Neu-Ulm und Ulm bilden eine Doppelstadt, aber zwei Bundesländer. Nicht jeder bayerische Feiertag gilt auch in Baden-Württemberg. Für Feiertagszuschläge zählt der Ort, an dem gearbeitet wird.
Viele Branchen haben für Bayern und Baden-Württemberg getrennte Tarifgebiete. Betriebe mit Standorten auf beiden Seiten wenden unter Umständen zwei Tarifverträge an, mit eigenen Tabellen und Zulagen.
Hat ein Betrieb Standorte in Neu-Ulm und Ulm, wird die Gewerbesteuer auf beide Gemeinden aufgeteilt. Maßstab dafür sind die Löhne je Standort. Lohn- und Finanzbuchhaltung müssen die Standorte deshalb getrennt führen.
Die Lage zwischen zwei Autobahnen zieht Händler und Logistiker mit großen Lagern an. Bestände müssen laufend geführt und zum Jahresende bewertet werden, sonst wird die Inventur zur Suche.
Wir arbeiten digital, und das heißt nicht anonym. Jeder Betrieb hat bei uns eine feste Ansprechpartnerin mit eigener Durchwahl – dieselbe Person im Januar wie im Oktober. Sie kennt Ihre Tarifbindung, Ihre Zuschlagsmodelle und die Eigenheiten Ihrer Abrechnung.
Unterlagen laufen über einen gesicherten Zugang, Auswertungen stehen jederzeit bereit, Ihre Mitarbeitenden erreichen ihre Abrechnungen über einen eigenen Zugang.
Und was ist mit meinem Steuerberater?
Ihr Steuerberater bleibt. Wir übernehmen die laufende Lohn- und Finanzbuchhaltung und liefern die Daten so, wie Ihre Kanzlei sie für den Jahresabschluss braucht. Steuerberatung erbringen wir nicht.
Neu-Ulmer Betriebe geben uns Stunden, Einsatzorte und Abwesenheiten, wir erstellen die Abrechnung mit allen Meldungen und Bescheinigungen. Arbeiten Mitarbeitende an Standorten in beiden Bundesländern, ordnen wir Stunden und Feiertage dem jeweiligen Arbeitsort zu.
Gelten bei Ihnen zwei Tarifverträge, bilden wir beide getrennt ab. Jede lohnsteuerliche Betriebsstätte meldet dabei an ihr eigenes Finanzamt.
Wir buchen Belege, Bank und Kasse laufend und führen jeden Standort als eigene Kostenstelle. Die Löhne je Standort liefern wir gleich mit, damit die Aufteilung der Gewerbesteuer ohne Nacharbeit gelingt.
Für Händler führen wir Bestandskonten und bereiten die Inventur vor. Die Ergebnisse gehen an Ihren Steuerberater.
Unterhält ein Betrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Gewerbesteuermessbetrag in der Regel nach den Arbeitslöhnen aufgeteilt. Wir weisen die Löhne je Standort aus, damit die Zerlegung auf belastbaren Zahlen steht.
Jede lohnsteuerliche Betriebsstätte meldet die Lohnsteuer ihrer Beschäftigten an das für sie zuständige Finanzamt. Wer Mitarbeitende zwischen Standorten wechseln lässt, muss sie richtig zuordnen. Wir führen das je Standort.
Gelten für Standorte in Bayern und Baden-Württemberg unterschiedliche Tarifverträge, unterscheiden sich Entgelttabellen, Zulagen und Termine für Tariferhöhungen. Wir bilden jeden Vertrag getrennt ab und stellen Erhöhungen zum richtigen Monat um.
Ob an einem Tag ein Feiertagszuschlag steuerfrei ist, hängt vom Arbeitsort ab. Ein Feiertag in Neu-Ulm kann in Ulm ein Werktag sein. Wir ordnen jede Stunde ihrem Einsatzort zu.
Gutscheine, Guthabenkarten und Essenszuschüsse sind nur unter engen Voraussetzungen steuerfrei. Entscheidend ist, wo und wofür sie eingelöst werden können. Wir prüfen jedes Modell, bevor es in die Abrechnung geht. Mehr dazu
Liegt ein Pfändungsbeschluss vor, muss der pfändbare Teil des Lohns vom ersten Abrechnungslauf an richtig ermittelt und abgeführt werden. Unterhaltspflichten verändern die Berechnung. Wir übernehmen das und halten den Verlauf nach.
In Neu-Ulm arbeiten wir für Händler mit Lagern an der Autobahn, für Dienstleister mit Kunden auf beiden Seiten der Donau und für Betriebe mit Standorten in zwei Bundesländern. Wir richten Lohn und Buchhaltung an dieser Aufteilung aus.
Liegen Lohn und Finanzbuchhaltung in einer Hand, stimmen Standorte, Löhne und Gewerbesteuerzerlegung ohne Abgleich überein. Die Zusammenarbeit läuft digital.
Wir sprechen über Ihren Betrieb, Ihre Beschäftigtenstruktur und den Umfang, den Sie abgeben möchten. Unverbindlich und ohne Vorbereitung.
Sie erhalten ein Angebot mit dem Leistungsumfang, dem Preis- und Leistungsverzeichnis und den Unterlagen für den Start.
Wir übernehmen die Daten aus Ihrer bisherigen Abrechnung und stellen Ihnen Ihren festen Ansprechpartner vor.
Für Feiertage und Zuschläge zählt der Arbeitsort, und ist die Filiale eine eigene lohnsteuerliche Betriebsstätte, meldet sie an ihr eigenes Finanzamt. Wir richten beide Standorte getrennt ein.
Der Messbetrag wird in der Regel nach den Löhnen je Standort aufgeteilt. Wir liefern Ihrem Steuerberater die Lohnsummen je Betriebsstätte.
Ja. Die Zusammenarbeit läuft digital, der Sitz im Landkreis ändert am Ablauf nichts.
Ja. Die Zusammenarbeit ist nicht an Bayern gebunden. Für Betriebe in Baden-Württemberg gelten dann die dortigen Feiertage und Tarifverträge.
Nein. In Baden-Württemberg ist Mariä Himmelfahrt kein gesetzlicher Feiertag, für einen steuerfreien Feiertagszuschlag zählt der Arbeitsort. Fällt der Tag auf einen Sonntag, gelten die Regeln für Sonntagsarbeit.
Feiertage und gegebenenfalls das Tarifgebiet ändern sich mit dem Arbeitsort, und die lohnsteuerliche Betriebsstätte meldet an ein anderes Finanzamt. Wir stellen die Abrechnung zum Stichtag um.
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