Das Maler- und Lackiererhandwerk hat eine eigene Urlaubs- und Zusatzversorgungskasse mit eigenem Tarifvertrag, eigenem Meldeweg und eigener Beitragshöhe. Für Angestellte fällt dabei nur ein kleiner Teil des Satzes an, der für gewerbliche Arbeitnehmer gilt. Wer die Regeln des Bauhauptgewerbes anwendet, meldet an der falschen Stelle.
Anders als am Bau, wo der Anspruch anteilig mit den Beschäftigungstagen entsteht, steigt er im Malerhandwerk in Stufen mit der Zugehörigkeit zum Gewerbe — nicht zum einzelnen Betrieb. Wer die Gewerbejahre nicht nachhält, gewährt zu wenig Urlaub und bemisst die Vergütung falsch.
Im Malerhandwerk besteht weiterhin eine branchenspezifische Lohnuntergrenze, während sie im Bauhauptgewerbe ausgelaufen ist. Sie wird zu einem eigenen Stichtag neu festgesetzt, der nicht mit dem Jahreswechsel zusammenfällt — und genau deshalb im Betrieb gern übersehen wird.
Ein großer Teil der Aufträge kommt aus Privathaushalten. Dort geht die Steuerschuld nicht über, sondern es kommt darauf an, dass Arbeitskosten getrennt vom Material ausgewiesen und unbar bezahlt werden. Ohne diese Trennung kann der Kunde nichts geltend machen — und vergibt den nächsten Auftrag woanders.
Wir arbeiten digital, und das heißt nicht anonym. Jeder Betrieb hat bei uns eine feste Ansprechpartnerin mit eigener Durchwahl — dieselbe Person im Januar wie im Oktober. Sie kennt Ihre Tarifbindung, Ihre Zuschlagsmodelle und die Eigenheiten Ihrer Abrechnung.
Unterlagen laufen über eine gesicherte Cloud, Auswertungen stehen jederzeit bereit, Ihre Mitarbeitenden erreichen ihre Abrechnungen über einen eigenen Zugang. Für ein Gespräch vor Ort sind wir im Großraum München schnell da — gebraucht wird es selten, angeboten wird es immer.
Und was ist mit meinem Steuerberater?
Der bleibt. Wir übernehmen die laufende Lohn- und Finanzbuchhaltung und liefern die Daten so, wie Ihre Kanzlei sie für den Jahresabschluss braucht. Steuerberatung erbringen wir nicht — dafür ist Ihr Steuerberater da. Die Aufgabenteilung ist eingespielt und in der Regel für beide Seiten die entlastendere Lösung.
Das Maler- und Lackiererhandwerk hat eine eigene Kasse, die Urlaubs- und Zusatzversorgung abwickelt — nicht die des Bauhauptgewerbes. Beitragshöhe, Meldeweg und Fristen sind eigene, und für Angestellte gilt ein deutlich abweichender Beitragsanteil.
Die Urlaubsstaffel unterscheidet sich ebenfalls: Der Anspruch wächst mit der Zugehörigkeit zum Gewerbe, nicht zum einzelnen Betrieb, und die Urlaubsvergütung bemisst sich in Stufen als Anteil des Bruttolohns.
Wir führen die laufende Abrechnung nach diesem Verfahren, halten die Gewerbejahre nach und beantragen die Erstattungen.
Maler- und Lackiererbetriebe arbeiten für Bauträger und Hausverwaltungen ebenso wie für Privathaushalte. Beide Wege folgen unterschiedlichen Regeln.
Beim gewerblichen Auftraggeber kann die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen. Beim Privatkunden nicht — dort kommt es darauf an, die Arbeitskosten getrennt vom Material auszuweisen und unbar abzurechnen, damit der Kunde seinen Anteil geltend machen kann. Wer das nicht tut, verliert Aufträge an Betriebe, die es tun.
Wir buchen beide Wege getrennt und halten die Bescheinigungen nach, von denen die Einordnung abhängt.
Für Maler- und Lackiererbetriebe läuft das Kassenverfahren über eine eigene Urlaubs- und Zusatzversorgungskasse, nicht über die des Bauhauptgewerbes. Sie zieht die Beiträge auf die Bruttolohnsumme ein und wickelt das Urlaubsverfahren ab. Die Beitragshöhe setzt sich aus einem Anteil für die Urlaubskasse und einem für die Zusatzversorgung zusammen; für Angestellte fällt nur der zweite Teil an. Meldeportal und Fristen sind eigene. Das Gewerk zählt zu den bedingt vom Verfahren des Bauhauptgewerbes ausgenommenen — die Ausnahme greift, solange keine Bauarbeiten der dort erfassten Art ausgeführt werden. SOKA-BAU und die anderen Kassen
Die Urlaubsstaffel des Malerhandwerks bemisst sich nach der Zugehörigkeit zum Gewerbe und steigt in Stufen — der Anspruch ist also nicht an den einzelnen Betrieb gebunden, sondern folgt dem Beschäftigten durch das Gewerk. Auch die Urlaubsvergütung wird als gestaffelter Anteil des Bruttolohns bemessen, dazu kommt ein zusätzliches Urlaubsgeld als Anteil davon. Für die Abrechnung heißt das: Die Gewerbejahre je Beschäftigtem müssen bekannt und belegt sein, sonst stimmen weder die Tage noch die Vergütung. Beim Eintritt eines neuen Gesellen gehört diese Angabe zu den ersten Dingen, die zu klären sind.
