Weingüter rund um Würzburg brauchen im Herbst für wenige Wochen viele zusätzliche Hände. Ob eine Lesehelferin kurzfristig beschäftigt ist, hängt an den Tagen, die sie im Jahr schon bei anderen Arbeitgebern gearbeitet hat.
Universitätsklinikum, Krankenhäuser, Praxen und Pflegedienste prägen den Arbeitsmarkt. Schichtdienste, Bereitschaft und Rufbereitschaft werden unterschiedlich vergütet und nicht alle Zuschläge sind gleich zu behandeln.
Viele Weingüter keltern, betreiben eine Vinothek oder öffnen eine Häckerwirtschaft. Erzeugung, Ausschank und Handel werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Die Buchhaltung muss diese Bereiche von Anfang an trennen.
Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei, andere Leistungen einer Praxis nicht. Wer beides anbietet, braucht eine Buchhaltung, die das auseinanderhält, sonst passt die Umsatzsteuer nicht.
Wir arbeiten digital, und das heißt nicht anonym. Jeder Betrieb hat bei uns eine feste Ansprechpartnerin mit eigener Durchwahl – dieselbe Person im Januar wie im Oktober. Sie kennt Ihre Tarifbindung, Ihre Zuschlagsmodelle und die Eigenheiten Ihrer Abrechnung.
Unterlagen laufen über einen gesicherten Zugang, Auswertungen stehen jederzeit bereit, Ihre Mitarbeitenden erreichen ihre Abrechnungen über einen eigenen Zugang.
Und was ist mit meinem Steuerberater?
Ihr Steuerberater bleibt. Wir übernehmen die laufende Lohn- und Finanzbuchhaltung und liefern die Daten so, wie Ihre Kanzlei sie für den Jahresabschluss braucht. Steuerberatung erbringen wir nicht.
Würzburger Betriebe geben uns Stunden, Dienstpläne und Abwesenheiten, wir erstellen die Abrechnung samt Meldungen und Bescheinigungen. Bereitschafts- und Nachtdienste rechnen wir nach Ihren Dienstplänen ab, nicht nach Schätzwerten.
Für Lesehelferinnen und Aushilfen fragen wir Vorbeschäftigungen im laufenden Jahr ab, bevor wir den Status festlegen. So bleibt die kurzfristige Beschäftigung auch dann sicher, wenn jemand in derselben Saison schon woanders geholfen hat.
Wir buchen Belege, Bank und Kasse laufend und führen Erzeugung, Ausschank und Handel eines Weinguts auf getrennten Konten. Für Praxen trennen wir steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze schon beim Buchen.
Das abweichende Wirtschaftsjahr im Weinbau bilden wir von Beginn an ab. Die Ergebnisse gehen in der passenden Form an Ihren Steuerberater.
Die Zeitgrenze der kurzfristigen Beschäftigung gilt für das Kalenderjahr und über alle Arbeitgeber hinweg. Hat jemand im Frühjahr schon in der Gastronomie ausgeholfen, zählen diese Tage mit. Wir fragen das vor dem ersten Lesetag ab. Mehr dazu
Steuerfreie Zuschläge gibt es nur für tatsächlich geleistete Arbeit zu begünstigten Zeiten. Bei Rufbereitschaft zählt deshalb der Einsatz, nicht die Zeit des Wartens. Wir werten die Dienstpläne entsprechend aus.
Weinbaubetriebe haben ein eigenes Wirtschaftsjahr, das nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Umsatzsteuer und Lohn laufen trotzdem im Kalenderjahr. Wir führen beide Zeiträume nebeneinander, damit nichts doppelt oder gar nicht erfasst wird.
Bietet eine Praxis neben Heilbehandlungen auch Leistungen ohne medizinischen Anlass an, sind diese umsatzsteuerpflichtig. Wir buchen beide Bereiche getrennt und weisen auf Rechnungen hin, bei denen die Einordnung unklar ist.
Gutscheine, Guthabenkarten und Essenszuschüsse sind nur unter engen Voraussetzungen steuerfrei. Entscheidend ist, wo und wofür sie eingelöst werden können. Wir prüfen jedes Modell, bevor es in die Abrechnung geht. Mehr dazu
Über die Umlageverfahren bekommen Arbeitgeber Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Mutterschaft ganz oder teilweise erstattet. Die Erstattung kommt aber nur, wenn sie beantragt wird. Wir stellen die Anträge mit der Abrechnung, damit kein Anspruch liegen bleibt.
In Würzburg reicht die Spanne vom Weingut mit Lesehelfern über die Praxis mit Kassenabrechnung bis zum Pflegedienst mit Nachtdiensten. Wir richten Lohn und Buchhaltung an diesen Besonderheiten aus, statt sie in ein Standardschema zu pressen.
Weil Lohn und Finanzbuchhaltung in einer Hand liegen, passen Personalkosten und Betriebsbereiche ohne Abgleich zusammen. Die Zusammenarbeit läuft digital, auch wenn Ihr Betrieb draußen zwischen den Weinbergen liegt.
Wir sprechen über Ihren Betrieb, Ihre Beschäftigtenstruktur und den Umfang, den Sie abgeben möchten. Unverbindlich und ohne Vorbereitung.
Sie erhalten ein Angebot mit dem Leistungsumfang, dem Preis- und Leistungsverzeichnis und den Unterlagen für den Start.
Wir übernehmen die Daten aus Ihrer bisherigen Abrechnung und stellen Ihnen Ihren festen Ansprechpartner vor.
Wo jemand sozialversichert ist, hängt davon ab, ob er in seinem Heimatland beschäftigt ist oder nicht. Wir klären das vor dem Einsatz und fordern die nötigen Nachweise an.
Ja. Wir führen das Wirtschaftsjahr des Weinbaus und das Kalenderjahr für Umsatzsteuer und Lohn nebeneinander.
Ja. Die Zusammenarbeit läuft digital, der Sitz im Landkreis ändert am Ablauf nichts.
Ja. Wir brauchen dafür die Dienstpläne mit Uhrzeiten. Daraus berechnen wir die Zuschläge und trennen steuerfreie von steuerpflichtigen Teilen.
Für die Lese selbst nicht, der Weinbau gehört nicht zu den Branchen mit Sofortmeldepflicht. Anders ist es in Häckerwirtschaft oder Vinothek mit Ausschank: Für das Gaststättengewerbe gilt die Sofortmeldung vor dem ersten Arbeitstag.
Ab einer Umsatzgrenze gilt die Umsatzsteuer des Ziellandes, und Wein unterliegt dort zusätzlich Verbrauchsteuern. Wir kennzeichnen diese Umsätze getrennt, damit Ihr Steuerberater sie richtig erklären kann.
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