle. Die Löhne je Standort liefern wir mit, damit die Gewerbesteuer richtig aufgeteilt werden kann.
Für Hafen und Logistik ordnen wir Frachtpapiere den Rechnungen zu. Die Ergebnisse gehen an Ihren Steuerberater.
Im Lohnsteuerabzug gilt der Kirchensteuersatz des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt. Baden-Württemberg hat einen niedrigeren Satz als Rheinland-Pfalz und Hessen. Wer in Ludwigshafen wohnt und in Mannheim arbeitet, zahlt über den Lohn den baden-württembergischen Satz.
Heilige Drei Könige ist in Baden-Württemberg Feiertag, in Rheinland-Pfalz und Hessen nicht. Für Zuschläge zählt der Arbeitsort. Wir ordnen jede Stunde ihrem Einsatzort zu.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Gewerbesteuermessbetrag in der Regel nach den Löhnen aufgeteilt. Wir weisen die Lohnsummen je Standort aus.
Lagerleistungen und Beförderungen werden umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt, je nachdem, wo sie stattfinden und für wen. Wir ordnen Frachtpapiere den Rechnungen zu und kennzeichnen Auslandsbezüge.
Wer viele Kundenrechnungen stellt, braucht einen tagesaktuellen Stand, was bezahlt ist und was nicht. Wir gleichen Zahlungseingänge laufend mit den offenen Posten ab und melden Ihnen, wo nachgehakt werden sollte.
Gutscheine, Guthabenkarten und Essenszuschüsse sind nur unter engen Voraussetzungen steuerfrei. Entscheidend ist, wo und wofür sie eingelöst werden können. Wir prüfen jedes Modell, bevor es in die Abrechnung geht. Mehr dazu
In der Rhein-Neckar-Region arbeiten wir für Betriebe mit Standorten in mehreren Bundesländern, für Zulieferer der Industrie und für Logistiker am Hafen. Wir richten Lohn und Buchhaltung an diesen Verhältnissen aus.
Weil Lohn und Finanzbuchhaltung bei uns zusammenlaufen, passen Standorte, Lohnsummen und Gewerbesteuerdaten ohne Abgleich zusammen. Die Zusammenarbeit läuft digital.
Wir sprechen über Ihren Betrieb, Ihre Beschäftigtenstruktur und den Umfang, den Sie abgeben möchten. Unverbindlich und ohne Vorbereitung.
Sie erhalten ein Angebot mit dem Leistungsumfang, dem Preis- und Leistungsverzeichnis und den Unterlagen für den Start.
Wir übernehmen die Daten aus Ihrer bisherigen Abrechnung und stellen Ihnen Ihren festen Ansprechpartner vor.
Der des Arbeitsorts. In Mannheim ist Heilige Drei Könige Feiertag, in Ludwigshafen nicht. Wir ordnen die Stunden dem Einsatzort zu.
Weil im Lohnsteuerabzug der Satz des Landes gilt, in dem Ihre Betriebsstätte liegt. Die Differenz zum Wohnsitzland wird über die Einkommensteuer ausgeglichen.
Ja, die ganze Rhein-Neckar-Region, egal in welchem Bundesland. Es gelten dann die jeweiligen Landesregeln.
Hat die Filiale eigenes Personal und rechnet eigenständig ab, kann sie eine eigene lohnsteuerliche Betriebsstätte sein, mit hessischen Feiertagen und Kirchensteuersätzen. Wir richten sie getrennt ein.
Ja. Wir stimmen im Erstgespräch ab, welcher Tarifvertrag gilt und welche Zulagen bei Ihnen vorkommen.
Wir liefern die Lohnsummen je Betriebsstätte. Die Zerlegung selbst erklärt Ihr Steuerberater.
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