Im Maler- und Lackiererhandwerk gilt eine eigene, allgemeinverbindlich erklärte Lohnuntergrenze, die über der gesetzlichen liegt. Sie wird zu einem eigenen Stichtag neu festgesetzt, der nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt. Das unterscheidet das Gewerk vom Bauhauptgewerbe, wo die branchenspezifische Untergrenze ausgelaufen ist. Wer die Eingruppierung nicht zu jedem Stichtag nachzieht, unterschreitet — und weil der Stichtag mitten im Jahr liegt, passiert das leicht. Geprüft wird das zusammen mit der Arbeitszeitaufzeichnung.
Privatkunden können einen Teil der Arbeitskosten von Handwerkerleistungen von ihrer Steuerschuld abziehen — aber nur, wenn die Rechnung die Arbeitskosten einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten getrennt vom Material ausweist und unbar gezahlt wurde. Barzahlung schließt die Ermäßigung vollständig aus. Eine rechtliche Pflicht zur Aufteilung besteht nicht, eine prozentuale Aufteilung durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Faktisch ist die Trennung im Malerhandwerk ein Vertriebsargument, weil der Privatkundenanteil hoch ist — und eine Anforderung, die Auftragsverwaltung und Buchhaltung gemeinsam erfüllen müssen.
Erbringt der Betrieb eine Bauleistung an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuld über und die Rechnung geht ohne Steuerausweis hinaus. Maßgeblich ist eine befristete Bescheinigung des Finanzamts, die je Kunde vorzuhalten und deren Ablauf zu überwachen ist. Beim Privatkunden gilt das nicht. Ein Malerbetrieb rechnet damit dauerhaft nach zwei Logiken ab, oft in derselben Woche und manchmal im selben Objekt — etwa wenn eine Hausverwaltung das Treppenhaus beauftragt und eine Eigentümerin zusätzlich ihre Wohnung.
Maler arbeiten selten am Betriebssitz. Ob ein Mitarbeiter eine erste Tätigkeitsstätte hat und ob er typischerweise arbeitstäglich einen festgelegten Sammelpunkt aufsucht, entscheidet darüber, wie seine Fahrten behandelt werden. Beim Sammelpunkt wird für den Weg dorthin nur die einfache Entfernung angesetzt, nicht die Reisekostenerstattung. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dabei klargestellt, dass typischerweise arbeitstäglich nicht dasselbe ist wie fahrtäglich. Für den Betrieb heißt das: Die arbeitsvertragliche Zuordnung gehört dokumentiert, sonst wird jede Auslöse in der Lohnsteuer-Außenprüfung zur Angriffsfläche.
Im Malerbetrieb ist die Abrechnung selten eine eigene Stelle. Sie liegt beim Inhaber oder im Büro, neben Angeboten, Terminen und Materialbestellungen.
Das hält, bis das Verfahren zuschlägt: eine Urlaubsstaffel, die sich nach Gewerbejahren richtet und nicht nach Betriebszugehörigkeit. Eine eigene Kasse, die anders meldet als die am Bau. Eine Lohnuntergrenze, die zu einem Stichtag steigt, der nicht der 1. Januar ist. Jede dieser Regeln ist für sich beherrschbar und in Summe eine Vollzeitaufgabe.
dilohver arbeitet digital, aber nicht anonym. Sie bekommen eine feste Ansprechperson, die das Verfahren Ihres Gewerks kennt und weiß, warum Ihre Zahlen aussehen, wie sie aussehen. Rückfragen gehen an einen Menschen und nicht in eine Warteschlange.
Was daraus entsteht, ist unspektakulärer als ein Dashboard und im Alltag mehr wert: eine Abrechnung, die an der richtigen Stelle ankommt.
Wir sprechen über Ihren Betrieb, Ihre Beschäftigtenstruktur und den Umfang, den Sie abgeben möchten. Unverbindlich und ohne Vorbereitung.
Sie erhalten ein Angebot mit dem Leistungsumfang, dem Preis- und Leistungsverzeichnis und den Unterlagen für den Start.
Wir übernehmen die Daten aus Ihrer bisherigen Abrechnung und stellen Ihnen Ihren festen Ansprechpartner vor.
Sie gehören zu den Stammdaten, nicht zur Jahresarbeit. Der Urlaubsanspruch im Malerhandwerk steigt in Stufen mit der Zugehörigkeit zum Gewerbe, nicht zu Ihrem Betrieb — bei einem neuen Gesellen ist das also eine Angabe, die beim Eintritt erfasst werden muss. Wir hinterlegen sie und wenden die Staffel bei Tagen und Vergütung automatisch an, statt sie jedes Jahr neu zu suchen.
Darauf, dass die Rechnung die Arbeitskosten einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten getrennt vom Material ausweist und unbar bezahlt wird — sonst kann der Kunde nichts geltend machen. Eine prozentuale Aufteilung durch Sie als Rechnungsaussteller ist zulässig. Wir richten die Rechnungsstruktur entsprechend ein und buchen gewerbliche und private Aufträge getrennt.
Wir schauen uns Ihren Betrieb an und sagen Ihnen, was die Übernahme konkret bedeutet. Unverbindlich.
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